Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.VIII. 5. Absch. §. 797--807. Der Beschluß, durch welchen das Arrestgesuch zurückgewiesen §. 803. In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch §. 804. Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des §. 805. Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Das Gericht kann den Arrest ganz oder theilweise bestätigen, §. 806. Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf An- §. 807. Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen verän- VIII. 5. Abſch. §. 797—807. Der Beſchluß, durch welchen das Arreſtgeſuch zurückgewieſen §. 803. In dem Arreſtbefehl iſt ein Geldbetrag feſtzuſtellen, durch §. 804. Gegen den Beſchluß, durch welchen ein Arreſt angeordnet Die widerſprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung Durch Erhebung des Widerſpruchs wird die Vollziehung des §. 805. Wird Widerſpruch erhoben, ſo iſt über die Rechtmäßigkeit des Das Gericht kann den Arreſt ganz oder theilweiſe beſtätigen, §. 806. Iſt die Hauptſache nicht anhängig, ſo hat das Arreſtgericht Wird dieſer Anordnung nicht Folge geleiſtet, ſo iſt auf An- §. 807. Auch nach der Beſtätigung des Arreſtes kann wegen verän- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0203" n="197"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">VIII.</hi> 5. Abſch. §. 797—807.</fw><lb/> <p>Der Beſchluß, durch welchen das Arreſtgeſuch zurückgewieſen<lb/> oder vorgängige Sicherheitsleiſtung für erforderlich erklärt wird,<lb/> iſt dem Gegner nicht mitzutheilen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 803.</head><lb/> <p>In dem Arreſtbefehl iſt ein Geldbetrag feſtzuſtellen, durch<lb/> deſſen Hinterlegung die Vollziehung des Arreſtes gehemmt und<lb/> der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen<lb/> Arreſtes berechtigt wird.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 804.</head><lb/> <p>Gegen den Beſchluß, durch welchen ein Arreſt angeordnet<lb/> wird, findet Widerſpruch ſtatt.</p><lb/> <p>Die widerſprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung<lb/> der Gründe, welche ſie für die Aufhebung des Arreſtes geltend<lb/> machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden.</p><lb/> <p>Durch Erhebung des Widerſpruchs wird die Vollziehung des<lb/> Arreſtes nicht gehemmt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 805.</head><lb/> <p>Wird Widerſpruch erhoben, ſo iſt über die Rechtmäßigkeit des<lb/> Arreſtes durch Endurtheil zu entſcheiden.</p><lb/> <p>Das Gericht kann den Arreſt ganz oder theilweiſe beſtätigen,<lb/> abändern oder aufheben, auch die Beſtätigung, Abänderung oder<lb/> Aufhebung von einer nach freiem Ermeſſen zu beſtimmenden Sicher-<lb/> heitsleiſtung abhängig machen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 806.</head><lb/> <p>Iſt die Hauptſache nicht anhängig, ſo hat das Arreſtgericht<lb/> auf Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung anzuordnen,<lb/> daß die Partei, welche den Arreſtbefehl erwirkt hat, binnen einer<lb/> zu beſtimmenden Friſt Klage zu erheben habe.</p><lb/> <p>Wird dieſer Anordnung nicht Folge geleiſtet, ſo iſt auf An-<lb/> trag die Aufhebung des Arreſtes durch Endurtheil auszuſprechen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 807.</head><lb/> <p>Auch nach der Beſtätigung des Arreſtes kann wegen verän-<lb/> derter Umſtände, insbeſondere wegen Erledigung des Arreſtgrun-<lb/> des oder auf Grund des Erbietens zu einer nach freiem Ermeſſen<lb/> zu beſtimmenden Sicherheitsleiſtung die Aufhebung des Arreſtes<lb/> beantragt werden.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [197/0203]
VIII. 5. Abſch. §. 797—807.
Der Beſchluß, durch welchen das Arreſtgeſuch zurückgewieſen
oder vorgängige Sicherheitsleiſtung für erforderlich erklärt wird,
iſt dem Gegner nicht mitzutheilen.
§. 803.
In dem Arreſtbefehl iſt ein Geldbetrag feſtzuſtellen, durch
deſſen Hinterlegung die Vollziehung des Arreſtes gehemmt und
der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen
Arreſtes berechtigt wird.
§. 804.
Gegen den Beſchluß, durch welchen ein Arreſt angeordnet
wird, findet Widerſpruch ſtatt.
Die widerſprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung
der Gründe, welche ſie für die Aufhebung des Arreſtes geltend
machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Durch Erhebung des Widerſpruchs wird die Vollziehung des
Arreſtes nicht gehemmt.
§. 805.
Wird Widerſpruch erhoben, ſo iſt über die Rechtmäßigkeit des
Arreſtes durch Endurtheil zu entſcheiden.
Das Gericht kann den Arreſt ganz oder theilweiſe beſtätigen,
abändern oder aufheben, auch die Beſtätigung, Abänderung oder
Aufhebung von einer nach freiem Ermeſſen zu beſtimmenden Sicher-
heitsleiſtung abhängig machen.
§. 806.
Iſt die Hauptſache nicht anhängig, ſo hat das Arreſtgericht
auf Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung anzuordnen,
daß die Partei, welche den Arreſtbefehl erwirkt hat, binnen einer
zu beſtimmenden Friſt Klage zu erheben habe.
Wird dieſer Anordnung nicht Folge geleiſtet, ſo iſt auf An-
trag die Aufhebung des Arreſtes durch Endurtheil auszuſprechen.
§. 807.
Auch nach der Beſtätigung des Arreſtes kann wegen verän-
derter Umſtände, insbeſondere wegen Erledigung des Arreſtgrun-
des oder auf Grund des Erbietens zu einer nach freiem Ermeſſen
zu beſtimmenden Sicherheitsleiſtung die Aufhebung des Arreſtes
beantragt werden.
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