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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 1. Absch. §. 675--683.
desselben gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene
Person gegenwärtig, so hat der Gerichtsvollzieher zwei großjährige
Männer oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen
zuzuziehen.

§. 680.

Jeder Person, welche bei dem Vollstreckungsverfahren be-
theiligt ist, muß auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichts-
vollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke ertheilt
werden.

§. 681.

Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen Feier-
tagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubniß des
Amtsrichters erfolgen, in dessen Bezirke die Handlung vorgenom-
men werden soll.

Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird,
ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis
30. September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr
Morgens und in dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März
die Stunden von neun Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens.

§. 682.

Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung
ein Protokoll aufzunehmen.

Das Protokoll muß enthalten:

1. Ort und Zeit der Aufnahme;
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer
Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
3. die Namen der Personen, mit welchen verhandelt ist;
4. die Unterschrift dieser Personen und die Bemerkung, daß
die Unterzeichnung nach vorgängiger Vorlesung oder Vor-
legung zur Durchsicht und nach vorgängiger Genehmigung
erfolgt sei;
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht
genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

§. 683.

Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu
den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvoll-

VIII. 1. Abſch. §. 675—683.
deſſelben gehörige oder in dieſer Familie dienende erwachſene
Perſon gegenwärtig, ſo hat der Gerichtsvollzieher zwei großjährige
Männer oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen
zuzuziehen.

§. 680.

Jeder Perſon, welche bei dem Vollſtreckungsverfahren be-
theiligt iſt, muß auf Begehren Einſicht der Akten des Gerichts-
vollziehers geſtattet und Abſchrift einzelner Aktenſtücke ertheilt
werden.

§. 681.

Zur Nachtzeit, ſowie an Sonntagen und allgemeinen Feier-
tagen darf eine Vollſtreckungshandlung nur mit Erlaubniß des
Amtsrichters erfolgen, in deſſen Bezirke die Handlung vorgenom-
men werden ſoll.

Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird,
iſt bei der Zwangsvollſtreckung vorzuzeigen.

Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis
30. September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr
Morgens und in dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März
die Stunden von neun Uhr Abends bis ſechs Uhr Morgens.

§. 682.

Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollſtreckungshandlung
ein Protokoll aufzunehmen.

Das Protokoll muß enthalten:

1. Ort und Zeit der Aufnahme;
2. den Gegenſtand der Vollſtreckungshandlung unter kurzer
Erwähnung der weſentlichen Vorgänge;
3. die Namen der Perſonen, mit welchen verhandelt iſt;
4. die Unterſchrift dieſer Perſonen und die Bemerkung, daß
die Unterzeichnung nach vorgängiger Vorleſung oder Vor-
legung zur Durchſicht und nach vorgängiger Genehmigung
erfolgt ſei;
5. die Unterſchrift des Gerichtsvollziehers.

Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erforderniſſe nicht
genügt werden können, ſo iſt der Grund anzugeben.

§. 683.

Die Aufforderungen und ſonſtigen Mittheilungen, welche zu
den Vollſtreckungshandlungen gehören, ſind von dem Gerichtsvoll-

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[165/0171] VIII. 1. Abſch. §. 675—683. deſſelben gehörige oder in dieſer Familie dienende erwachſene Perſon gegenwärtig, ſo hat der Gerichtsvollzieher zwei großjährige Männer oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. §. 680. Jeder Perſon, welche bei dem Vollſtreckungsverfahren be- theiligt iſt, muß auf Begehren Einſicht der Akten des Gerichts- vollziehers geſtattet und Abſchrift einzelner Aktenſtücke ertheilt werden. §. 681. Zur Nachtzeit, ſowie an Sonntagen und allgemeinen Feier- tagen darf eine Vollſtreckungshandlung nur mit Erlaubniß des Amtsrichters erfolgen, in deſſen Bezirke die Handlung vorgenom- men werden ſoll. Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, iſt bei der Zwangsvollſtreckung vorzuzeigen. Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von neun Uhr Abends bis ſechs Uhr Morgens. §. 682. Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollſtreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muß enthalten: 1. Ort und Zeit der Aufnahme; 2. den Gegenſtand der Vollſtreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der weſentlichen Vorgänge; 3. die Namen der Perſonen, mit welchen verhandelt iſt; 4. die Unterſchrift dieſer Perſonen und die Bemerkung, daß die Unterzeichnung nach vorgängiger Vorleſung oder Vor- legung zur Durchſicht und nach vorgängiger Genehmigung erfolgt ſei; 5. die Unterſchrift des Gerichtsvollziehers. Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erforderniſſe nicht genügt werden können, ſo iſt der Grund anzugeben. §. 683. Die Aufforderungen und ſonſtigen Mittheilungen, welche zu den Vollſtreckungshandlungen gehören, ſind von dem Gerichtsvoll-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/171>, abgerufen am 21.11.2024.