Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. Das Urtheil, durch welches die prozeßhindernde Einrede ver- §. 249. Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund der Be- Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei §. 250. Nach Erledigung der prozeßhindernden Einreden kann das §. 251. Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage, Das Gericht kann, wenn durch das nachträgliche Vorbringen §. 252. Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten nachträglich Civilprozeßordnung. Das Urtheil, durch welches die prozeßhindernde Einrede ver- §. 249. Wird die Unzuſtändigkeit des Gerichts auf Grund der Be- Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei §. 250. Nach Erledigung der prozeßhindernden Einreden kann das §. 251. Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage, Das Gericht kann, wenn durch das nachträgliche Vorbringen §. 252. Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten nachträglich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0076" n="70"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <p>Das Urtheil, durch welches die prozeßhindernde Einrede ver-<lb/> worfen wird, iſt in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil an-<lb/> zuſehen; das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur<lb/> Hauptſache zu verhandeln ſei.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 249.</head><lb/> <p>Wird die Unzuſtändigkeit des Gerichts auf Grund der Be-<lb/> ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte ausge-<lb/> ſprochen, ſo iſt zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsſtreit<lb/> an ein beſtimmtes Amtsgericht des Bezirks zu verweiſen.</p><lb/> <p>Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei<lb/> dem Amtsgerichte anhängig.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 250.</head><lb/> <p>Nach Erledigung der prozeßhindernden Einreden kann das<lb/> Gericht in Prozeſſen, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine<lb/> Vermögensauseinanderſetzung oder ähnliche Verhältniſſe zum Ge-<lb/> genſtande haben, unter Vertagung der mündlichen Verhandlung<lb/> ein vorbereitendes Verfahren anordnen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 251.</head><lb/> <p>Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage,<lb/> Repliken u. ſ. w.) können bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen<lb/> Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht<lb/> werden.</p><lb/> <p>Das Gericht kann, wenn durch das nachträgliche Vorbringen<lb/> eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des<lb/> Rechtsſtreits verzögert wird, der obſiegenden Partei, welche nach<lb/> freier richterlicher Ueberzeugung im Stande war, das Angriffs-<lb/> oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozeß-<lb/> koſten ganz oder theilweiſe auferlegen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 252.</head><lb/> <p>Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten nachträglich<lb/> vorgebracht werden, können auf Antrag zurückgewieſen werden,<lb/> wenn durch deren Zulaſſung die Erledigung des Rechtsſtreits ver-<lb/> zögert werden würde, und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt,<lb/> daß der Beklagte in der Abſicht, den Prozeß zu verſchleppen, oder<lb/> aus grober Nachläſſigkeit die Vertheidigungsmittel nicht früher<lb/> vorgebracht hat.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [70/0076]
Civilprozeßordnung.
Das Urtheil, durch welches die prozeßhindernde Einrede ver-
worfen wird, iſt in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil an-
zuſehen; das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur
Hauptſache zu verhandeln ſei.
§. 249.
Wird die Unzuſtändigkeit des Gerichts auf Grund der Be-
ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte ausge-
ſprochen, ſo iſt zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsſtreit
an ein beſtimmtes Amtsgericht des Bezirks zu verweiſen.
Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei
dem Amtsgerichte anhängig.
§. 250.
Nach Erledigung der prozeßhindernden Einreden kann das
Gericht in Prozeſſen, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine
Vermögensauseinanderſetzung oder ähnliche Verhältniſſe zum Ge-
genſtande haben, unter Vertagung der mündlichen Verhandlung
ein vorbereitendes Verfahren anordnen.
§. 251.
Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage,
Repliken u. ſ. w.) können bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen
Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht
werden.
Das Gericht kann, wenn durch das nachträgliche Vorbringen
eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des
Rechtsſtreits verzögert wird, der obſiegenden Partei, welche nach
freier richterlicher Ueberzeugung im Stande war, das Angriffs-
oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozeß-
koſten ganz oder theilweiſe auferlegen.
§. 252.
Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten nachträglich
vorgebracht werden, können auf Antrag zurückgewieſen werden,
wenn durch deren Zulaſſung die Erledigung des Rechtsſtreits ver-
zögert werden würde, und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt,
daß der Beklagte in der Abſicht, den Prozeß zu verſchleppen, oder
aus grober Nachläſſigkeit die Vertheidigungsmittel nicht früher
vorgebracht hat.
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/76>, abgerufen am 16.02.2025. |