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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 3. Absch. 2. Tit. §. 164--171.
auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in der
Nachbarschaft wohnende Personen bekannt gemacht wird.

§. 168.

Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal
haben, kann, wenn sie in dem Geschäftslokale nicht angetroffen
werden, die Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbege-
hülfen erfolgen.

Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugestellt werden soll, in
seinem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung
an einen darin anwesenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen.

§. 169.

Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Be-
hörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Personen-
vereins, welchem zugestellt werden soll, in dem Geschäftslokale
während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen, oder
ist er an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung an
einen anderen in dem Geschäftslokale anwesenden Beamten oder
Bediensteten bewirkt werden.

Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner
Wohnung nicht angetroffen, so finden die Bestimmungen der
§§. 166, 167 nur Anwendung, wenn ein besonderes Geschäfts-
lokal nicht vorhanden ist.

§. 170.

Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund
verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Orte der
Zustellung zurückzulassen.

§. 171.

An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zu-
stellung, sofern sie nicht durch Aufgabe zur Post bewirkt wird, nur
mit richterlicher Erlaubniß erfolgen.

Die Erlaubniß wird von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts
ertheilt; sie kann auch von dem Amtsrichter, in dessen Bezirke die
Zustellung erfolgen soll, und in Angelegenheiten, welche durch
einen beauftragten oder ersuchten Richter zu erledigen sind, von
diesem ertheilt werden.

Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird,
ist bei der Zustellung abschriftlich mitzutheilen.

Eine Zustellung, bei welcher die Bestimmungen dieses Para-

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I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 164—171.
auch, ſoweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in der
Nachbarſchaft wohnende Perſonen bekannt gemacht wird.

§. 168.

Für Gewerbetreibende, welche ein beſonderes Geſchäftslokal
haben, kann, wenn ſie in dem Geſchäftslokale nicht angetroffen
werden, die Zuſtellung an einen darin anweſenden Gewerbege-
hülfen erfolgen.

Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugeſtellt werden ſoll, in
ſeinem Geſchäftslokale nicht angetroffen, ſo kann die Zuſtellung
an einen darin anweſenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen.

§. 169.

Wird der geſetzliche Vertreter oder der Vorſteher einer Be-
hörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Perſonen-
vereins, welchem zugeſtellt werden ſoll, in dem Geſchäftslokale
während der gewöhnlichen Geſchäftsſtunden nicht angetroffen, oder
iſt er an der Annahme verhindert, ſo kann die Zuſtellung an
einen anderen in dem Geſchäftslokale anweſenden Beamten oder
Bedienſteten bewirkt werden.

Wird der geſetzliche Vertreter oder der Vorſteher in ſeiner
Wohnung nicht angetroffen, ſo finden die Beſtimmungen der
§§. 166, 167 nur Anwendung, wenn ein beſonderes Geſchäfts-
lokal nicht vorhanden iſt.

§. 170.

Wird die Annahme der Zuſtellung ohne geſetzlichen Grund
verweigert, ſo iſt das zu übergebende Schriftſtück am Orte der
Zuſtellung zurückzulaſſen.

§. 171.

An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zu-
ſtellung, ſofern ſie nicht durch Aufgabe zur Poſt bewirkt wird, nur
mit richterlicher Erlaubniß erfolgen.

Die Erlaubniß wird von dem Vorſitzenden des Prozeßgerichts
ertheilt; ſie kann auch von dem Amtsrichter, in deſſen Bezirke die
Zuſtellung erfolgen ſoll, und in Angelegenheiten, welche durch
einen beauftragten oder erſuchten Richter zu erledigen ſind, von
dieſem ertheilt werden.

Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird,
iſt bei der Zuſtellung abſchriftlich mitzutheilen.

Eine Zuſtellung, bei welcher die Beſtimmungen dieſes Para-

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[51/0057] I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 164—171. auch, ſoweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in der Nachbarſchaft wohnende Perſonen bekannt gemacht wird. §. 168. Für Gewerbetreibende, welche ein beſonderes Geſchäftslokal haben, kann, wenn ſie in dem Geſchäftslokale nicht angetroffen werden, die Zuſtellung an einen darin anweſenden Gewerbege- hülfen erfolgen. Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugeſtellt werden ſoll, in ſeinem Geſchäftslokale nicht angetroffen, ſo kann die Zuſtellung an einen darin anweſenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen. §. 169. Wird der geſetzliche Vertreter oder der Vorſteher einer Be- hörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Perſonen- vereins, welchem zugeſtellt werden ſoll, in dem Geſchäftslokale während der gewöhnlichen Geſchäftsſtunden nicht angetroffen, oder iſt er an der Annahme verhindert, ſo kann die Zuſtellung an einen anderen in dem Geſchäftslokale anweſenden Beamten oder Bedienſteten bewirkt werden. Wird der geſetzliche Vertreter oder der Vorſteher in ſeiner Wohnung nicht angetroffen, ſo finden die Beſtimmungen der §§. 166, 167 nur Anwendung, wenn ein beſonderes Geſchäfts- lokal nicht vorhanden iſt. §. 170. Wird die Annahme der Zuſtellung ohne geſetzlichen Grund verweigert, ſo iſt das zu übergebende Schriftſtück am Orte der Zuſtellung zurückzulaſſen. §. 171. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zu- ſtellung, ſofern ſie nicht durch Aufgabe zur Poſt bewirkt wird, nur mit richterlicher Erlaubniß erfolgen. Die Erlaubniß wird von dem Vorſitzenden des Prozeßgerichts ertheilt; ſie kann auch von dem Amtsrichter, in deſſen Bezirke die Zuſtellung erfolgen ſoll, und in Angelegenheiten, welche durch einen beauftragten oder erſuchten Richter zu erledigen ſind, von dieſem ertheilt werden. Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, iſt bei der Zuſtellung abſchriftlich mitzutheilen. Eine Zuſtellung, bei welcher die Beſtimmungen dieſes Para- 4*

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/57>, abgerufen am 21.11.2024.