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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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das Verbot der Behörde Vorräthe von Waffen oder Schieß-
bedarf aufsammelt;
3) wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land-
oder Seewehr ohne Erlaubniß auswandert;
4) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel,
Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche
zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld, oder von
solchen Papieren, welche nach §. 149. dem Papiergelde
gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, öffent-
lichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen kön-
nen, anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde
verabfolgt;
5) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Ab-
druck der in Nr. 4. genannten Stempel, Siegel, Stiche,
Platten oder Formen, oder einen Druck von Formularen
zu den daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, Be-
glaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt, oder
Abdrücke an einen Anderen, als die Behörde verabfolgt;
6) wer Waaren-Empfehlungskarten, Ankündigungen oder
andere Drucksachen oder Abbildungen, welche in der Form
oder Verzierung dem Papiergelde oder den dem Papier-
gelde nach §. 149. gleich geachteten Papieren ähnlich sind,
anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche,
Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von
solchen Drucksachen oder Abbildungen dienen können,
anfertigt;
7) wer unbefugt die Abbildung von Wappen eines Bundes-
fürsten zur Bezeichnung von Waaren auf Aushängeschil-
dern oder Etiketten gebraucht;
8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amts-
zeichen, einen Orden oder ein Ehrenzeichen trägt oder
Titel, Würden oder Adelsprädikate annimmt, ingleichen
wer sich eines ihm nicht zukommenden Namens einem
zuständigen Beamten gegenüber bedient;
9) wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne Genehmigung
der Staatsbehörde Aussteuer-, Sterbe- oder Wittwenkassen,
Versicherungsanstalten oder andere dergleichen Gesell-
schaften oder Anstalten errichtet, welche bestimmt sind,
das Verbot der Behörde Vorräthe von Waffen oder Schieß-
bedarf aufſammelt;
3) wer als beurlaubter Reſerviſt oder Wehrmann der Land-
oder Seewehr ohne Erlaubniß auswandert;
4) wer ohne ſchriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel,
Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche
zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld, oder von
ſolchen Papieren, welche nach §. 149. dem Papiergelde
gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, öffent-
lichen Beſcheinigungen oder Beglaubigungen dienen kön-
nen, anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde
verabfolgt;
5) wer ohne ſchriftlichen Auftrag einer Behörde den Ab-
druck der in Nr. 4. genannten Stempel, Siegel, Stiche,
Platten oder Formen, oder einen Druck von Formularen
zu den daſelbſt bezeichneten öffentlichen Papieren, Be-
glaubigungen oder Beſcheinigungen unternimmt, oder
Abdrücke an einen Anderen, als die Behörde verabfolgt;
6) wer Waaren-Empfehlungskarten, Ankündigungen oder
andere Druckſachen oder Abbildungen, welche in der Form
oder Verzierung dem Papiergelde oder den dem Papier-
gelde nach §. 149. gleich geachteten Papieren ähnlich ſind,
anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche,
Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von
ſolchen Druckſachen oder Abbildungen dienen können,
anfertigt;
7) wer unbefugt die Abbildung von Wappen eines Bundes-
fürſten zur Bezeichnung von Waaren auf Aushängeſchil-
dern oder Etiketten gebraucht;
8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amts-
zeichen, einen Orden oder ein Ehrenzeichen trägt oder
Titel, Würden oder Adelsprädikate annimmt, ingleichen
wer ſich eines ihm nicht zukommenden Namens einem
zuſtändigen Beamten gegenüber bedient;
9) wer geſetzlichen Beſtimmungen zuwider ohne Genehmigung
der Staatsbehörde Ausſteuer-, Sterbe- oder Wittwenkaſſen,
Verſicherungsanſtalten oder andere dergleichen Geſell-
ſchaften oder Anſtalten errichtet, welche beſtimmt ſind,
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[90/0100] das Verbot der Behörde Vorräthe von Waffen oder Schieß- bedarf aufſammelt; 3) wer als beurlaubter Reſerviſt oder Wehrmann der Land- oder Seewehr ohne Erlaubniß auswandert; 4) wer ohne ſchriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld, oder von ſolchen Papieren, welche nach §. 149. dem Papiergelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, öffent- lichen Beſcheinigungen oder Beglaubigungen dienen kön- nen, anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt; 5) wer ohne ſchriftlichen Auftrag einer Behörde den Ab- druck der in Nr. 4. genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder einen Druck von Formularen zu den daſelbſt bezeichneten öffentlichen Papieren, Be- glaubigungen oder Beſcheinigungen unternimmt, oder Abdrücke an einen Anderen, als die Behörde verabfolgt; 6) wer Waaren-Empfehlungskarten, Ankündigungen oder andere Druckſachen oder Abbildungen, welche in der Form oder Verzierung dem Papiergelde oder den dem Papier- gelde nach §. 149. gleich geachteten Papieren ähnlich ſind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von ſolchen Druckſachen oder Abbildungen dienen können, anfertigt; 7) wer unbefugt die Abbildung von Wappen eines Bundes- fürſten zur Bezeichnung von Waaren auf Aushängeſchil- dern oder Etiketten gebraucht; 8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amts- zeichen, einen Orden oder ein Ehrenzeichen trägt oder Titel, Würden oder Adelsprädikate annimmt, ingleichen wer ſich eines ihm nicht zukommenden Namens einem zuſtändigen Beamten gegenüber bedient; 9) wer geſetzlichen Beſtimmungen zuwider ohne Genehmigung der Staatsbehörde Ausſteuer-, Sterbe- oder Wittwenkaſſen, Verſicherungsanſtalten oder andere dergleichen Geſell- ſchaften oder Anſtalten errichtet, welche beſtimmt ſind,

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/100>, abgerufen am 21.11.2024.