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Valentini, Michael Bernhard: Museum Museorum [...] Schau-Bühne Aller Materialien und Specereyen. Frankfurt (Main), 1704.

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decket hat / soll er es der Obrigkeit anzeigen. It. daß keine Kesseln das Zimmet-Oehl zu brennen / aufgerichtet werden/ sondern soll dieselbe ruiniren/ und die Unterefänger anklagen/ worinnen die Connivenz vor Handthätigkeit soll zugerechnet und gehalten werden.

Er soll niemanden erlauben einen Chialia von seinem Geschlecht zu entschlagen/ als allein der Höchsten Obrigkeit; worauf nicht weniger eine scharffe Auffsicht zu nehmen/ als daß die Caneel-Scheler ihre Kinder nicht den Durias, Ilandarias oder Coelys untergeben/ solche allda aufzuziehen: worzu die Corondehalys allzeit grosse List anwenden/ um ihre Kinder von dem Caneel-schelen zu befreyen; weßwegen sie dieselbe wohl mehrmahlen verpfändet/ oder an andere freye Leuth verkauffet haben/ sowohl diesem Wercke zu entkommen/ als auch die Verachtung ihres Geschlechts/ so sie sich einbilden/ von ihnen abzuwenden. Damit dann also niemand in seiner Geburt entweder erhöhet oder verkleinert werde/ so lasse man Durias Kindern / Ilandarias Coelis Kindern Coelis, Caneel-Scheler Kinder aber Caneel-Scheler bleiben.

Wann ein Caneel-Scheler auß seinem Dorff oder von seinen Eltern lauffet/ und sich bey einem oder dem andern Mode[unleserliches Material]aar, Apohani oder Aratsi angibt/ ein Lascaryn zu werden/ so sollen ihn die Officirer nicht annehmen/ sondern denselben zurück senden. Wann sie ihn aber nicht wider zurück senden/ so soll der Capitain solches bey Hoher Obrigkeit klagen/ seinen Chialia wieder bekommen/ die Anhälter aber straffbar seyn/ um also dem Ruin der gantzen Mahbade, so durch Verlauffen dieser Leuthen entstehen könnte/ vorzubiegen.

Dafern die Chialias auß der Erndte lieffen/ soll er sich an das Haupt des Feld-Lägers addressiren/ wo ihm soll Hülffe widerfahren/ als es sich gebühret.

Damit auch die Anzahl der Caneel-Scheler/ wie es nöthig ist/ anwachsen möge/ so sollen die unehlige Kinder der Durias, Lascaryns, Ilandarias und Potabennes, die schon eine Zahl außmachen / zu Caneel-Scheler angebracht und angehalten werden/ und soll man von nun an ein Gesetz vorschreiben/ daß derjenige/ so diese Kinder in Unehren zielen wird/ gehalten seyn soll / dieselbige zum Schelen lassen aufbringen; wodurch dann die vornehme Durias, Ilandarias und Potabennes zum Heurathen beweget werden dörfften/ um ihre Kinder von solcher Servitut zu befreyen. Anderst ist hierin nichts zu thun/ als bey Special-Ordres des Herrn Gouverneurs, welcher nach seiner hohen Esprit davon zu disponiren hat.

Zum Redress der Mahbade wird auch ein gutes Mittel seyn: daß die verarmte Chialias, welche auß Noth und andern Inconvenientien ihre Gärten verkauffet haben/ auch wohl gar ihre Wohnplätz verlassen/ und sich mit ihrer gantzen Familien in andere Dörff er begeben haben/ wieder zu recht gebracht würden; weßwegen der Capitain alle solche arme Familien auffsuchen/ und zu den Oertern/ woher sie gekommen/ durch Authorität des Dessave jedes Districts, da dieselbe gefunden werden/ bringen soll/ um dieselbige wieder in ihre Pflicht/ nach ihrem Geschlecht und Condition zu setzen. Auch sollen die Dessaven dem Capitain Information geben/ wormit diesen Armen Leuthen wieder zurecht zu helffen seye/ und so es ihnen an Land gebricht / solches ihnen unter der Hand schaffen/ daß man ihrem Elend abhelffe.

Der Capitain muß auch wegen Eintreibung der jährlichen Zehenden/ Renthen/ und Haupt-Geldern Sorg tragen/ und alles der Compagnie Zoll-Hebern einhändigen/ und darbey eine Rolle mit gnugsamer Anweisung der Nahmen/ auf- und abgehenden Jahren/ Qualitäten/ Gelegenheiten / Mitteln und Wohnungen derjenigen/ die bezahlt haben/ halten/ und in allem mit allen den ihm committirenden/ denjenigen method in acht nehmen/ welcher ihm hiebevor in der General-Beschreibung kund gethan worden/ daß solches alles in den nachfolgenden Jahren zu besserem Reglement dienen könne/ sich wohl versehend/ daß niemand entweder durch eigene Gunst oder durch Vorsprach der Vidanen und Durias, vielweniger durch eigene Connivenz auß der Rolle gelassen werde. Zugleich aber sind diejenige auch von neuem auf der Rolle bekannt zu machen / welche durch die Vidanen und Durias, befreyet worden/ um also zu sehen/ was vor Gerechtigkeit die E. Compagnie hat/ und was dieselbe vor Beneficia geben kan.

