Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Anmerkungen. Zum Einführungsgesetz. 1) Zu § 13 Nr. 1. Der § 2 des Bundesgesetzes vom 29. Mai 1868 (Bund.-Ges.-Bl. S. 237) lautet: Die gesetzlichen Vorschriften, welche den Personalarrest gestatten, um die Einleitung oder Fortsetzung des Prozeßverfahrens, oder die gefährdete Exekution in das Vermögen des Schuldners zu sichern (Sicherungsarrest), bleiben unberührt. 2) Zu § 13 Nr. 3. Der § 6 des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871 (Reichs-Ges.-Bl. S. 207) lautet: Das Gericht hat über die Wahrheit der thatsächlichen Be- hauptungen unter Berücksichtigung des gesammten Inhalts der Verhandlungen nach freier Ueberzeugung zu entscheiden. Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch Eid, sowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Geständnisse bleiben unberührt. Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer that- sächlichen Behauptung noch ein Eid aufzulegen, sowie ob und in- wieweit über die Höhe des Schadens eine beantragte Beweisauf- nahme anzuordnen oder Sachverständige mit ihrem Gutachten zu hören, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. 3) Zu § 13 Nr. 4. Der § 14 des Reichsgesetzes vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Ges.-Bl. S. 347) lautet: Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung er- lischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder vom Tage der Beschädigung des Reisenden an gerechnet. Diese Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der Reklamation bei der kompetenten Postbehörde (§ 13) unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. Civilprozeßordnung. 16
Anmerkungen. Zum Einführungsgeſetz. 1) Zu § 13 Nr. 1. Der § 2 des Bundesgeſetzes vom 29. Mai 1868 (Bund.-Geſ.-Bl. S. 237) lautet: Die geſetzlichen Vorſchriften, welche den Perſonalarreſt geſtatten, um die Einleitung oder Fortſetzung des Prozeßverfahrens, oder die gefährdete Exekution in das Vermögen des Schuldners zu ſichern (Sicherungsarreſt), bleiben unberührt. 2) Zu § 13 Nr. 3. Der § 6 des Reichsgeſetzes vom 7. Juni 1871 (Reichs-Geſ.-Bl. S. 207) lautet: Das Gericht hat über die Wahrheit der thatſächlichen Be- hauptungen unter Berückſichtigung des geſammten Inhalts der Verhandlungen nach freier Ueberzeugung zu entſcheiden. Die Vorſchriften der Landesgeſetze über den Beweis durch Eid, ſowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Geſtändniſſe bleiben unberührt. Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer that- ſächlichen Behauptung noch ein Eid aufzulegen, ſowie ob und in- wieweit über die Höhe des Schadens eine beantragte Beweisauf- nahme anzuordnen oder Sachverſtändige mit ihrem Gutachten zu hören, bleibt dem Ermeſſen des Gerichts überlaſſen. 3) Zu § 13 Nr. 4. Der § 14 des Reichsgeſetzes vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Geſ.-Bl. S. 347) lautet: Der Anſpruch auf Entſchädigung an die Poſtverwaltung er- liſcht mit Ablauf von ſechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder vom Tage der Beſchädigung des Reiſenden an gerechnet. Dieſe Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, ſondern auch durch Anbringung der Reklamation bei der kompetenten Poſtbehörde (§ 13) unterbrochen. Ergeht hierauf eine abſchlägige Beſcheidung, ſo beginnt vom Empfange derſelben eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen Beſcheid nicht unterbrochen wird. Civilprozeßordnung. 16
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Anmerkungen.
Zum Einführungsgeſetz.
1) Zu § 13 Nr. 1.
Der § 2 des Bundesgeſetzes vom 29. Mai 1868 (Bund.-Geſ.-Bl. S. 237)
lautet:
Die geſetzlichen Vorſchriften, welche den Perſonalarreſt geſtatten,
um die Einleitung oder Fortſetzung des Prozeßverfahrens, oder die
gefährdete Exekution in das Vermögen des Schuldners zu ſichern
(Sicherungsarreſt), bleiben unberührt.
2) Zu § 13 Nr. 3.
Der § 6 des Reichsgeſetzes vom 7. Juni 1871 (Reichs-Geſ.-Bl. S. 207)
lautet:
Das Gericht hat über die Wahrheit der thatſächlichen Be-
hauptungen unter Berückſichtigung des geſammten Inhalts der
Verhandlungen nach freier Ueberzeugung zu entſcheiden.
Die Vorſchriften der Landesgeſetze über den Beweis durch Eid,
ſowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher
Geſtändniſſe bleiben unberührt.
Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer that-
ſächlichen Behauptung noch ein Eid aufzulegen, ſowie ob und in-
wieweit über die Höhe des Schadens eine beantragte Beweisauf-
nahme anzuordnen oder Sachverſtändige mit ihrem Gutachten zu
hören, bleibt dem Ermeſſen des Gerichts überlaſſen.
3) Zu § 13 Nr. 4.
Der § 14 des Reichsgeſetzes vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Geſ.-Bl.
S. 347) lautet:
Der Anſpruch auf Entſchädigung an die Poſtverwaltung er-
liſcht mit Ablauf von ſechs Monaten, vom Tage der Einlieferung
der Sendung oder vom Tage der Beſchädigung des Reiſenden an
gerechnet. Dieſe Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung
der Klage, ſondern auch durch Anbringung der Reklamation bei
der kompetenten Poſtbehörde (§ 13) unterbrochen. Ergeht hierauf
eine abſchlägige Beſcheidung, ſo beginnt vom Empfange derſelben
eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen
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