Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.II. 1. Absch. 1. Tit. §. 249--258. §. 253. Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf §. 254. Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses er- §. 255. Jede Partei hat unter Bezeichnung der Beweismittel, deren In Betreff der einzelnen Beweismittel wird die Beweisan- §. 256. Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schlusse Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und §. 257. Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen §. 258. Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme haben die Par- Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozeßgericht erfolgt, II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 249—258. §. 253. Bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf §. 254. Die Rechtshängigkeit eines erſt im Laufe des Prozeſſes er- §. 255. Jede Partei hat unter Bezeichnung der Beweismittel, deren In Betreff der einzelnen Beweismittel wird die Beweisan- §. 256. Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schluſſe Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und §. 257. Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines beſonderen §. 258. Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme haben die Par- Iſt die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozeßgericht erfolgt, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0077" n="71"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">II.</hi> 1. Abſch. 1. Tit. §. 249—258.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 253.</head><lb/> <p>Bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf<lb/> welche das Urtheil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des<lb/> Klagantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage be-<lb/> antragen, daß ein im Laufe des Prozeſſes ſtreitig gewordenes<lb/> Rechtsverhältniß, von deſſen Beſtehen oder Nichtbeſtehen die Ent-<lb/> ſcheidung des Rechtsſtreits ganz oder zum Theile abhängt, durch<lb/> richterliche Entſcheidung feſtgeſtellt werde.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 254.</head><lb/> <p>Die Rechtshängigkeit eines erſt im Laufe des Prozeſſes er-<lb/> hobenen Anſpruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der<lb/> Anſpruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 255.</head><lb/> <p>Jede Partei hat unter Bezeichnung der Beweismittel, deren<lb/> ſie ſich zum Nachweiſe oder zur Widerlegung thatſächlicher Be-<lb/> hauptungen bedienen will, den Beweis anzutreten und über die<lb/> von der Gegenpartei angegebenen Beweismittel ſich zu erklären.</p><lb/> <p>In Betreff der einzelnen Beweismittel wird die Beweisan-<lb/> tretung und die Erklärung auf dieſelbe durch die Vorſchriften des<lb/> ſechsten bis zehnten Titels beſtimmt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 256.</head><lb/> <p>Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schluſſe<lb/> derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil er-<lb/> geht, geltend gemacht werden.</p><lb/> <p>Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und<lb/> Beweiseinreden findet die Vorſchrift des §. 251 Abſ. 2 ent-<lb/> ſprechende Anwendung.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 257.</head><lb/> <p>Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines beſonderen<lb/> Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeſchluß wird durch die<lb/> Vorſchriften des fünften bis elften Titels beſtimmt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 258.</head><lb/> <p>Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme haben die Par-<lb/> teien unter Darlegung des Streitverhältniſſes zu verhandeln.</p><lb/> <p>Iſt die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozeßgericht erfolgt,<lb/> ſo haben die Parteien das Ergebniß derſelben auf Grund der<lb/> Beweisverhandlungen vorzutragen.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [71/0077]
II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 249—258.
§. 253.
Bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf
welche das Urtheil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des
Klagantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage be-
antragen, daß ein im Laufe des Prozeſſes ſtreitig gewordenes
Rechtsverhältniß, von deſſen Beſtehen oder Nichtbeſtehen die Ent-
ſcheidung des Rechtsſtreits ganz oder zum Theile abhängt, durch
richterliche Entſcheidung feſtgeſtellt werde.
§. 254.
Die Rechtshängigkeit eines erſt im Laufe des Prozeſſes er-
hobenen Anſpruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der
Anſpruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird.
§. 255.
Jede Partei hat unter Bezeichnung der Beweismittel, deren
ſie ſich zum Nachweiſe oder zur Widerlegung thatſächlicher Be-
hauptungen bedienen will, den Beweis anzutreten und über die
von der Gegenpartei angegebenen Beweismittel ſich zu erklären.
In Betreff der einzelnen Beweismittel wird die Beweisan-
tretung und die Erklärung auf dieſelbe durch die Vorſchriften des
ſechsten bis zehnten Titels beſtimmt.
§. 256.
Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schluſſe
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil er-
geht, geltend gemacht werden.
Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und
Beweiseinreden findet die Vorſchrift des §. 251 Abſ. 2 ent-
ſprechende Anwendung.
§. 257.
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines beſonderen
Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeſchluß wird durch die
Vorſchriften des fünften bis elften Titels beſtimmt.
§. 258.
Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme haben die Par-
teien unter Darlegung des Streitverhältniſſes zu verhandeln.
Iſt die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozeßgericht erfolgt,
ſo haben die Parteien das Ergebniß derſelben auf Grund der
Beweisverhandlungen vorzutragen.
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