Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.VIII. 1. Absch. §. 666--674. oder in der demselben beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich be-zeichnet sind und das Urtheil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Hängt die Vollstreckung eines Urtheils seinem Inhalte nach §. 672. Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden §. 673. Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an- Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige §. 674. Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie nicht den Gerichten Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur 11*
VIII. 1. Abſch. §. 666—674. oder in der demſelben beigefügten Vollſtreckungsklauſel namentlich be-zeichnet ſind und das Urtheil bereits zugeſtellt iſt oder gleichzeitig zugeſtellt wird. Hängt die Vollſtreckung eines Urtheils ſeinem Inhalte nach §. 672. Iſt die Geltendmachung des Anſpruchs von dem Eintritt eines Hängt die Vollſtreckung von einer dem Gläubiger obliegenden §. 673. Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an- Dem Gläubiger iſt auf Verlangen der Empfang der Anzeige §. 674. Die Zwangsvollſtreckung erfolgt, ſoweit ſie nicht den Gerichten Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur 11*
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VIII. 1. Abſch. §. 666—674.
oder in der demſelben beigefügten Vollſtreckungsklauſel namentlich be-
zeichnet ſind und das Urtheil bereits zugeſtellt iſt oder gleichzeitig
zugeſtellt wird.
Hängt die Vollſtreckung eines Urtheils ſeinem Inhalte nach
von dem durch den Gläubiger zu beweiſenden Eintritt einer That-
ſache ab oder handelt es ſich um die Vollſtreckung eines Urtheils
für die Rechtsnachfolger des in demſelben bezeichneten Gläubigers
oder gegen die Rechtsnachfolger des in demſelben bezeichneten
Schuldners, ſo muß außer dem zu vollſtreckenden Urtheil auch die
demſelben beigefügte Vollſtreckungsklauſel und, ſofern die Voll-
ſtreckungsklauſel auf Grund öffentlicher Urkunden ertheilt iſt, auch
eine Abſchrift dieſer Urkunden vor Beginn der Zwangsvoll-
ſtreckung zugeſtellt ſein oder gleichzeitig mit Beginn derſelben zu-
geſtellt werden.
§. 672.
Iſt die Geltendmachung des Anſpruchs von dem Eintritt eines
Kalendertages abhängig, ſo darf die Zwangsvollſtreckung nur be-
ginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen iſt.
Hängt die Vollſtreckung von einer dem Gläubiger obliegenden
Sicherheitsleiſtung ab, ſo darf der Beginn der Zwangsvollſtreckung
nur erfolgen, wenn die Sicherheitsleiſtung durch eine öffentliche
Urkunde nachgewieſen und eine Abſchrift dieſer Urkunde bereits
zugeſtellt iſt oder gleichzeitig zugeſtellt wird.
§. 673.
Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an-
gehörende Militärperſon darf die Zwangsvollſtreckung erſt be-
ginnen, nachdem von derſelben die vorgeſetzte Militärbehörde An-
zeige erhalten hat.
Dem Gläubiger iſt auf Verlangen der Empfang der Anzeige
von der Militärbehörde zu beſcheinigen.
§. 674.
Die Zwangsvollſtreckung erfolgt, ſoweit ſie nicht den Gerichten
zugewieſen iſt, durch Gerichtsvollzieher, welche dieſelbe im Auftrage
des Gläubigers zu bewirken haben.
Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur
Zwangsvollſtreckung die Mitwirkung des Gerichtsſchreibers in
Anſpruch nehmen. Der von dem Gerichtsſchreiber beauftragte
Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
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