Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.I. 3. Absch. 2. Tit. §. 164--171. auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in derNachbarschaft wohnende Personen bekannt gemacht wird. §. 168. Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugestellt werden soll, in §. 169. Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Be- Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner §. 170. Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund §. 171. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zu- Die Erlaubniß wird von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, Eine Zustellung, bei welcher die Bestimmungen dieses Para- 4*
I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 164—171. auch, ſoweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in derNachbarſchaft wohnende Perſonen bekannt gemacht wird. §. 168. Für Gewerbetreibende, welche ein beſonderes Geſchäftslokal Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugeſtellt werden ſoll, in §. 169. Wird der geſetzliche Vertreter oder der Vorſteher einer Be- Wird der geſetzliche Vertreter oder der Vorſteher in ſeiner §. 170. Wird die Annahme der Zuſtellung ohne geſetzlichen Grund §. 171. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zu- Die Erlaubniß wird von dem Vorſitzenden des Prozeßgerichts Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, Eine Zuſtellung, bei welcher die Beſtimmungen dieſes Para- 4*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0057" n="51"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I.</hi> 3. Abſch. 2. Tit. §. 164—171.</fw><lb/> auch, ſoweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in der<lb/> Nachbarſchaft wohnende Perſonen bekannt gemacht wird.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 168.</head><lb/> <p>Für Gewerbetreibende, welche ein beſonderes Geſchäftslokal<lb/> haben, kann, wenn ſie in dem Geſchäftslokale nicht angetroffen<lb/> werden, die Zuſtellung an einen darin anweſenden Gewerbege-<lb/> hülfen erfolgen.</p><lb/> <p>Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugeſtellt werden ſoll, in<lb/> ſeinem Geſchäftslokale nicht angetroffen, ſo kann die Zuſtellung<lb/> an einen darin anweſenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 169.</head><lb/> <p>Wird der geſetzliche Vertreter oder der Vorſteher einer Be-<lb/> hörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Perſonen-<lb/> vereins, welchem zugeſtellt werden ſoll, in dem Geſchäftslokale<lb/> während der gewöhnlichen Geſchäftsſtunden nicht angetroffen, oder<lb/> iſt er an der Annahme verhindert, ſo kann die Zuſtellung an<lb/> einen anderen in dem Geſchäftslokale anweſenden Beamten oder<lb/> Bedienſteten bewirkt werden.</p><lb/> <p>Wird der geſetzliche Vertreter oder der Vorſteher in ſeiner<lb/> Wohnung nicht angetroffen, ſo finden die Beſtimmungen der<lb/> §§. 166, 167 nur Anwendung, wenn ein beſonderes Geſchäfts-<lb/> lokal nicht vorhanden iſt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 170.</head><lb/> <p>Wird die Annahme der Zuſtellung ohne geſetzlichen Grund<lb/> verweigert, ſo iſt das zu übergebende Schriftſtück am Orte der<lb/> Zuſtellung zurückzulaſſen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 171.</head><lb/> <p>An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zu-<lb/> ſtellung, ſofern ſie nicht durch Aufgabe zur Poſt bewirkt wird, nur<lb/> mit richterlicher Erlaubniß erfolgen.</p><lb/> <p>Die Erlaubniß wird von dem Vorſitzenden des Prozeßgerichts<lb/> ertheilt; ſie kann auch von dem Amtsrichter, in deſſen Bezirke die<lb/> Zuſtellung erfolgen ſoll, und in Angelegenheiten, welche durch<lb/> einen beauftragten oder erſuchten Richter zu erledigen ſind, von<lb/> dieſem ertheilt werden.</p><lb/> <p>Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird,<lb/> iſt bei der Zuſtellung abſchriftlich mitzutheilen.</p><lb/> <p>Eine Zuſtellung, bei welcher die Beſtimmungen dieſes Para-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">4*</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [51/0057]
I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 164—171.
auch, ſoweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in der
Nachbarſchaft wohnende Perſonen bekannt gemacht wird.
§. 168.
Für Gewerbetreibende, welche ein beſonderes Geſchäftslokal
haben, kann, wenn ſie in dem Geſchäftslokale nicht angetroffen
werden, die Zuſtellung an einen darin anweſenden Gewerbege-
hülfen erfolgen.
Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugeſtellt werden ſoll, in
ſeinem Geſchäftslokale nicht angetroffen, ſo kann die Zuſtellung
an einen darin anweſenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen.
§. 169.
Wird der geſetzliche Vertreter oder der Vorſteher einer Be-
hörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Perſonen-
vereins, welchem zugeſtellt werden ſoll, in dem Geſchäftslokale
während der gewöhnlichen Geſchäftsſtunden nicht angetroffen, oder
iſt er an der Annahme verhindert, ſo kann die Zuſtellung an
einen anderen in dem Geſchäftslokale anweſenden Beamten oder
Bedienſteten bewirkt werden.
Wird der geſetzliche Vertreter oder der Vorſteher in ſeiner
Wohnung nicht angetroffen, ſo finden die Beſtimmungen der
§§. 166, 167 nur Anwendung, wenn ein beſonderes Geſchäfts-
lokal nicht vorhanden iſt.
§. 170.
Wird die Annahme der Zuſtellung ohne geſetzlichen Grund
verweigert, ſo iſt das zu übergebende Schriftſtück am Orte der
Zuſtellung zurückzulaſſen.
§. 171.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zu-
ſtellung, ſofern ſie nicht durch Aufgabe zur Poſt bewirkt wird, nur
mit richterlicher Erlaubniß erfolgen.
Die Erlaubniß wird von dem Vorſitzenden des Prozeßgerichts
ertheilt; ſie kann auch von dem Amtsrichter, in deſſen Bezirke die
Zuſtellung erfolgen ſoll, und in Angelegenheiten, welche durch
einen beauftragten oder erſuchten Richter zu erledigen ſind, von
dieſem ertheilt werden.
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird,
iſt bei der Zuſtellung abſchriftlich mitzutheilen.
Eine Zuſtellung, bei welcher die Beſtimmungen dieſes Para-
4*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |