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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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IX. §. 828--837.
§. 834.

Gegen das Ausschlußurtheil findet ein Rechtsmittel nicht statt.

Das Ausschlußurtheil kann bei dem Landgerichte, in dessen
Bezirke das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer gegen
den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden:

1. wenn ein Fall nicht vorlag, in welchem das Gesetz das
Aufgebotsverfahren zuläßt;
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder
eine in dem Gesetze vorgeschriebene Art der Bekannt-
machung unterblieben ist;
3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt ist;
4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der erfolgten
Anmeldung nicht dem Gesetze gemäß in dem Urtheile be-
rücksichtigt ist;
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen die
Restitutionsklage wegen einer strafbaren Handlung statt-
findet.
§. 835.

Die Anfechtungsklage ist binnen der Nothfrist eines Monats
zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der
Kläger Kenntniß von dem Ausschlußurtheile erhalten hat, in dem
Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im §. 834 Nr. 4, 6
bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieser Grund an jenem
Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, erst mit
dem Tage, an welchem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt
geworden ist.

Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkün-
dung des Ausschlußurtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.

§. 836.

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote an-
ordnen, auch wenn die Voraussetzungen des §. 138 nicht vor-
liegen.

§. 837.

Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklä-
rung (Amortisation) abhanden gekommener oder vernichteter Wechsel
und der in den Artikeln 301, 302 des Handelsgesetzbuchs bezeich-

IX. §. 828—837.
§. 834.

Gegen das Ausſchlußurtheil findet ein Rechtsmittel nicht ſtatt.

Das Ausſchlußurtheil kann bei dem Landgerichte, in deſſen
Bezirke das Aufgebotsgericht ſeinen Sitz hat, mittels einer gegen
den Antragſteller zu erhebenden Klage angefochten werden:

1. wenn ein Fall nicht vorlag, in welchem das Geſetz das
Aufgebotsverfahren zuläßt;
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder
eine in dem Geſetze vorgeſchriebene Art der Bekannt-
machung unterblieben iſt;
3. wenn die vorgeſchriebene Aufgebotsfriſt nicht gewahrt iſt;
4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des
Richteramts kraft Geſetzes ausgeſchloſſen war;
5. wenn ein Anſpruch oder ein Recht ungeachtet der erfolgten
Anmeldung nicht dem Geſetze gemäß in dem Urtheile be-
rückſichtigt iſt;
6. wenn die Vorausſetzungen vorliegen, unter welchen die
Reſtitutionsklage wegen einer ſtrafbaren Handlung ſtatt-
findet.
§. 835.

Die Anfechtungsklage iſt binnen der Nothfriſt eines Monats
zu erheben. Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem der
Kläger Kenntniß von dem Ausſchlußurtheile erhalten hat, in dem
Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im §. 834 Nr. 4, 6
bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieſer Grund an jenem
Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, erſt mit
dem Tage, an welchem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt
geworden iſt.

Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkün-
dung des Ausſchlußurtheils an gerechnet, iſt die Klage unſtatthaft.

§. 836.

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote an-
ordnen, auch wenn die Vorausſetzungen des §. 138 nicht vor-
liegen.

§. 837.

Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklä-
rung (Amortiſation) abhanden gekommener oder vernichteter Wechſel
und der in den Artikeln 301, 302 des Handelsgeſetzbuchs bezeich-

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[203/0209] IX. §. 828—837. §. 834. Gegen das Ausſchlußurtheil findet ein Rechtsmittel nicht ſtatt. Das Ausſchlußurtheil kann bei dem Landgerichte, in deſſen Bezirke das Aufgebotsgericht ſeinen Sitz hat, mittels einer gegen den Antragſteller zu erhebenden Klage angefochten werden: 1. wenn ein Fall nicht vorlag, in welchem das Geſetz das Aufgebotsverfahren zuläßt; 2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder eine in dem Geſetze vorgeſchriebene Art der Bekannt- machung unterblieben iſt; 3. wenn die vorgeſchriebene Aufgebotsfriſt nicht gewahrt iſt; 4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Geſetzes ausgeſchloſſen war; 5. wenn ein Anſpruch oder ein Recht ungeachtet der erfolgten Anmeldung nicht dem Geſetze gemäß in dem Urtheile be- rückſichtigt iſt; 6. wenn die Vorausſetzungen vorliegen, unter welchen die Reſtitutionsklage wegen einer ſtrafbaren Handlung ſtatt- findet. §. 835. Die Anfechtungsklage iſt binnen der Nothfriſt eines Monats zu erheben. Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem der Kläger Kenntniß von dem Ausſchlußurtheile erhalten hat, in dem Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im §. 834 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieſer Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, erſt mit dem Tage, an welchem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden iſt. Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkün- dung des Ausſchlußurtheils an gerechnet, iſt die Klage unſtatthaft. §. 836. Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote an- ordnen, auch wenn die Vorausſetzungen des §. 138 nicht vor- liegen. §. 837. Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklä- rung (Amortiſation) abhanden gekommener oder vernichteter Wechſel und der in den Artikeln 301, 302 des Handelsgeſetzbuchs bezeich-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/209>, abgerufen am 21.11.2024.