Valentini, Michael Bernhard: Museum Museorum [...] Schau-Bühne Aller Materialien und Specereyen. Frankfurt (Main), 1704.sonderlich auch insgemein schuldig sind/ zu erhalten / wann der E. Compagnie verlangen mit den ordinairen Tapen/ sonder Beschwernus oder Druckungen ein Genüge geschehen kan. Er muß auch die Vidanes und Durias durch seine Wissenschafft und Erkanntnus also zu leiten und zu tractiren wissen/ daß durch Nachlässigkeit im Gebieten und Abstraffen seine Authorität nicht verlohren gehe/ noch durch gar zu schwere und strenge Hand deren Zuneigung von ihm ablasse. Er muß sich ferner bestreben die Durias soviel zu vermindern/ als die Reduction leiden mag / indem derselben schon genug sind/ wann das Werck/ das zuthun ist/ in geringer Zahl derselben kan vollzogen werden: deren Uberfluß aber ist hergegen schädlich/ und zwar in Ansehen der Gerechtigkeiten und Freyheit/ die ein jeder Durias hat. Indessen muß diese Reduction nicht plötzlich und auf einmahl/ auß Furcht einer Empörung ins Werck gestellet werden/ sondern er muß die alte Zahl gantz lassen/ biß daß die Häupter/ biß auf die Reducirte Zahl zu sterben kommen/ da man alsdann darbey bleiben/ und keine andere mehr zulassen kan/ als bey wieder vacanter Stell: doch auch dieses nicht ohne expresse Zulassung des Herrn Gouverneurs. Vor diesem wurde in Verfertigung der General-List niemand/ als nur allein das Mans-Volck und sothane Ankömmlingen/ welche der Capitain zu einigen Diensten bequem zu seyn urtheilete / aufgeschrieben. Weilen aber hierdurch verursachet worden/ daß verschiedene/ auß Particular-Absichte eines eigenen Gewinns durch die Durias verschwiegen/ und dem Capitain verhelet worden; so sollen (diesem vorzukommen) künfftig in der Verzeichnus auch die Weiber/ Kinder und eines jeden gantze Familie, keine außgenommen/ mit angesetzet werden/ mit Zuthun/ was für Länderey und Gärten sie besitzen/ von was Würden sie seyn/ und was für Gerechtigkeit ein jeder könne aufbringen/ um also perfect zu wissen/ was ein jeder vor seine Dienste geniesset/ und was ihme angewiesen ist/ mit Unterscheidung desjenigen/ was sie vor ihre Dienste besitzen/ und desjenigen/ was sie vor ihr eigen Geld gekaufft haben. Solten hernacher einige gefunden werden/ so dadurch in Armuth verfallen sind/ so ist die E. Compagnie mit Recht befugt sothanige verkauffte Ländereyen wieder anzuschlagen. Er muß auch insonderheit Achtung geben/ daß die Ilandarias oder Poetabennes, die Aratsies und Lascuryns keine Kinder von den verpflichteten Thialias anhalten/ heimlich verstecken und unterhalten/ welche als die Dienstbareste/ ohne dem der Arbeit zu entweichen suchen. So soll er auch von den Lascaryas so unter der Chialias Geschlecht gehören/ eben so gute Wissenschafft und Notiz, als von den andern Geschlechten haben/ benebenst guter Aufzeichnung / wohin solche commandiret werden/ als welche/ nach dem alten Gebrauch/ unter dem Dessave stehen/ welcher dieselbe allezeit/ ohne Widerspruch des Capitains/ commandiren und gebrauchen mag/ so gar/ daß alsdann der Capitain/ ohne Special Consens des Deslaves keinen derselben von den Wachten hohlen darff/ es wäre dann/ daß es wegen anderer Consideration auch Zeit und Gelegenheit dem Gouverneur so gefallen wolte. Diejenige aber so nicht commandiret sind/ und in loco bleiben/ stehen unter dem Befehl und Dienste des Capitains/ und wann es seyn kan/ sollen zum wenigsten 10. von der Gaelse und 10. von der Colombonischen Seite/ mit einem Aratsi zu dem gemeinen Caneel-Dienst immer parat stehen. Die Coronde-Halys müssen die meiste Dienste thun/ weßwegen auf dieselbige am meisten Achtung zu geben/ absonderlich/ daß niemand von denselben/ auf was Weiß er auch zuvor verschonet / beschützet und verschwiegen worden/ auß privat Authorität und Absicht einiges Vortheils andern vorgezogen werde/ die ohne das ihre treue Dienste thun. In der Taxation muß er