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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 4.

Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Ver-
gehen findet in der Regel keine Verfolgung statt.

Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Norddeutschen Bun-
des verfolgt werden

1) ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochver-
rätherische Handlung gegen den Norddeutschen Bund
oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen
begangen hat;
2) ein Norddeutscher, welcher im Auslande eine hochver-
rätherische oder landesverrätherische Handlung gegen
den Norddeutschen Bund oder einen Bundesstaat, eine
Beleidigung gegen einen Bundesfürsten, oder ein Münz-
verbrechen begangen hat;
3) ein Norddeutscher, welcher im Auslande eine Handlung
begangen hat, die nach den Gesetzen des Norddeutschen
Bundes als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und
durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen
wurde, mit Strafe bedroht ist.
Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter
bei Begehung der Handlung noch nicht Norddeutscher
war. In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages
der zuständigen Behörde des Landes, in welchem die
strafbare Handlung begangen worden, und das aus-
ländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses
milder ist.
§. 5.

Im Falle des §. 4. Nr. 3. bleibt die Verfolgung ausge-
schlossen, wenn

1) von den Gerichten des Auslandes über die Handlung
rechtskräftig erkannt und entweder eine Freisprechung
erfolgt oder die ausgesprochene Strafe vollzogen,
2) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach
den Gesetzen des Auslandes verjährt oder die Strafe
erlassen, oder
3) der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolg-
barkeit der Handlung erforderliche Antrag des Verletzten
nicht gestellt worden ist.
§. 4.

Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Ver-
gehen findet in der Regel keine Verfolgung ſtatt.

Jedoch kann nach den Strafgeſetzen des Norddeutſchen Bun-
des verfolgt werden

1) ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochver-
rätheriſche Handlung gegen den Norddeutſchen Bund
oder einen Bundesſtaat, oder ein Münzverbrechen
begangen hat;
2) ein Norddeutſcher, welcher im Auslande eine hochver-
rätheriſche oder landesverrätheriſche Handlung gegen
den Norddeutſchen Bund oder einen Bundesſtaat, eine
Beleidigung gegen einen Bundesfürſten, oder ein Münz-
verbrechen begangen hat;
3) ein Norddeutſcher, welcher im Auslande eine Handlung
begangen hat, die nach den Geſetzen des Norddeutſchen
Bundes als Verbrechen oder Vergehen anzuſehen und
durch die Geſetze des Orts, an welchem ſie begangen
wurde, mit Strafe bedroht iſt.
Die Verfolgung iſt auch zuläſſig, wenn der Thäter
bei Begehung der Handlung noch nicht Norddeutſcher
war. In dieſem Falle bedarf es jedoch eines Antrages
der zuſtändigen Behörde des Landes, in welchem die
ſtrafbare Handlung begangen worden, und das aus-
ländiſche Strafgeſetz iſt anzuwenden, ſoweit dieſes
milder iſt.
§. 5.

Im Falle des §. 4. Nr. 3. bleibt die Verfolgung ausge-
ſchloſſen, wenn

1) von den Gerichten des Auslandes über die Handlung
rechtskräftig erkannt und entweder eine Freiſprechung
erfolgt oder die ausgeſprochene Strafe vollzogen,
2) die Strafverfolgung oder die Strafvollſtreckung nach
den Geſetzen des Auslandes verjährt oder die Strafe
erlaſſen, oder
3) der nach den Geſetzen des Auslandes zur Verfolg-
barkeit der Handlung erforderliche Antrag des Verletzten
nicht geſtellt worden iſt.
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[4/0014] §. 4. Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Ver- gehen findet in der Regel keine Verfolgung ſtatt. Jedoch kann nach den Strafgeſetzen des Norddeutſchen Bun- des verfolgt werden 1) ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochver- rätheriſche Handlung gegen den Norddeutſchen Bund oder einen Bundesſtaat, oder ein Münzverbrechen begangen hat; 2) ein Norddeutſcher, welcher im Auslande eine hochver- rätheriſche oder landesverrätheriſche Handlung gegen den Norddeutſchen Bund oder einen Bundesſtaat, eine Beleidigung gegen einen Bundesfürſten, oder ein Münz- verbrechen begangen hat; 3) ein Norddeutſcher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Geſetzen des Norddeutſchen Bundes als Verbrechen oder Vergehen anzuſehen und durch die Geſetze des Orts, an welchem ſie begangen wurde, mit Strafe bedroht iſt. Die Verfolgung iſt auch zuläſſig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch nicht Norddeutſcher war. In dieſem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuſtändigen Behörde des Landes, in welchem die ſtrafbare Handlung begangen worden, und das aus- ländiſche Strafgeſetz iſt anzuwenden, ſoweit dieſes milder iſt. §. 5. Im Falle des §. 4. Nr. 3. bleibt die Verfolgung ausge- ſchloſſen, wenn 1) von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig erkannt und entweder eine Freiſprechung erfolgt oder die ausgeſprochene Strafe vollzogen, 2) die Strafverfolgung oder die Strafvollſtreckung nach den Geſetzen des Auslandes verjährt oder die Strafe erlaſſen, oder 3) der nach den Geſetzen des Auslandes zur Verfolg- barkeit der Handlung erforderliche Antrag des Verletzten nicht geſtellt worden iſt.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/14>, abgerufen am 23.11.2024.