Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. zieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll auf-zunehmen. Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so ist eine §. 684. Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungs- Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein an- Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts können ohne §. 685. Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, §. 686. Einwendungen, welche den durch das Urtheil festgestellten Dieselben sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf Civilprozeßordnung. zieher mündlich zu erlaſſen und vollſtändig in das Protokoll auf-zunehmen. Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, ſo iſt eine §. 684. Die den Gerichten zugewieſene Anordnung von Vollſtreckungs- Als Vollſtreckungsgericht iſt, ſofern nicht das Geſetz ein an- Die Entſcheidungen des Vollſtreckungsgerichts können ohne §. 685. Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Dem Vollſtreckungsgerichte ſteht auch die Entſcheidung zu, §. 686. Einwendungen, welche den durch das Urtheil feſtgeſtellten Dieſelben ſind nur inſoweit zuläſſig, als die Gründe, auf <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0172" n="166"/><fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> zieher mündlich zu erlaſſen und vollſtändig in das Protokoll auf-<lb/> zunehmen.</p><lb/> <p>Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, ſo iſt eine<lb/> Abſchrift des Protokolls unter entſprechender Anwendung der<lb/> §§. 158, 166—170 zuzuſtellen oder, wenn demjenigen, an welchen<lb/> die Aufforderung oder Mittheilung zu richten iſt, am Orte der<lb/> Zwangsvollſtreckung nicht zugeſtellt werden kann, durch die Poſt<lb/> zu überſenden. Die Befolgung dieſer Vorſchrift muß zum Pro-<lb/> tokolle bemerkt werden. Eine öffentliche Zuſtellung findet nicht ſtatt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 684.</head><lb/> <p>Die den Gerichten zugewieſene Anordnung von Vollſtreckungs-<lb/> handlungen und Mitwirkung bei ſolchen gehört zur Zuſtändigkeit<lb/> der Amtsgerichte als Vollſtreckungsgerichte.</p><lb/> <p>Als Vollſtreckungsgericht iſt, ſofern nicht das Geſetz ein an-<lb/> deres Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzuſehen, in<lb/> deſſen Bezirke das Vollſtreckungsverfahren ſtattfinden ſoll oder<lb/> ſtattgefunden hat.</p><lb/> <p>Die Entſcheidungen des Vollſtreckungsgerichts können ohne<lb/> vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 685.</head><lb/> <p>Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die<lb/> Art und Weiſe der Zwangsvollſtreckung oder das bei derſelben<lb/> vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, ent-<lb/> ſcheidet das Vollſtreckungsgericht. Daſſelbe iſt befugt, die im<lb/> §. 668 Abſ. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlaſſen.</p><lb/> <p>Dem Vollſtreckungsgerichte ſteht auch die Entſcheidung zu,<lb/> wenn ein Gerichtsvollzieher ſich weigert, einen Vollſtreckungsauf-<lb/> trag zu übernehmen oder eine Vollſtreckungshandlung dem Auf-<lb/> trage gemäß auszuführen, oder wenn in Anſehung der von dem<lb/> Gerichtsvollzieher in Anſatz gebrachten Koſten Erinnerungen er-<lb/> hoben werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 686.</head><lb/> <p>Einwendungen, welche den durch das Urtheil feſtgeſtellten<lb/> Anſpruch ſelbſt betreffen, ſind von dem Schuldner im Wege der<lb/> Klage bei dem Prozeßgericht erſter Inſtanz geltend zu machen.</p><lb/> <p>Dieſelben ſind nur inſoweit zuläſſig, als die Gründe, auf<lb/> denen ſie beruhen, erſt nach dem Schluſſe derjenigen mündlichen<lb/> Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der Be-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [166/0172]
Civilprozeßordnung.
zieher mündlich zu erlaſſen und vollſtändig in das Protokoll auf-
zunehmen.
Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, ſo iſt eine
Abſchrift des Protokolls unter entſprechender Anwendung der
§§. 158, 166—170 zuzuſtellen oder, wenn demjenigen, an welchen
die Aufforderung oder Mittheilung zu richten iſt, am Orte der
Zwangsvollſtreckung nicht zugeſtellt werden kann, durch die Poſt
zu überſenden. Die Befolgung dieſer Vorſchrift muß zum Pro-
tokolle bemerkt werden. Eine öffentliche Zuſtellung findet nicht ſtatt.
§. 684.
Die den Gerichten zugewieſene Anordnung von Vollſtreckungs-
handlungen und Mitwirkung bei ſolchen gehört zur Zuſtändigkeit
der Amtsgerichte als Vollſtreckungsgerichte.
Als Vollſtreckungsgericht iſt, ſofern nicht das Geſetz ein an-
deres Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzuſehen, in
deſſen Bezirke das Vollſtreckungsverfahren ſtattfinden ſoll oder
ſtattgefunden hat.
Die Entſcheidungen des Vollſtreckungsgerichts können ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
§. 685.
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die
Art und Weiſe der Zwangsvollſtreckung oder das bei derſelben
vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, ent-
ſcheidet das Vollſtreckungsgericht. Daſſelbe iſt befugt, die im
§. 668 Abſ. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlaſſen.
Dem Vollſtreckungsgerichte ſteht auch die Entſcheidung zu,
wenn ein Gerichtsvollzieher ſich weigert, einen Vollſtreckungsauf-
trag zu übernehmen oder eine Vollſtreckungshandlung dem Auf-
trage gemäß auszuführen, oder wenn in Anſehung der von dem
Gerichtsvollzieher in Anſatz gebrachten Koſten Erinnerungen er-
hoben werden.
§. 686.
Einwendungen, welche den durch das Urtheil feſtgeſtellten
Anſpruch ſelbſt betreffen, ſind von dem Schuldner im Wege der
Klage bei dem Prozeßgericht erſter Inſtanz geltend zu machen.
Dieſelben ſind nur inſoweit zuläſſig, als die Gründe, auf
denen ſie beruhen, erſt nach dem Schluſſe derjenigen mündlichen
Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der Be-
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