bescheidenlich und unterschiedlich handeln/ nach dem Alter und Disposition. Die Differenz zwischen dem Gewicht der Mahbade Chiälias und derer von Rhoevve verursacht eine gantz beschwerliche Ungleichheit; weßwegen es gut wäre/ daß der Capitain sein Bestes thäte / daß solches/ nach der Weiß der Mahbaden verglichen würde/ wann solches nur ohne Alteration der gemeinen Chialias geschehen kan. Er soll auch Sorge tragen/ daß niemand die Kulis unter den Caneel-Schelern zu andern Diensten/ ausser den Mahbaden/ anfasse oder zwinge/ indem sie ihre Pflichte davon verschonen: Es seye dann/ daß der Herr Gouverneur oder die Hohe Obrigkeit dieselben zu einigen extraordinairen Diensten verlangen. Er soll auch judiciren und wissend machen/ daß den Caneel-Scheler besser und geruhiger würde seyn/ wann sie allein die grosse Schel-Zeit wohl in Obacht nehmen/ und vom Julio biß in Octobr. gantzer 6. Monden lang an ihrem Werck blieben/ und also eine E. Compagnie vergnügten: die übrige Jahrs-Zeit aber zu ihrem Land-Bau und Hauß-Nahrung anwendeten/ ohne daß sie im Januario und Februario wieder abrechen müßten. So viel wir bericht werden/ solte dieses wohl geschehen können/ wann es mit Vorsicht vor die Hand genommen würde; doch geben wir darzu noch keine positive Ordre, und überlassen dieses des Herrn Gouverneurs Disposition, um dieses der E. Compagnie zum Besten/ nach Gelegenheit der Zeit zu inarminiren. Ferner hat der Capitain auch wahrzunehmen/ daß niemand einige Handelung mit dem Zimmet treibe/ und wann er dergl. jemand ent- sonderlich auch insgemein schuldig sind/ zu erhalten / wann der E. Compagnie verlangen mit den ordinairen Tapen/ sonder Beschwernus oder Druckungen ein Genüge geschehen kan. Er muß auch die Vidanes und Durias durch seine Wissenschafft und Erkanntnus also zu leiten und zu tractiren wissen/ daß durch Nachlässigkeit im Gebieten und Abstraffen seine Authorität nicht verlohren gehe/ noch durch gar zu schwere und strenge Hand deren Zuneigung von ihm ablasse. Er muß sich ferner bestreben die Durias soviel zu vermindern/ als die Reduction leiden mag / indem derselben schon genug sind/ wann das Werck/ das zuthun ist/ in geringer Zahl derselben kan vollzogen werden: deren Uberfluß aber ist hergegen schädlich/ und zwar in Ansehen der Gerechtigkeiten und Freyheit/ die ein jeder Durias hat. Indessen muß diese Reduction nicht plötzlich und auf einmahl/ auß Furcht einer Empörung ins Werck gestellet werden/ sondern er muß die alte Zahl gantz lassen/ biß daß die Häupter/ biß auf die Reducirte Zahl zu sterben kommen/ da man alsdann darbey bleiben/ und keine andere mehr zulassen kan/ als bey wieder vacanter Stell: doch auch dieses nicht ohne expresse Zulassung des Herrn Gouverneurs. Vor diesem wurde in Verfertigung der General-List niemand/ als nur allein das Mans-Volck und sothane Ankömmlingen/ welche der Capitain zu einigen Diensten bequem zu seyn urtheilete / aufgeschrieben. Weilen aber hierdurch verursachet worden/ daß verschiedene/ auß Particular-Absichte eines eigenen Gewinns durch die Durias verschwiegen/ und dem Capitain verhelet worden; so sollen (diesem vorzukommen) künfftig in der Verzeichnus auch die Weiber/ Kinder und eines jeden gantze Familie, keine außgenommen/ mit angesetzet werden/ mit Zuthun/ was für Länderey und Gärten sie besitzen/ von was Würden sie seyn/ und was für Gerechtigkeit ein jeder könne aufbringen/ um also perfect zu wissen/ was ein jeder vor seine Dienste geniesset/ und was ihme angewiesen ist/ mit Unterscheidung desjenigen/ was sie vor ihre Dienste besitzen/ und desjenigen/ was sie vor ihr eigen Geld gekaufft haben. Solten hernacher einige gefunden werden/ so dadurch in Armuth verfallen sind/ so ist die E. Compagnie mit Recht befugt sothanige verkauffte Ländereyen wieder anzuschlagen. Er muß auch insonderheit Achtung geben/ daß die Ilandarias oder Poetabennes, die Aratsies und