Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 164. Die Zustellung eines Schriftsatzes, durch welche ein Rechts- Ist auch kein Prozeßbevollmächtigter erster Instanz vorhan- §. 165. Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder ein §. 166. Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Woh- Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zu- §. 167. Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführ- Civilprozeßordnung. §. 164. Die Zuſtellung eines Schriftſatzes, durch welche ein Rechts- Iſt auch kein Prozeßbevollmächtigter erſter Inſtanz vorhan- §. 165. Die Zuſtellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Hat die Perſon an dieſem Orte eine Wohnung oder ein §. 166. Wird die Perſon, welcher zugeſtellt werden ſoll, in ihrer Woh- Wird eine ſolche Perſon nicht angetroffen, ſo kann die Zu- §. 167. Iſt die Zuſtellung nach dieſen Beſtimmungen nicht ausführ- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0056" n="50"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 164.</head><lb/> <p>Die Zuſtellung eines Schriftſatzes, durch welche ein Rechts-<lb/> mittel eingelegt wird, erfolgt an den für die höhere Inſtanz von<lb/> dem Gegner beſtellten Prozeßbevollmächtigten; wenn ein ſolcher<lb/> noch nicht beſtellt iſt, an den Prozeßbevollmächtigten der zunächſt<lb/> nachgeordneten Inſtanz; in Ermangelung eines ſolchen an den<lb/> Prozeßbevollmächtigten der erſten Inſtanz.</p><lb/> <p>Iſt auch kein Prozeßbevollmächtigter erſter Inſtanz vorhan-<lb/> den, ſo erfolgt die Zuſtellung an den von dem Gegner, wenngleich<lb/> nur für die erſte Inſtanz, beſtellten Zuſtellungsbevollmächtigten;<lb/> in Ermangelung eines ſolchen an den Gegner ſelbſt, und zwar<lb/> an dieſen durch Aufgabe zur Poſt, wenn er einen Zuſtellungs-<lb/> bevollmächtigten zu beſtellen hatte, die Beſtellung aber unter-<lb/> laſſen hat.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 165.</head><lb/> <p>Die Zuſtellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die<lb/> Perſon, welcher zugeſtellt werden ſoll, angetroffen wird.</p><lb/> <p>Hat die Perſon an dieſem Orte eine Wohnung oder ein<lb/> Geſchäftslokal, ſo iſt die außerhalb der Wohnung oder des Ge-<lb/> ſchäftslokals an ſie erfolgte Zuſtellung nur gültig, wenn die An-<lb/> nahme nicht verweigert iſt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 166.</head><lb/> <p>Wird die Perſon, welcher zugeſtellt werden ſoll, in ihrer Woh-<lb/> nung nicht angetroffen, ſo kann die Zuſtellung in der Wohnung<lb/> an einen zu der Familie gehörenden erwachſenen Hausgenoſſen<lb/> oder an eine in der Familie dienende erwachſene Perſon erfolgen.</p><lb/> <p>Wird eine ſolche Perſon nicht angetroffen, ſo kann die Zu-<lb/> ſtellung an den in demſelben Hauſe wohnenden Hauswirth oder<lb/> Vermiether erfolgen, wenn dieſe zur Annahme des Schriftſtücks<lb/> bereit ſind.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 167.</head><lb/> <p>Iſt die Zuſtellung nach dieſen Beſtimmungen nicht ausführ-<lb/> bar, ſo kann ſie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schrift-<lb/> ſtück auf der Gerichtsſchreiberei des Amtsgerichts, in deſſen Be-<lb/> zirke der Ort der Zuſtellung gelegen iſt, oder an dieſem Orte<lb/> bei der Poſtanſtalt oder dem Gemeindevorſteher oder dem Polizei-<lb/> vorſteher niedergelegt und die Niederlegung ſowohl durch eine an<lb/> der Thür der Wohnung zu befeſtigende ſchriftliche Anzeige, als<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [50/0056]
Civilprozeßordnung.
§. 164.
Die Zuſtellung eines Schriftſatzes, durch welche ein Rechts-
mittel eingelegt wird, erfolgt an den für die höhere Inſtanz von
dem Gegner beſtellten Prozeßbevollmächtigten; wenn ein ſolcher
noch nicht beſtellt iſt, an den Prozeßbevollmächtigten der zunächſt
nachgeordneten Inſtanz; in Ermangelung eines ſolchen an den
Prozeßbevollmächtigten der erſten Inſtanz.
Iſt auch kein Prozeßbevollmächtigter erſter Inſtanz vorhan-
den, ſo erfolgt die Zuſtellung an den von dem Gegner, wenngleich
nur für die erſte Inſtanz, beſtellten Zuſtellungsbevollmächtigten;
in Ermangelung eines ſolchen an den Gegner ſelbſt, und zwar
an dieſen durch Aufgabe zur Poſt, wenn er einen Zuſtellungs-
bevollmächtigten zu beſtellen hatte, die Beſtellung aber unter-
laſſen hat.
§. 165.
Die Zuſtellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die
Perſon, welcher zugeſtellt werden ſoll, angetroffen wird.
Hat die Perſon an dieſem Orte eine Wohnung oder ein
Geſchäftslokal, ſo iſt die außerhalb der Wohnung oder des Ge-
ſchäftslokals an ſie erfolgte Zuſtellung nur gültig, wenn die An-
nahme nicht verweigert iſt.
§. 166.
Wird die Perſon, welcher zugeſtellt werden ſoll, in ihrer Woh-
nung nicht angetroffen, ſo kann die Zuſtellung in der Wohnung
an einen zu der Familie gehörenden erwachſenen Hausgenoſſen
oder an eine in der Familie dienende erwachſene Perſon erfolgen.
Wird eine ſolche Perſon nicht angetroffen, ſo kann die Zu-
ſtellung an den in demſelben Hauſe wohnenden Hauswirth oder
Vermiether erfolgen, wenn dieſe zur Annahme des Schriftſtücks
bereit ſind.
§. 167.
Iſt die Zuſtellung nach dieſen Beſtimmungen nicht ausführ-
bar, ſo kann ſie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schrift-
ſtück auf der Gerichtsſchreiberei des Amtsgerichts, in deſſen Be-
zirke der Ort der Zuſtellung gelegen iſt, oder an dieſem Orte
bei der Poſtanſtalt oder dem Gemeindevorſteher oder dem Polizei-
vorſteher niedergelegt und die Niederlegung ſowohl durch eine an
der Thür der Wohnung zu befeſtigende ſchriftliche Anzeige, als
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