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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leistung
von Geldbeiträgen beim Eintritte gewisser Bedingungen
oder Fristen, Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten;
10) wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth
von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur
Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der
Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen
konnte;
11) wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder
wer groben Unfug verübt;
12) wer als Pfandleiher bei Ausübung seines Gewerbes
den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
13) wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere
boshaft quält oder roh mißhandelt;
14) wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße,
einem öffentlichen Platze oder in einem öffentlichen Ver-
sammlungsorte Glücksspiele hält.

In den Fällen der Nummern 1. 2. 4. 5. 6. und 14.
kann neben der Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung der
Risse von Festungen oder Festungswerken, der Vorräthe von
Waffen oder Schießbedarf, der Stempel, Siegel, Stiche,
Platten oder anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen
oder der auf dem Spieltische oder in der Bank befindlichen Gel-
der erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten
gehören oder nicht.

§. 361.

Mit Haft wird bestraft:

1) wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden
ist, den in Folge derselben ihm auferlegten Beschrän-
kungen zuwiderhandelt;
2) wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes
eines Bundesstaats verwiesen ist, ohne Erlaubniß zu-
rückkehrt;
3) wer als Landstreicher umherzieht;
4) wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder aus-
schickt, oder Personen, welche seiner Gewalt und Auf-
sicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft
gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt;
gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leiſtung
von Geldbeiträgen beim Eintritte gewiſſer Bedingungen
oder Friſten, Zahlungen an Kapital oder Rente zu leiſten;
10) wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth
von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur
Hülfe aufgefordert, keine Folge leiſtet, obgleich er der
Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen
konnte;
11) wer ungebührlicherweiſe ruheſtörenden Lärm erregt oder
wer groben Unfug verübt;
12) wer als Pfandleiher bei Ausübung ſeines Gewerbes
den darüber erlaſſenen Anordnungen zuwiderhandelt;
13) wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weiſe Thiere
boshaft quält oder roh mißhandelt;
14) wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße,
einem öffentlichen Platze oder in einem öffentlichen Ver-
ſammlungsorte Glücksſpiele hält.

In den Fällen der Nummern 1. 2. 4. 5. 6. und 14.
kann neben der Geldſtrafe oder der Haft auf Einziehung der
Riſſe von Feſtungen oder Feſtungswerken, der Vorräthe von
Waffen oder Schießbedarf, der Stempel, Siegel, Stiche,
Platten oder anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen
oder der auf dem Spieltiſche oder in der Bank befindlichen Gel-
der erkannt werden, ohne Unterſchied, ob ſie dem Verurtheilten
gehören oder nicht.

§. 361.

Mit Haft wird beſtraft:

1) wer, nachdem er unter Polizei-Aufſicht geſtellt worden
iſt, den in Folge derſelben ihm auferlegten Beſchrän-
kungen zuwiderhandelt;
2) wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes
eines Bundesſtaats verwieſen iſt, ohne Erlaubniß zu-
rückkehrt;
3) wer als Landſtreicher umherzieht;
4) wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder aus-
ſchickt, oder Perſonen, welche ſeiner Gewalt und Auf-
ſicht untergeben ſind und zu ſeiner Hausgenoſſenſchaft
gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt;
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[91/0101] gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leiſtung von Geldbeiträgen beim Eintritte gewiſſer Bedingungen oder Friſten, Zahlungen an Kapital oder Rente zu leiſten; 10) wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leiſtet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte; 11) wer ungebührlicherweiſe ruheſtörenden Lärm erregt oder wer groben Unfug verübt; 12) wer als Pfandleiher bei Ausübung ſeines Gewerbes den darüber erlaſſenen Anordnungen zuwiderhandelt; 13) wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weiſe Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt; 14) wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze oder in einem öffentlichen Ver- ſammlungsorte Glücksſpiele hält. In den Fällen der Nummern 1. 2. 4. 5. 6. und 14. kann neben der Geldſtrafe oder der Haft auf Einziehung der Riſſe von Feſtungen oder Feſtungswerken, der Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen oder der auf dem Spieltiſche oder in der Bank befindlichen Gel- der erkannt werden, ohne Unterſchied, ob ſie dem Verurtheilten gehören oder nicht. §. 361. Mit Haft wird beſtraft: 1) wer, nachdem er unter Polizei-Aufſicht geſtellt worden iſt, den in Folge derſelben ihm auferlegten Beſchrän- kungen zuwiderhandelt; 2) wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes eines Bundesſtaats verwieſen iſt, ohne Erlaubniß zu- rückkehrt; 3) wer als Landſtreicher umherzieht; 4) wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder aus- ſchickt, oder Perſonen, welche ſeiner Gewalt und Auf- ſicht untergeben ſind und zu ſeiner Hausgenoſſenſchaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt;

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/101>, abgerufen am 21.11.2024.