Lascuryns keine Kinder von den verpflichteten Thialias anhalten/ heimlich verstecken und unterhalten/ welche als die Dienstbareste/ ohne dem der Arbeit zu entweichen suchen. So soll er auch von den Lascaryas so unter der Chialias Geschlecht gehören/ eben so gute Wissenschafft und Notiz, als von den andern Geschlechten haben/ benebenst guter Aufzeichnung / wohin solche commandiret werden/ als welche/ nach dem alten Gebrauch/ unter dem Dessave stehen/ welcher dieselbe allezeit/ ohne Widerspruch des Capitains/ commandiren und gebrauchen mag/ so gar/ daß alsdann der Capitain/ ohne Special Consens des Deslaves keinen derselben von den Wachten hohlen darff/ es wäre dann/ daß es wegen anderer Consideration auch Zeit und Gelegenheit dem Gouverneur so gefallen wolte. Diejenige aber so nicht commandiret sind/ und in loco bleiben/ stehen unter dem Befehl und Dienste des Capitains/ und wann es seyn kan/ sollen zum wenigsten 10. von der Gaelse und 10. von der Colombonischen Seite/ mit einem Aratsi zu dem gemeinen Caneel-Dienst immer parat stehen. Die Coronde-Halys müssen die meiste Dienste thun/ weßwegen auf dieselbige am meisten Achtung zu geben/ absonderlich/ daß niemand von denselben/ auf was Weiß er auch zuvor verschonet / beschützet und verschwiegen worden/ auß privat Authorität und Absicht einiges Vortheils andern vorgezogen werde/ die ohne das ihre treue Dienste thun. In der Taxation muß er bescheidenlich und unterschiedlich handeln/ nach dem Alter und Disposition. Die Differenz zwischen dem Gewicht der Mahbade Chiälias und derer von Rhoevve verursacht eine gantz beschwerliche Ungleichheit; weßwegen es gut wäre/ daß der Capitain sein Bestes thäte / daß solches/ nach der Weiß der Mahbaden verglichen würde/ wann solches nur ohne Alteration der gemeinen Chialias geschehen kan. Er soll auch Sorge tragen/ daß niemand die Kulis unter den Caneel-Schelern zu andern Diensten/ ausser den Mahbaden/ anfasse oder zwinge/ indem sie ihre Pflichte davon verschonen: Es seye dann/ daß der Herr Gouverneur oder die Hohe Obrigkeit dieselben zu einigen extraordinairen Diensten verlangen. Er soll auch judiciren und wissend machen/ daß den Caneel-Scheler besser und geruhiger würde seyn/ wann sie allein die grosse Schel-Zeit wohl in Obacht nehmen/ und vom Julio biß in Octobr. gantzer 6. Monden lang an ihrem Werck blieben/ und also eine E. Compagnie vergnügten: die übrige Jahrs-Zeit aber zu ihrem Land-Bau und Hauß-Nahrung anwendeten/ ohne daß sie im Januario und Februario wieder abrechen müßten. So viel wir bericht werden/ solte dieses wohl geschehen können/ wann es mit Vorsicht vor die Hand genom̃en würde; doch geben wir darzu noch keine positive Ordre, und überlassen dieses des Herrn Gouverneurs Disposition, um dieses der E. Compagnie zum Besten/ nach Gelegenheit der Zeit zu inarminiren. Ferner hat der Capitain auch wahrzunehmen/ daß niemand einige Handelung mit dem Zimmet treibe/ und wann er dergl. jemand ent- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0729" n="73"/> sonderlich auch insgemein schuldig sind/ zu erhalten / wann der E. 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Compagnie mit Recht befugt sothanige verkauffte Ländereyen wieder anzuschlagen.</p> <p>Er muß auch insonderheit Achtung geben/ daß die Ilandarias oder Poetabennes, die Aratsies und Lascuryns keine Kinder von den verpflichteten Thialias anhalten/ heimlich verstecken und unterhalten/ welche als die Dienstbareste/ ohne dem der Arbeit zu entweichen suchen.</p> <p>So soll er auch von den Lascaryas so unter der Chialias Geschlecht gehören/ eben so gute Wissenschafft und Notiz, als von den andern Geschlechten haben/ benebenst guter Aufzeichnung / wohin solche commandiret werden/ als welche/ nach dem alten Gebrauch/ unter dem Dessave stehen/ welcher dieselbe allezeit/ ohne Widerspruch des Capitains/ commandiren und gebrauchen mag/ so gar/ daß alsdann der Capitain/ ohne Special Consens des Deslaves keinen derselben von den Wachten hohlen darff/ es wäre dann/ daß es wegen anderer Consideration auch Zeit und Gelegenheit dem Gouverneur so gefallen wolte.