Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 6.

Im Auslande begangene Uebertretungen sind nur dann zu
bestrafen, wenn dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge
angeordnet ist.

§. 7.

Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen
derselben Handlung im Gebiete des Norddeutschen Bundes
abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende
Strafe in Anrechnung zu bringen.

§. 8.

Ausland im Sinne dieses Strafgesetzes ist jedes nicht zum
Norddeutschen Bunde gehörige Gebiet.

§. 9.

Ein Norddeutscher darf einer ausländischen Regierung zur
Verfolgung oder Bestrafung nicht überliefert werden.

§. 10.

Auf Norddeutsche Militairpersonen finden die allgemeinen
Strafgesetze des Norddeutschen Bundes insoweit Anwendung,
als nicht die Militairgesetze ein Anderes bestimmen.

§. 11.

Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines
zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staats darf außerhalb
der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Be-
rufes gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden.

§. 12.

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Land-
tages oder einer Kammer eines zum Norddeutschen Bunde
gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.


§. 6.

Im Auslande begangene Uebertretungen ſind nur dann zu
beſtrafen, wenn dies durch beſondere Geſetze oder durch Verträge
angeordnet iſt.

§. 7.

Eine im Auslande vollzogene Strafe iſt, wenn wegen
derſelben Handlung im Gebiete des Norddeutſchen Bundes
abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende
Strafe in Anrechnung zu bringen.

§. 8.

Ausland im Sinne dieſes Strafgeſetzes iſt jedes nicht zum
Norddeutſchen Bunde gehörige Gebiet.

§. 9.

Ein Norddeutſcher darf einer ausländiſchen Regierung zur
Verfolgung oder Beſtrafung nicht überliefert werden.

§. 10.

Auf Norddeutſche Militairperſonen finden die allgemeinen
Strafgeſetze des Norddeutſchen Bundes inſoweit Anwendung,
als nicht die Militairgeſetze ein Anderes beſtimmen.

§. 11.

Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines
zum Norddeutſchen Bunde gehörigen Staats darf außerhalb
der Verſammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen
ſeiner Abſtimmung oder wegen der in Ausübung ſeines Be-
rufes gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden.

§. 12.

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Land-
tages oder einer Kammer eines zum Norddeutſchen Bunde
gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0015" n="5"/>
          <div n="3">
            <head>§. 6.</head><lb/>
            <p>Im Auslande begangene Uebertretungen &#x017F;ind nur dann zu<lb/>
be&#x017F;trafen, wenn dies durch be&#x017F;ondere Ge&#x017F;etze oder durch Verträge<lb/>
angeordnet i&#x017F;t.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 7.</head><lb/>
            <p>Eine im Auslande vollzogene Strafe i&#x017F;t, wenn wegen<lb/>
der&#x017F;elben Handlung im Gebiete des Norddeut&#x017F;chen Bundes<lb/>
abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende<lb/>
Strafe in Anrechnung zu bringen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 8.</head><lb/>
            <p>Ausland im Sinne die&#x017F;es Strafge&#x017F;etzes i&#x017F;t jedes nicht zum<lb/>
Norddeut&#x017F;chen Bunde gehörige Gebiet.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 9.</head><lb/>
            <p>Ein Norddeut&#x017F;cher darf einer ausländi&#x017F;chen Regierung zur<lb/>
Verfolgung oder Be&#x017F;trafung nicht überliefert werden.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 10.</head><lb/>
            <p>Auf Norddeut&#x017F;che Militairper&#x017F;onen finden die allgemeinen<lb/>
Strafge&#x017F;etze des Norddeut&#x017F;chen Bundes in&#x017F;oweit Anwendung,<lb/>
als nicht die Militairge&#x017F;etze ein Anderes be&#x017F;timmen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 11.</head><lb/>
            <p>Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines<lb/>
zum Norddeut&#x017F;chen Bunde gehörigen Staats darf außerhalb<lb/>
der Ver&#x017F;ammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen<lb/>
&#x017F;einer Ab&#x017F;timmung oder wegen der in Ausübung &#x017F;eines Be-<lb/>
rufes gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 12.</head><lb/>
            <p>Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Land-<lb/>
tages oder einer Kammer eines zum Norddeut&#x017F;chen Bunde<lb/>
gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[5/0015] §. 6. Im Auslande begangene Uebertretungen ſind nur dann zu beſtrafen, wenn dies durch beſondere Geſetze oder durch Verträge angeordnet iſt. §. 7. Eine im Auslande vollzogene Strafe iſt, wenn wegen derſelben Handlung im Gebiete des Norddeutſchen Bundes abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen. §. 8. Ausland im Sinne dieſes Strafgeſetzes iſt jedes nicht zum Norddeutſchen Bunde gehörige Gebiet. §. 9. Ein Norddeutſcher darf einer ausländiſchen Regierung zur Verfolgung oder Beſtrafung nicht überliefert werden. §. 10. Auf Norddeutſche Militairperſonen finden die allgemeinen Strafgeſetze des Norddeutſchen Bundes inſoweit Anwendung, als nicht die Militairgeſetze ein Anderes beſtimmen. §. 11. Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zum Norddeutſchen Bunde gehörigen Staats darf außerhalb der Verſammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen ſeiner Abſtimmung oder wegen der in Ausübung ſeines Be- rufes gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden. §. 12. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Land- tages oder einer Kammer eines zum Norddeutſchen Bunde gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/15
Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/15>, abgerufen am 23.11.2024.