Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß, sofern das Gesetz nichteine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen. §. 828. Eine Anmeldung, welche nach dem Schlusse des Aufgebots- §. 829. Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag Vor Erlassung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung §. 830. Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antrag- §. 831. Ist der Antragsteller in dem Aufgebotstermine nicht erschie- §. 832. Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer §. 833. Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesent- Civilprozeßordnung. erfolgt iſt, und dem Aufgebotstermine muß, ſofern das Geſetz nichteine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum von mindeſtens ſechs Wochen liegen. §. 828. Eine Anmeldung, welche nach dem Schluſſe des Aufgebots- §. 829. Das Ausſchlußurtheil iſt in öffentlicher Sitzung auf Antrag Vor Erlaſſung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, Gegen den Beſchluß, durch welchen der Antrag auf Erlaſſung §. 830. Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antrag- §. 831. Iſt der Antragſteller in dem Aufgebotstermine nicht erſchie- §. 832. Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer §. 833. Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des weſent- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0208" n="202"/><fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> erfolgt iſt, und dem Aufgebotstermine muß, ſofern das Geſetz nicht<lb/> eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum von mindeſtens<lb/> ſechs Wochen liegen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 828.</head><lb/> <p>Eine Anmeldung, welche nach dem Schluſſe des Aufgebots-<lb/> termins, jedoch vor Erlaſſung des Ausſchlußurtheils erfolgt, iſt<lb/> als eine rechtzeitige anzuſehen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 829.</head><lb/> <p>Das Ausſchlußurtheil iſt in öffentlicher Sitzung auf Antrag<lb/> zu erlaſſen.</p><lb/> <p>Vor Erlaſſung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung,<lb/> insbeſondere die eidliche Verſicherung der Wahrheit einer Behaup-<lb/> tung des Antragſtellers angeordnet werden.</p><lb/> <p>Gegen den Beſchluß, durch welchen der Antrag auf Erlaſſung<lb/> des Ausſchlußurtheils zurückgewieſen wird, ſowie gegen Beſchrän-<lb/> kungen und Vorbehalte, welche dem Ausſchlußurtheile beigefügt<lb/> ſind, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 830.</head><lb/> <p>Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antrag-<lb/> ſteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht beſtritten<lb/> wird, ſo iſt nach Beſchaffenheit des Falles entweder das Aufge-<lb/> botsverfahren bis zur endgültigen Entſcheidung über das ange-<lb/> meldete Recht auszuſetzen, oder in dem Ausſchlußurtheile das an-<lb/> gemeldete Recht vorzubehalten.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 831.</head><lb/> <p>Iſt der Antragſteller in dem Aufgebotstermine nicht erſchie-<lb/> nen, ſo iſt auf ſeinen Antrag ein neuer Termin zu beſtimmen.<lb/> Der Antrag iſt nur binnen einer vom Tage des Aufgebotstermins<lb/> laufenden Friſt von ſechs Monaten zuläſſig.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 832.</head><lb/> <p>Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer<lb/> Termin beſtimmt, ſo iſt eine öffentliche Bekanntmachung des<lb/> Termins nicht erforderlich.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 833.</head><lb/> <p>Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des weſent-<lb/> lichen Inhalts des Ausſchlußurtheils durch einmalige Einrückung<lb/> in den Deutſchen Reichsanzeiger anordnen.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [202/0208]
Civilprozeßordnung.
erfolgt iſt, und dem Aufgebotstermine muß, ſofern das Geſetz nicht
eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum von mindeſtens
ſechs Wochen liegen.
§. 828.
Eine Anmeldung, welche nach dem Schluſſe des Aufgebots-
termins, jedoch vor Erlaſſung des Ausſchlußurtheils erfolgt, iſt
als eine rechtzeitige anzuſehen.
§. 829.
Das Ausſchlußurtheil iſt in öffentlicher Sitzung auf Antrag
zu erlaſſen.
Vor Erlaſſung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung,
insbeſondere die eidliche Verſicherung der Wahrheit einer Behaup-
tung des Antragſtellers angeordnet werden.
Gegen den Beſchluß, durch welchen der Antrag auf Erlaſſung
des Ausſchlußurtheils zurückgewieſen wird, ſowie gegen Beſchrän-
kungen und Vorbehalte, welche dem Ausſchlußurtheile beigefügt
ſind, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
§. 830.
Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antrag-
ſteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht beſtritten
wird, ſo iſt nach Beſchaffenheit des Falles entweder das Aufge-
botsverfahren bis zur endgültigen Entſcheidung über das ange-
meldete Recht auszuſetzen, oder in dem Ausſchlußurtheile das an-
gemeldete Recht vorzubehalten.
§. 831.
Iſt der Antragſteller in dem Aufgebotstermine nicht erſchie-
nen, ſo iſt auf ſeinen Antrag ein neuer Termin zu beſtimmen.
Der Antrag iſt nur binnen einer vom Tage des Aufgebotstermins
laufenden Friſt von ſechs Monaten zuläſſig.
§. 832.
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer
Termin beſtimmt, ſo iſt eine öffentliche Bekanntmachung des
Termins nicht erforderlich.
§. 833.
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des weſent-
lichen Inhalts des Ausſchlußurtheils durch einmalige Einrückung
in den Deutſchen Reichsanzeiger anordnen.
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/208>, abgerufen am 16.02.2025. |