</p> <p>Diejenige aber so nicht commandiret sind/ und in loco bleiben/ stehen unter dem Befehl und Dienste des Capitains/ und wann es seyn kan/ sollen zum wenigsten 10. von der Gaelse und 10. von der Colombonischen Seite/ mit einem Aratsi zu dem gemeinen Caneel-Dienst immer parat stehen.</p> <p>Die Coronde-Halys müssen die meiste Dienste thun/ weßwegen auf dieselbige am meisten Achtung zu geben/ absonderlich/ daß niemand von denselben/ auf was Weiß er auch zuvor verschonet / beschützet und verschwiegen worden/ auß privat Authorität und Absicht einiges Vortheils andern vorgezogen werde/ die ohne das ihre treue Dienste thun.</p> <p>In der Taxation muß er bescheidenlich und unterschiedlich handeln/ nach dem Alter und Disposition.</p> <p>Die Differenz zwischen dem Gewicht der Mahbade Chiälias und derer von Rhoevve verursacht eine gantz beschwerliche Ungleichheit; weßwegen es gut wäre/ daß der Capitain sein Bestes thäte / daß solches/ nach der Weiß der Mahbaden verglichen würde/ wann solches nur ohne Alteration der gemeinen Chialias geschehen kan.</p> <p>Er soll auch Sorge tragen/ daß niemand die Kulis unter den Caneel-Schelern zu andern Diensten/ ausser den Mahbaden/ anfasse oder zwinge/ indem sie ihre Pflichte davon verschonen: Es seye dann/ daß der Herr Gouverneur oder die Hohe Obrigkeit dieselben zu einigen extraordinairen Diensten verlangen.</p> <p>Er soll auch judiciren und wissend machen/ daß den Caneel-Scheler besser und geruhiger würde seyn/ wann sie allein die grosse Schel-Zeit wohl in Obacht nehmen/ und vom Julio biß in Octobr. gantzer 6. Monden lang an ihrem Werck blieben/ und also eine E. Compagnie vergnügten: die übrige Jahrs-Zeit aber zu ihrem Land-Bau und Hauß-Nahrung anwendeten/ ohne daß sie im Januario und Februario wieder abrechen müßten. So viel wir bericht werden/ solte dieses wohl geschehen können/ wann es mit Vorsicht vor die Hand genom̃en würde; doch geben wir darzu noch keine positive Ordre, und überlassen dieses des Herrn Gouverneurs Disposition, um dieses der E. Compagnie zum Besten/ nach Gelegenheit der Zeit zu inarminiren.</p> <p>Ferner hat der Capitain auch wahrzunehmen/ daß niemand einige Handelung mit dem Zimmet treibe/ und wann er dergl. jemand ent- </p> </div> </body> </text> </TEI> [73/0729]
sonderlich auch insgemein schuldig sind/ zu erhalten / wann der E. Compagnie verlangen mit den ordinairen Tapen/ sonder Beschwernus oder Druckungen ein Genüge geschehen kan.
Er muß auch die Vidanes und Durias durch seine Wissenschafft und Erkanntnus also zu leiten und zu tractiren wissen/ daß durch Nachlässigkeit im Gebieten und Abstraffen seine Authorität nicht verlohren gehe/ noch durch gar zu schwere und strenge Hand deren Zuneigung von ihm ablasse.
Er muß sich ferner bestreben die Durias soviel zu vermindern/ als die Reduction leiden mag / indem derselben schon genug sind/ wann das Werck/ das zuthun ist/ in geringer Zahl derselben kan vollzogen werden: deren Uberfluß aber ist hergegen schädlich/ und zwar in Ansehen der Gerechtigkeiten und Freyheit/ die ein jeder Durias hat.
Indessen muß diese Reduction nicht plötzlich und auf einmahl/ auß Furcht einer Empörung ins Werck gestellet werden/ sondern er muß die alte Zahl gantz lassen/ biß daß die Häupter/ biß auf die Reducirte Zahl zu sterben kommen/ da man alsdann darbey bleiben/ und keine andere mehr zulassen kan/ als bey wieder vacanter Stell: doch auch dieses nicht ohne expresse Zulassung des Herrn Gouverneurs.
Vor diesem wurde in Verfertigung der General-List niemand/ als nur allein das Mans-Volck und sothane Ankömmlingen/ welche der Capitain zu einigen Diensten bequem zu seyn urtheilete / aufgeschrieben.
