Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 716--725. weiteren Gebote nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, aufden Mehrerlös hat er keinen Anspruch. §. 719. Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Be- §. 720. Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher §. 721. Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder §. 722. Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder §. 723. Lautet ein Werthpapier auf Namen, so kann der Gerichts- §. 724. Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen §. 725. Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht Civilprozeßordnung. 12
VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 716—725. weiteren Gebote nicht zugelaſſen; er haftet für den Ausfall, aufden Mehrerlös hat er keinen Anſpruch. §. 719. Die Verſteigerung wird eingeſtellt, ſobald der Erlös zur Be- §. 720. Die Empfangnahme des Erlöſes durch den Gerichtsvollzieher §. 721. Gold- und Silberſachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder §. 722. Gepfändete Werthpapiere ſind, wenn ſie einen Börſen- oder §. 723. Lautet ein Werthpapier auf Namen, ſo kann der Gerichts- §. 724. Iſt ein Inhaberpapier durch Einſchreibung auf den Namen §. 725. Die Verſteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht Civilprozeßordnung. 12
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VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 716—725.
weiteren Gebote nicht zugelaſſen; er haftet für den Ausfall, auf
den Mehrerlös hat er keinen Anſpruch.
§. 719.
Die Verſteigerung wird eingeſtellt, ſobald der Erlös zur Be-
friedigung des Gläubigers und zur Deckung der Koſten der
Zwangsvollſtreckung hinreicht.
§. 720.
Die Empfangnahme des Erlöſes durch den Gerichtsvollzieher
gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, ſofern nicht dem
Schuldner nachgelaſſen iſt, durch Sicherheitsleiſtung oder durch
Hinterlegung die Vollſtreckung abzuwenden.
§. 721.
Gold- und Silberſachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder
Silberwerthe zugeſchlagen werden. Wird ein den Zuſchlag ge-
ſtattendes Gebot nicht abgegeben, ſo kann der Gerichtsvollzieher
den Verkauf aus freier Hand zu dem Preiſe bewirken, welcher
den Gold- oder Silberwerth erreicht.
§. 722.
Gepfändete Werthpapiere ſind, wenn ſie einen Börſen- oder
Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand
zum Tageskurſe zu verkaufen und, wenn ſie einen ſolchen Preis
nicht haben, nach den allgemeinen Beſtimmungen zu verſteigern.
§. 723.
Lautet ein Werthpapier auf Namen, ſo kann der Gerichts-
vollzieher durch das Vollſtreckungsgericht ermächtigt werden, die
Umſchreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die
hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners ab-
zugeben.
§. 724.
Iſt ein Inhaberpapier durch Einſchreibung auf den Namen
oder in anderer Weiſe außer Kurs geſetzt, ſo kann der Gerichts-
vollzieher durch das Vollſtreckungsgericht ermächtigt werden, die
Wiederinkursſetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Er-
klärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
§. 725.
Die Verſteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht
getrennter Früchte iſt erſt nach der Reife zuläſſig. Sie kann vor
Civilprozeßordnung. 12
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/183>, abgerufen am 16.02.2025. |