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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 711--715.
§. 714.

Früchte können, auch bevor sie von dem Boden getrennt sind,
gepfändet werden. Die Pfändung darf nicht früher als einen
Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.

§. 715.

Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

1. die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus- und Küchen-
geräth, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese
Gegenstände für den Schuldner, seine Familie und sein
Gesinde unentbehrlich sind;
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde
auf zwei Wochen erforderlichen Nahrungs- und Feuerungs-
mittel;
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt
einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst dem
zum Unterhalt und zur Streu für dieselben auf zwei
Wochen erforderlichen Futter und Stroh, sofern die be-
zeichneten Thiere für die Ernährung des Schuldners,
seiner Familie und seines Gesindes unentbehrlich sind;
4. bei Künstlern, Handwerkern, Hand- und Fabrikarbeitern,
sowie bei Hebammen die zur persönlichen Ausübung des
Berufs unentbehrlichen Gegenstände;
5. bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum
Wirthschaftsbetriebe unentbehrliche Geräth, Vieh- und
Feldinventarium nebst dem nöthigen Dünger, sowie die
landwirthschaftlichen Erzeugnisse, welche zur Fortsetzung
der Wirthschaft bis zur nächsten Ernte unentbehrlich sind;
6. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen,
Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsan-
wälten, Notaren und Aerzten die zur Verwaltung des
Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegen-
stände, sowie anständige Kleidung;
7. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten,
Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten
ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unter-
worfenen Theile des Diensteinkommens oder der Pension
für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine
der Gehalts- oder Pensionszahlung gleichkommt;
VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 711—715.
§. 714.

Früchte können, auch bevor ſie von dem Boden getrennt ſind,
gepfändet werden. Die Pfändung darf nicht früher als einen
Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.

§. 715.

Folgende Sachen ſind der Pfändung nicht unterworfen:

1. die Kleidungsſtücke, die Betten, das Haus- und Küchen-
geräth, insbeſondere die Heiz- und Kochöfen, ſoweit dieſe
Gegenſtände für den Schuldner, ſeine Familie und ſein
Geſinde unentbehrlich ſind;
2. die für den Schuldner, ſeine Familie und ſein Geſinde
auf zwei Wochen erforderlichen Nahrungs- und Feuerungs-
mittel;
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners ſtatt
einer ſolchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebſt dem
zum Unterhalt und zur Streu für dieſelben auf zwei
Wochen erforderlichen Futter und Stroh, ſofern die be-
zeichneten Thiere für die Ernährung des Schuldners,
ſeiner Familie und ſeines Geſindes unentbehrlich ſind;
4. bei Künſtlern, Handwerkern, Hand- und Fabrikarbeitern,
ſowie bei Hebammen die zur perſönlichen Ausübung des
Berufs unentbehrlichen Gegenſtände;
5. bei Perſonen, welche Landwirthſchaft betreiben, das zum
Wirthſchaftsbetriebe unentbehrliche Geräth, Vieh- und
Feldinventarium nebſt dem nöthigen Dünger, ſowie die
landwirthſchaftlichen Erzeugniſſe, welche zur Fortſetzung
der Wirthſchaft bis zur nächſten Ernte unentbehrlich ſind;
6. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geiſtlichen,
Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanſtalten, Rechtsan-
wälten, Notaren und Aerzten die zur Verwaltung des
Dienſtes oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegen-
ſtände, ſowie anſtändige Kleidung;
7. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten,
Geiſtlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanſtalten
ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unter-
worfenen Theile des Dienſteinkommens oder der Penſion
für die Zeit von der Pfändung bis zum nächſten Termine
der Gehalts- oder Penſionszahlung gleichkommt;
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[175/0181] VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 711—715. §. 714. Früchte können, auch bevor ſie von dem Boden getrennt ſind, gepfändet werden. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. §. 715. Folgende Sachen ſind der Pfändung nicht unterworfen: 1. die Kleidungsſtücke, die Betten, das Haus- und Küchen- geräth, insbeſondere die Heiz- und Kochöfen, ſoweit dieſe Gegenſtände für den Schuldner, ſeine Familie und ſein Geſinde unentbehrlich ſind; 2. die für den Schuldner, ſeine Familie und ſein Geſinde auf zwei Wochen erforderlichen Nahrungs- und Feuerungs- mittel; 3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners ſtatt einer ſolchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebſt dem zum Unterhalt und zur Streu für dieſelben auf zwei Wochen erforderlichen Futter und Stroh, ſofern die be- zeichneten Thiere für die Ernährung des Schuldners, ſeiner Familie und ſeines Geſindes unentbehrlich ſind; 4. bei Künſtlern, Handwerkern, Hand- und Fabrikarbeitern, ſowie bei Hebammen die zur perſönlichen Ausübung des Berufs unentbehrlichen Gegenſtände; 5. bei Perſonen, welche Landwirthſchaft betreiben, das zum Wirthſchaftsbetriebe unentbehrliche Geräth, Vieh- und Feldinventarium nebſt dem nöthigen Dünger, ſowie die landwirthſchaftlichen Erzeugniſſe, welche zur Fortſetzung der Wirthſchaft bis zur nächſten Ernte unentbehrlich ſind; 6. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geiſtlichen, Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanſtalten, Rechtsan- wälten, Notaren und Aerzten die zur Verwaltung des Dienſtes oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegen- ſtände, ſowie anſtändige Kleidung; 7. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geiſtlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanſtalten ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unter- worfenen Theile des Dienſteinkommens oder der Penſion für die Zeit von der Pfändung bis zum nächſten Termine der Gehalts- oder Penſionszahlung gleichkommt;

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/181>, abgerufen am 21.11.2024.