Weilen aber hierdurch verursachet worden/ daß verschiedene/ auß Particular-Absichte eines eigenen Gewinns durch die Durias verschwiegen/ und dem Capitain verhelet worden; so sollen (diesem vorzukommen) künfftig in der Verzeichnus auch die Weiber/ Kinder und eines jeden gantze Familie, keine außgenommen/ mit angesetzet werden/ mit Zuthun/ was für Länderey und Gärten sie besitzen/ von was Würden sie seyn/ und was für Gerechtigkeit ein jeder könne aufbringen/ um also perfect zu wissen/ was ein jeder vor seine Dienste geniesset/ und was ihme angewiesen ist/ mit Unterscheidung desjenigen/ was sie vor ihre Dienste besitzen/ und desjenigen/ was sie vor ihr eigen Geld gekaufft haben.
Solten hernacher einige gefunden werden/ so dadurch in Armuth verfallen sind/ so ist die E. Compagnie mit Recht befugt sothanige verkauffte Ländereyen wieder anzuschlagen.
Er muß auch insonderheit Achtung geben/ daß die Ilandarias oder Poetabennes, die Aratsies und Lascuryns keine Kinder von den verpflichteten Thialias anhalten/ heimlich verstecken und unterhalten/ welche als die Dienstbareste/ ohne dem der Arbeit zu entweichen suchen.
So soll er auch von den Lascaryas so unter der Chialias Geschlecht gehören/ eben so gute Wissenschafft und Notiz, als von den andern Geschlechten haben/ benebenst guter Aufzeichnung / wohin solche commandiret werden/ als welche/ nach dem alten Gebrauch/ unter dem Dessave stehen/ welcher dieselbe allezeit/ ohne Widerspruch des Capitains/ commandiren und gebrauchen mag/ so gar/ daß alsdann der Capitain/ ohne Special Consens des Deslaves keinen derselben von den Wachten hohlen darff/ es wäre dann/ daß es wegen anderer Consideration auch Zeit und Gelegenheit dem Gouverneur so gefallen wolte.
Diejenige aber so nicht commandiret sind/ und in loco bleiben/ stehen unter dem Befehl und Dienste des Capitains/ und wann es seyn kan/ sollen zum wenigsten 10. von der Gaelse und 10. von der Colombonischen Seite/ mit einem Aratsi zu dem gemeinen Caneel-Dienst immer parat stehen.
Die Coronde-Halys müssen die meiste Dienste thun/ weßwegen auf dieselbige am meisten Achtung zu geben/ absonderlich/ daß niemand von denselben/ auf was Weiß er auch zuvor verschonet / beschützet und verschwiegen worden/ auß privat Authorität und Absicht einiges Vortheils andern vorgezogen werde/ die ohne das ihre treue Dienste thun.
In der Taxation muß er bescheidenlich und unterschiedlich handeln/ nach dem Alter und Disposition.
Die Differenz zwischen dem Gewicht der Mahbade Chiälias und derer von Rhoevve verursacht eine gantz beschwerliche Ungleichheit; weßwegen es gut wäre/ daß der Capitain sein Bestes thäte / daß solches/ nach der Weiß der Mahbaden verglichen würde/ wann solches nur ohne Alteration der gemeinen Chialias geschehen kan.
Er soll auch Sorge tragen/ daß niemand die Kulis unter den Caneel-Schelern zu andern Diensten/ ausser den Mahbaden/ anfasse oder zwinge/ indem sie ihre Pflichte davon verschonen: Es seye dann/ daß der Herr Gouverneur oder die Hohe Obrigkeit dieselben zu einigen extraordinairen Diensten verlangen.
Er soll auch judiciren und wissend machen/ daß den Caneel-Scheler besser und geruhiger würde seyn/ wann sie allein die grosse Schel-Zeit wohl in Obacht nehmen/ und vom Julio biß in Octobr. gantzer 6. Monden lang an ihrem Werck blieben/ und also eine E. Compagnie vergnügten: die übrige Jahrs-Zeit aber zu ihrem Land-Bau und Hauß-Nahrung anwendeten/ ohne daß sie im Januario und Februario wieder abrechen müßten. So viel wir bericht werden/ solte dieses wohl geschehen können/ wann es mit Vorsicht vor die Hand genom̃en würde; doch geben wir darzu noch keine positive Ordre, und überlassen dieses des Herrn Gouverneurs Disposition, um dieses der E. Compagnie zum Besten/ nach Gelegenheit der Zeit zu inarminiren.
Ferner hat der Capitain auch wahrzunehmen/ daß niemand einige Handelung mit dem Zimmet treibe/ und wann er dergl. jemand ent-
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