Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. Die Entscheidung ist durch Endurtheil zu erlassen; sie erfolgt §. 808. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die Vorschriften über §. 809. Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur in dem Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit §. 810. Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird Gepfändetes Geld und ein im Vertheilungsverfahren auf den Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß §. 811. Die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen be- §. 812. Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet Civilprozeßordnung. Die Entſcheidung iſt durch Endurtheil zu erlaſſen; ſie erfolgt §. 808. Auf die Vollziehung des Arreſtes finden die Vorſchriften über §. 809. Arreſtbefehle bedürfen der Vollſtreckungsklauſel nur in dem Die Vollziehung des Arreſtbefehls iſt unſtatthaft, wenn ſeit §. 810. Die Vollziehung des Arreſtes in bewegliches Vermögen wird Gepfändetes Geld und ein im Vertheilungsverfahren auf den Das Vollſtreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß §. 811. Die Vollziehung des Arreſtes in unbewegliches Vermögen be- §. 812. Die Vollziehung des perſönlichen Sicherheitsarreſtes richtet <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0204" n="198"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <p>Die Entſcheidung iſt durch Endurtheil zu erlaſſen; ſie erfolgt<lb/> durch das Gericht, welches den Arreſt angeordnet hat, und, wenn<lb/> die Hauptſache anhängig iſt, durch das Gericht der Hauptſache.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 808.</head><lb/> <p>Auf die Vollziehung des Arreſtes finden die Vorſchriften über<lb/> die Zwangsvollſtreckung entſprechende Anwendung, ſoweit nicht die<lb/> nachfolgenden Paragraphen abweichende Beſtimmungen enthalten.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 809.</head><lb/> <p>Arreſtbefehle bedürfen der Vollſtreckungsklauſel nur in dem<lb/> Falle, wenn nach Erlaſſung der Befehle eine Rechtsnachfolge auf<lb/> Seiten des Gläubigers oder des Schuldners eingetreten iſt.</p><lb/> <p>Die Vollziehung des Arreſtbefehls iſt unſtatthaft, wenn ſeit<lb/> dem Tage, an welchem der Befehl verkündet oder der Partei, auf<lb/> deren Geſuch derſelbe erging, zugeſtellt iſt, zwei Wochen ver-<lb/> ſtrichen ſind.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 810.</head><lb/> <p>Die Vollziehung des Arreſtes in bewegliches Vermögen wird<lb/> durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denſelben<lb/> Grundſätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfand-<lb/> recht mit den im §. 709 beſtimmten Wirkungen. Für die Pfän-<lb/> dung einer Forderung iſt das Arreſtgericht als Vollſtreckungsge-<lb/> richt zuſtändig.</p><lb/> <p>Gepfändetes Geld und ein im Vertheilungsverfahren auf den<lb/> Gläubiger fallender Betrag des Erlöſes werden hinterlegt.</p><lb/> <p>Das Vollſtreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß<lb/> eine bewegliche körperliche Sache, wenn ſie der Gefahr einer be-<lb/> trächtlichen Werthsverringerung ausgeſetzt iſt oder wenn ihre Auf-<lb/> bewahrung unverhältnißmäßige Koſten verurſachen würde, verſtei-<lb/> gert und der Erlös hinterlegt werde.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 811.</head><lb/> <p>Die Vollziehung des Arreſtes in unbewegliches Vermögen be-<lb/> ſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 812.</head><lb/> <p>Die Vollziehung des perſönlichen Sicherheitsarreſtes richtet<lb/> ſich, wenn ſie durch Haft erfolgt, nach den Vorſchriften der<lb/> §§. 785—794 und, wenn ſie durch ſonſtige Beſchränkung der per-<lb/> ſönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arreſtgerichte zu treffenden<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [198/0204]
Civilprozeßordnung.
Die Entſcheidung iſt durch Endurtheil zu erlaſſen; ſie erfolgt
durch das Gericht, welches den Arreſt angeordnet hat, und, wenn
die Hauptſache anhängig iſt, durch das Gericht der Hauptſache.
§. 808.
Auf die Vollziehung des Arreſtes finden die Vorſchriften über
die Zwangsvollſtreckung entſprechende Anwendung, ſoweit nicht die
nachfolgenden Paragraphen abweichende Beſtimmungen enthalten.
§. 809.
Arreſtbefehle bedürfen der Vollſtreckungsklauſel nur in dem
Falle, wenn nach Erlaſſung der Befehle eine Rechtsnachfolge auf
Seiten des Gläubigers oder des Schuldners eingetreten iſt.
Die Vollziehung des Arreſtbefehls iſt unſtatthaft, wenn ſeit
dem Tage, an welchem der Befehl verkündet oder der Partei, auf
deren Geſuch derſelbe erging, zugeſtellt iſt, zwei Wochen ver-
ſtrichen ſind.
§. 810.
Die Vollziehung des Arreſtes in bewegliches Vermögen wird
durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denſelben
Grundſätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfand-
recht mit den im §. 709 beſtimmten Wirkungen. Für die Pfän-
dung einer Forderung iſt das Arreſtgericht als Vollſtreckungsge-
richt zuſtändig.
Gepfändetes Geld und ein im Vertheilungsverfahren auf den
Gläubiger fallender Betrag des Erlöſes werden hinterlegt.
Das Vollſtreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß
eine bewegliche körperliche Sache, wenn ſie der Gefahr einer be-
trächtlichen Werthsverringerung ausgeſetzt iſt oder wenn ihre Auf-
bewahrung unverhältnißmäßige Koſten verurſachen würde, verſtei-
gert und der Erlös hinterlegt werde.
§. 811.
Die Vollziehung des Arreſtes in unbewegliches Vermögen be-
ſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen.
§. 812.
Die Vollziehung des perſönlichen Sicherheitsarreſtes richtet
ſich, wenn ſie durch Haft erfolgt, nach den Vorſchriften der
§§. 785—794 und, wenn ſie durch ſonſtige Beſchränkung der per-
ſönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arreſtgerichte zu treffenden
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