Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Anmerkungen. 4) Zu § 13 Nr. 5. Der § 144 Abs. 4 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Ges.-Bl. S. 87) lautet: Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch Eid, sowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Geständnisse bleiben unberührt. 5) Zu § 13 Nr. 6. Der § 78 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 (Reichs-Ges.-Bl. S. 23) lautet: Das Verfahren in streitigen Ehesachen richtet sich in Bayern in den rechtsrheinischen Gebietstheilen nach den Bestimmungen des Hauptstückes XXVI. der genannten Prozeßordnung, in der Pfalz nach den Bestimmungen des Artikels 69 des Gesetzes über die Ein- führung dieser Prozeßordnung. 6) Zu § 13 Abs. 3. Der § 80 der Wechselordnung lautet: Die Verjährung (Art. 77--79) wird nur durch Behändigung der Klage unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage gerichtet ist. Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten geschehene Streitverkündigung die Stelle der Klage. Zur Civilprozeßordnung. 7) Zu § 649 Nr. 2. Der § 108 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bund.-Ges.-Bl. S. 245) lautet: Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehülfen oder Lehrlingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben oder auf die Ertheilung oder den Inhalt der in den §§ 113 und 124 erwähnten Zeugnisse beziehen, sind, soweit für diese Angelegenheiten besondere Behörden bestehen, bei diesen zur Entscheidung zu bringen. Insoweit solche besonderen Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung durch die Gemeinde-Behörde. Gegen die Entscheidung der Gemeinde-Behörde steht den Bethei- ligten eine Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen prä- klusivischer Frist offen; die vorläufige Vollstreckung wird aber hier- durch nicht aufgehalten. Durch Ortsstatut (§ 142) können an Stelle der gegenwärtig hierfür bestimmten Behörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung betraut werden. Dieselben sind durch die Gemeinde-Behörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu bilden. Anmerkungen. 4) Zu § 13 Nr. 5. Der § 144 Abſ. 4 des Reichsgeſetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Geſ.-Bl. S. 87) lautet: Die Vorſchriften der Landesgeſetze über den Beweis durch Eid, ſowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Geſtändniſſe bleiben unberührt. 5) Zu § 13 Nr. 6. Der § 78 Abſ. 3 des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 (Reichs-Geſ.-Bl. S. 23) lautet: Das Verfahren in ſtreitigen Eheſachen richtet ſich in Bayern in den rechtsrheiniſchen Gebietstheilen nach den Beſtimmungen des Hauptſtückes XXVI. der genannten Prozeßordnung, in der Pfalz nach den Beſtimmungen des Artikels 69 des Geſetzes über die Ein- führung dieſer Prozeßordnung. 6) Zu § 13 Abſ. 3. Der § 80 der Wechſelordnung lautet: Die Verjährung (Art. 77—79) wird nur durch Behändigung der Klage unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage gerichtet iſt. Jedoch vertritt in dieſer Hinſicht die von dem Verklagten geſchehene Streitverkündigung die Stelle der Klage. Zur Civilprozeßordnung. 7) Zu § 649 Nr. 2. Der § 108 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bund.-Geſ.-Bl. S. 245) lautet: Streitigkeiten der ſelbſtändigen Gewerbetreibenden mit ihren Geſellen, Gehülfen oder Lehrlingen, die ſich auf den Antritt, die Fortſetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder Lehrverhältniſſes, auf die gegenſeitigen Leiſtungen während der Dauer deſſelben oder auf die Ertheilung oder den Inhalt der in den §§ 113 und 124 erwähnten Zeugniſſe beziehen, ſind, ſoweit für dieſe Angelegenheiten beſondere Behörden beſtehen, bei dieſen zur Entſcheidung zu bringen. Inſoweit ſolche beſonderen Behörden nicht beſtehen, erfolgt die Entſcheidung durch die Gemeinde-Behörde. Gegen die Entſcheidung der Gemeinde-Behörde ſteht den Bethei- ligten eine Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen prä- kluſiviſcher Friſt offen; die vorläufige Vollſtreckung wird aber hier- durch nicht aufgehalten. Durch Ortsſtatut (§ 142) können an Stelle der gegenwärtig hierfür beſtimmten Behörden Schiedsgerichte mit der Entſcheidung betraut werden. 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Anmerkungen.
4) Zu § 13 Nr. 5.
Der § 144 Abſ. 4 des Reichsgeſetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Geſ.-Bl.
S. 87) lautet:
Die Vorſchriften der Landesgeſetze über den Beweis durch Eid,
ſowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher
Geſtändniſſe bleiben unberührt.
5) Zu § 13 Nr. 6.
Der § 78 Abſ. 3 des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 (Reichs-Geſ.-Bl.
S. 23) lautet:
Das Verfahren in ſtreitigen Eheſachen richtet ſich in Bayern in
den rechtsrheiniſchen Gebietstheilen nach den Beſtimmungen des
Hauptſtückes XXVI. der genannten Prozeßordnung, in der Pfalz
nach den Beſtimmungen des Artikels 69 des Geſetzes über die Ein-
führung dieſer Prozeßordnung.
6) Zu § 13 Abſ. 3.
Der § 80 der Wechſelordnung lautet:
Die Verjährung (Art. 77—79) wird nur durch Behändigung
der Klage unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen,
gegen welchen die Klage gerichtet iſt. Jedoch vertritt in dieſer
Hinſicht die von dem Verklagten geſchehene Streitverkündigung die
Stelle der Klage.
Zur Civilprozeßordnung.
7) Zu § 649 Nr. 2.
Der § 108 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bund.-Geſ.-Bl.
S. 245) lautet:
Streitigkeiten der ſelbſtändigen Gewerbetreibenden mit ihren
Geſellen, Gehülfen oder Lehrlingen, die ſich auf den Antritt, die
Fortſetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder Lehrverhältniſſes,
auf die gegenſeitigen Leiſtungen während der Dauer deſſelben oder
auf die Ertheilung oder den Inhalt der in den §§ 113 und 124
erwähnten Zeugniſſe beziehen, ſind, ſoweit für dieſe Angelegenheiten
beſondere Behörden beſtehen, bei dieſen zur Entſcheidung zu bringen.
Inſoweit ſolche beſonderen Behörden nicht beſtehen, erfolgt die
Entſcheidung durch die Gemeinde-Behörde.
Gegen die Entſcheidung der Gemeinde-Behörde ſteht den Bethei-
ligten eine Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen prä-
kluſiviſcher Friſt offen; die vorläufige Vollſtreckung wird aber hier-
durch nicht aufgehalten.
Durch Ortsſtatut (§ 142) können an Stelle der gegenwärtig
hierfür beſtimmten Behörden Schiedsgerichte mit der Entſcheidung
betraut werden. Dieſelben ſind durch die Gemeinde-Behörde unter
gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu
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