Wann die Vidanes, Durias und andere von dem Geringsten biß zu dem Grösten zu büssen verdammet worden/ so soll der Capitain dieselbige nur allein empfangen/ und davon ein Rechnung halten / sich aber dieselbige nicht zueignen/ sonder soll bey der ersten Gelegenheit seiner Ankunfft auf Colombo oder Gale, da der Perpetrant hin gehöret/ dieselbe dem Cassirer und Secretario anzeigen/ um nach der Hand/ bey Verbesserung ihrer Diensten/ nach dem alten Landes-Brauch dieselbe entweder wieder zugeben/ oder wohl gar/ vor die Land-Armen gäntzlich confisciret bleiben lassen/ wie es der Herr Gouverneur oder Commendant zu Gale vor gut befinden/ und wie weit solche Straffe und Correction statt haben solle/ statuiren wird.

Der Capitain muß auch gebührende Sorge tragen/ daß der Areek bey guter Zeit eingesamlet werde/ auch deßwegen dem Administrator des Areeks, welchem diß eigentlich zukommt nach seinem Vermögen behülffliche Hand zu bieten/ auf daß derselbe vor dem Anfang des May in Gale seye / dann sonsten die Frucht/ bey verlauf-

decket hat / soll er es der Obrigkeit anzeigen. It. daß keine Kesseln das Zimmet-Oehl zu brennen / aufgerichtet werden/ sondern soll dieselbe ruiniren/ und die Unterefänger anklagen/ worinnen die Connivenz vor Handthätigkeit soll zugerechnet und gehalten werden.

Er soll niemanden erlauben einen Chialia von seinem Geschlecht zu entschlagen/ als allein der Höchsten Obrigkeit; worauf nicht weniger eine scharffe Auffsicht zu nehmen/ als daß die Caneel-Scheler ihre Kinder nicht den Durias, Ilandarias oder Coelys untergeben/ solche allda aufzuziehen: worzu die Corondehalys allzeit grosse List anwenden/ um ihre Kinder von dem Caneel-schelen zu befreyen; weßwegen sie dieselbe wohl mehrmahlen verpfändet/ oder an andere freye Leuth verkauffet haben/ sowohl diesem Wercke zu entkommen/ als auch die Verachtung ihres Geschlechts/ so sie sich einbilden/ von ihnen abzuwenden. Damit dann also niemand in seiner Geburt entweder erhöhet oder verkleinert werde/ so lasse man Durias Kindern / Ilandarias Coelis Kindern Coelis, Caneel-Scheler Kinder aber Caneel-Scheler bleiben.

Wann ein Caneel-Scheler auß seinem Dorff oder von seinen Eltern lauffet/ und sich bey einem oder dem andern Mode[unleserliches Material]aar, Apohani oder Aratsi angibt/ ein Lascaryn zu werden/ so sollen ihn die Officirer nicht annehmen/ sondern denselben zurück senden. Wann sie ihn aber nicht wider zurück senden/ so soll der Capitain solches bey Hoher Obrigkeit klagen/ seinen Chialia wieder bekommen/ die Anhälter aber straffbar seyn/ um also dem Ruin der gantzen Mahbade, so durch Verlauffen dieser Leuthen entstehen könnte/ vorzubiegen.

Dafern die Chialias auß der Erndte lieffen/ soll er sich an das Haupt des Feld-Lägers addressiren/ wo ihm soll Hülffe widerfahren/ als es sich gebühret.

Damit auch die Anzahl der Caneel-Scheler/ wie es nöthig ist/ anwachsen möge/ so sollen die unehlige Kinder der Durias, Lascaryns, Ilandarias und Potabennes, die schon eine Zahl außmachen / zu Caneel-Scheler angebracht und angehalten werden/ und soll man von nun an ein Gesetz vorschreiben/ daß derjenige/ so diese Kinder in Unehren zielen wird/ gehalten seyn soll / dieselbige zum Schelen lassen aufbringen; wodurch dann die vornehme Durias, Ilandarias und Potabennes zum Heurathen beweget werden dörfften/ um ihre Kinder von solcher Servitut zu befreyen. Anderst ist hierin nichts zu thun/ als bey Special-Ordres des Herrn Gouverneurs, welcher nach seiner hohen Esprit davon zu disponiren hat.

