Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.VIII. 5. Absch. §. 818--822. IX. §. 823--827. Neuntes Buch. Aufgebotsverfahren. §. 823. Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz be- §. 824. Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle des Gerichts- Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot 1. die Bezeichnung des Antragstellers; 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermine anzumelden; 3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt; 4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins. §. 825. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch §. 826. Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es §. 827. Zwischen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die VIII. 5. Abſch. §. 818—822. IX. §. 823—827. Neuntes Buch. Aufgebotsverfahren. §. 823. Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Für das Aufgebotsverfahren iſt das durch das Geſetz be- §. 824. Der Antrag kann ſchriftlich oder zum Protokolle des Gerichts- Iſt der Antrag zuläſſig, ſo hat das Gericht das Aufgebot 1. die Bezeichnung des Antragſtellers; 2. die Aufforderung, die Anſprüche und Rechte ſpäteſtens im Aufgebotstermine anzumelden; 3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt; 4. die Beſtimmung eines Aufgebotstermins. §. 825. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch §. 826. Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es §. 827. Zwiſchen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0207" n="201"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">VIII.</hi> 5. Abſch. §. 818—822. <hi rendition="#aq">IX.</hi> §. 823—827.</fw><lb/> <div n="2"> <head><hi rendition="#b">Neuntes Buch.</hi><lb/><hi rendition="#g">Aufgebotsverfahren</hi>.</head><lb/> <div n="3"> <head>§. 823.</head><lb/> <p>Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von<lb/> Anſprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß die Unter-<lb/> laſſung der Anmeldung einen Rechtsnachtheil zur Folge hat, nur<lb/> in den durch das Geſetz beſtimmten Fällen ſtatt.</p><lb/> <p>Für das Aufgebotsverfahren iſt das durch das Geſetz be-<lb/> ſtimmte Gericht zuſtändig.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 824.</head><lb/> <p>Der Antrag kann ſchriftlich oder zum Protokolle des Gerichts-<lb/> ſchreibers geſtellt werden. Die Entſcheidung kann ohne vorgän-<lb/> gige mündliche Verhandlung erfolgen.</p><lb/> <p>Iſt der Antrag zuläſſig, ſo hat das Gericht das Aufgebot<lb/> zu erlaſſen. In daſſelbe iſt insbeſondere aufzunehmen:</p><lb/> <list> <item>1. die Bezeichnung des Antragſtellers;</item><lb/> <item>2. die Aufforderung, die Anſprüche und Rechte ſpäteſtens im<lb/> Aufgebotstermine anzumelden;</item><lb/> <item>3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten,<lb/> wenn die Anmeldung unterbleibt;</item><lb/> <item>4. die Beſtimmung eines Aufgebotstermins.</item> </list> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 825.</head><lb/> <p>Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch<lb/> Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung in den<lb/> Deutſchen Reichsanzeiger, außerdem aber, ſofern nicht das Geſetz<lb/> für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen<lb/> hat, nach den im §. 187 für Ladungen gegebenen Vorſchriften.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 826.</head><lb/> <p>Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es<lb/> keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftſtück von dem Orte<lb/> der Anheftung zu früh entfernt iſt oder wenn im Falle wieder-<lb/> holter Bekanntmachung die vorgeſchriebenen Zwiſchenfriſten nicht<lb/> eingehalten ſind.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 827.</head><lb/> <p>Zwiſchen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die<lb/> erſte Einrückung des Aufgebots in den Deutſchen Reichsanzeiger<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [201/0207]
VIII. 5. Abſch. §. 818—822. IX. §. 823—827.
Neuntes Buch.
Aufgebotsverfahren.
§. 823.
Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von
Anſprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß die Unter-
laſſung der Anmeldung einen Rechtsnachtheil zur Folge hat, nur
in den durch das Geſetz beſtimmten Fällen ſtatt.
Für das Aufgebotsverfahren iſt das durch das Geſetz be-
ſtimmte Gericht zuſtändig.
§. 824.
Der Antrag kann ſchriftlich oder zum Protokolle des Gerichts-
ſchreibers geſtellt werden. Die Entſcheidung kann ohne vorgän-
gige mündliche Verhandlung erfolgen.
Iſt der Antrag zuläſſig, ſo hat das Gericht das Aufgebot
zu erlaſſen. In daſſelbe iſt insbeſondere aufzunehmen:
1. die Bezeichnung des Antragſtellers;
2. die Aufforderung, die Anſprüche und Rechte ſpäteſtens im
Aufgebotstermine anzumelden;
3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten,
wenn die Anmeldung unterbleibt;
4. die Beſtimmung eines Aufgebotstermins.
§. 825.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch
Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung in den
Deutſchen Reichsanzeiger, außerdem aber, ſofern nicht das Geſetz
für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen
hat, nach den im §. 187 für Ladungen gegebenen Vorſchriften.
§. 826.
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es
keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftſtück von dem Orte
der Anheftung zu früh entfernt iſt oder wenn im Falle wieder-
holter Bekanntmachung die vorgeſchriebenen Zwiſchenfriſten nicht
eingehalten ſind.
§. 827.
Zwiſchen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die
erſte Einrückung des Aufgebots in den Deutſchen Reichsanzeiger
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