Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 675. In dem schriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangs- §. 676. Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichts- §. 677. Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des §. 678. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Be- Er ist befugt, die verschlossenen Hausthüren, Zimmerthüren Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Ge- §. 679. Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet Civilprozeßordnung. §. 675. In dem ſchriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangs- §. 676. Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichts- §. 677. Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leiſtungen dem Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des §. 678. Der Gerichtsvollzieher iſt befugt, die Wohnung und die Be- Er iſt befugt, die verſchloſſenen Hausthüren, Zimmerthüren Er iſt, wenn er Widerſtand findet, zur Anwendung von Ge- §. 679. Wird bei einer Vollſtreckungshandlung Widerſtand geleiſtet <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0170" n="164"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="4"> <head>§. 675.</head><lb/> <p>In dem ſchriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangs-<lb/> vollſtreckung in Verbindung mit der Uebergabe der vollſtreckbaren<lb/> Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die<lb/> Zahlungen oder ſonſtigen Leiſtungen in Empfang zu nehmen, über<lb/> das Empfangene wirkſam zu quittiren und dem Schuldner, wenn<lb/> dieſer ſeiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollſtreckbare Aus-<lb/> fertigung auszuliefern.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 676.</head><lb/> <p>Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichts-<lb/> vollzieher zur Vornahme der Zwangsvollſtreckung und der im<lb/> §. 675 bezeichneten Handlungen durch den Beſitz der vollſtreck-<lb/> baren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beſchrän-<lb/> kung des Auftrags kann dieſen Perſonen gegenüber von dem<lb/> Gläubiger nicht geltend gemacht werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 677.</head><lb/> <p>Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leiſtungen dem<lb/> Schuldner die vollſtreckbare Ausfertigung nebſt einer Quittung<lb/> auszuliefern, bei theilweiſer Leiſtung dieſe auf der vollſtreckbaren<lb/> Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung zu er-<lb/> theilen.</p><lb/> <p>Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des<lb/> Gläubigers ſelbſt zu fordern, wird durch dieſe Beſtimmungen<lb/> nicht berührt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 678.</head><lb/> <p>Der Gerichtsvollzieher iſt befugt, die Wohnung und die Be-<lb/> hältniſſe des Schuldners zu durchſuchen, ſoweit der Zweck der<lb/> Vollſtreckung dies erfordert.</p><lb/> <p>Er iſt befugt, die verſchloſſenen Hausthüren, Zimmerthüren<lb/> und Behältniſſe öffnen zu laſſen.</p><lb/> <p>Er iſt, wenn er Widerſtand findet, zur Anwendung von Ge-<lb/> walt befugt und kann zu dieſem Zwecke die Unterſtützung der<lb/> polizeilichen Vollzugsorgane nachſuchen. Iſt militäriſche Hülfe<lb/> erforderlich, ſo hat er ſich an das Vollſtreckungsgericht zu wenden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 679.</head><lb/> <p>Wird bei einer Vollſtreckungshandlung Widerſtand geleiſtet<lb/> oder iſt bei einer in der Wohnung des Schuldners erfolgendeu<lb/> Vollſtreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zur Familie<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [164/0170]
Civilprozeßordnung.
§. 675.
In dem ſchriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangs-
vollſtreckung in Verbindung mit der Uebergabe der vollſtreckbaren
Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die
Zahlungen oder ſonſtigen Leiſtungen in Empfang zu nehmen, über
das Empfangene wirkſam zu quittiren und dem Schuldner, wenn
dieſer ſeiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollſtreckbare Aus-
fertigung auszuliefern.
§. 676.
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichts-
vollzieher zur Vornahme der Zwangsvollſtreckung und der im
§. 675 bezeichneten Handlungen durch den Beſitz der vollſtreck-
baren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beſchrän-
kung des Auftrags kann dieſen Perſonen gegenüber von dem
Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
§. 677.
Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leiſtungen dem
Schuldner die vollſtreckbare Ausfertigung nebſt einer Quittung
auszuliefern, bei theilweiſer Leiſtung dieſe auf der vollſtreckbaren
Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung zu er-
theilen.
Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des
Gläubigers ſelbſt zu fordern, wird durch dieſe Beſtimmungen
nicht berührt.
§. 678.
Der Gerichtsvollzieher iſt befugt, die Wohnung und die Be-
hältniſſe des Schuldners zu durchſuchen, ſoweit der Zweck der
Vollſtreckung dies erfordert.
Er iſt befugt, die verſchloſſenen Hausthüren, Zimmerthüren
und Behältniſſe öffnen zu laſſen.
Er iſt, wenn er Widerſtand findet, zur Anwendung von Ge-
walt befugt und kann zu dieſem Zwecke die Unterſtützung der
polizeilichen Vollzugsorgane nachſuchen. Iſt militäriſche Hülfe
erforderlich, ſo hat er ſich an das Vollſtreckungsgericht zu wenden.
§. 679.
Wird bei einer Vollſtreckungshandlung Widerſtand geleiſtet
oder iſt bei einer in der Wohnung des Schuldners erfolgendeu
Vollſtreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zur Familie
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/170>, abgerufen am 16.02.2025. |