Zum Redress der Mahbade wird auch ein gutes Mittel seyn: daß die verarmte Chialias, welche auß Noth und andern Inconvenientien ihre Gärten verkauffet haben/ auch wohl gar ihre Wohnplätz verlassen/ und sich mit ihrer gantzen Familien in andere Dörff er begeben haben/ wieder zu recht gebracht würden; weßwegen der Capitain alle solche arme Familien auffsuchen/ und zu den Oertern/ woher sie gekommen/ durch Authorität des Dessave jedes Districts, da dieselbe gefunden werden/ bringen soll/ um dieselbige wieder in ihre Pflicht/ nach ihrem Geschlecht und Condition zu setzen. Auch sollen die Dessaven dem Capitain Information geben/ wormit diesen Armen Leuthen wieder zurecht zu helffen seye/ und so es ihnen an Land gebricht / solches ihnen unter der Hand schaffen/ daß man ihrem Elend abhelffe.

Der Capitain muß auch wegen Eintreibung der jährlichen Zehenden/ Renthen/ und Haupt-Geldern Sorg tragen/ und alles der Compagnie Zoll-Hebern einhändigen/ und darbey eine Rolle mit gnugsamer Anweisung der Nahmen/ auf- und abgehenden Jahren/ Qualitäten/ Gelegenheiten / Mitteln und Wohnungen derjenigen/ die bezahlt haben/ halten/ und in allem mit allen den ihm committirenden/ denjenigen method in acht nehmen/ welcher ihm hiebevor in der General-Beschreibung kund gethan worden/ daß solches alles in den nachfolgenden Jahren zu besserem Reglement dienen könne/ sich wohl versehend/ daß niemand entweder durch eigene Gunst oder durch Vorsprach der Vidanen und Durias, vielweniger durch eigene Connivenz auß der Rolle gelassen werde. Zugleich aber sind diejenige auch von neuem auf der Rolle bekannt zu machen / welche durch die Vidanen und Durias, befreyet worden/ um also zu sehen/ was vor Gerechtigkeit die E. Compagnie hat/ und was dieselbe vor Beneficia geben kan.

Wann die Vidanes, Durias und andere von dem Geringsten biß zu dem Grösten zu büssen verdammet worden/ so soll der Capitain dieselbige nur allein empfangen/ und davon ein Rechnung halten / sich aber dieselbige nicht zueignen/ sonder soll bey der ersten Gelegenheit seiner Ankunfft auf Colombo oder Gale, da der Perpetrant hin gehöret/ dieselbe dem Cassirer und Secretario anzeigen/ um nach der Hand/ bey Verbesserung ihrer Diensten/ nach dem alten Landes-Brauch dieselbe entweder wieder zugeben/ oder wohl gar/ vor die Land-Armen gäntzlich confisciret bleiben lassen/ wie es der Herr Gouverneur oder Commendant zu Gale vor gut befinden/ und wie weit solche Straffe und Correction statt haben solle/ statuiren wird.

Der Capitain muß auch gebührende Sorge tragen/ daß der Areek bey guter Zeit eingesamlet werde/ auch deßwegen dem Administrator des Areeks, welchem diß eigentlich zukommt nach seinem Vermögen behülffliche Hand zu bieten/ auf daß derselbe vor dem Anfang des May in Gale seye / dann sonsten die Frucht/ bey verlauf-

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        <p>Der Capitain muß auch wegen Eintreibung der jährlichen Zehenden/ Renthen/ und Haupt-Geldern       Sorg tragen/ und alles der Compagnie Zoll-Hebern einhändigen/ und darbey eine Rolle mit       gnugsamer Anweisung der Nahmen/ auf- und abgehenden Jahren/ Qualitäten/ Gelegenheiten /       Mitteln und Wohnungen derjenigen/ die bezahlt haben/ halten/ und in allem mit allen den ihm       committirenden/ denjenigen method in acht nehmen/ welcher ihm hiebevor in der       General-Beschreibung kund gethan worden/ daß solches alles in den nachfolgenden Jahren zu       besserem Reglement dienen könne/ sich wohl versehend/ daß niemand entweder durch eigene Gunst       oder durch Vorsprach der Vidanen und Durias, vielweniger durch eigene Connivenz auß der Rolle       gelassen werde. Zugleich aber sind diejenige auch von neuem auf der Rolle bekannt zu machen /       welche durch die Vidanen und Durias, befreyet worden/ um also zu sehen/ was vor Gerechtigkeit       die E. Compagnie hat/ und was dieselbe vor Beneficia geben kan.</p>
        <p>Wann die Vidanes, Durias und andere von dem Geringsten biß zu dem Grösten zu büssen verdammet       worden/ so soll der Capitain dieselbige nur allein empfangen/ und davon ein Rechnung halten /       sich aber dieselbige nicht zueignen/ sonder soll bey der ersten Gelegenheit seiner Ankunfft       auf Colombo oder Gale, da der Perpetrant hin gehöret/ dieselbe dem Cassirer und Secretario       anzeigen/ um nach der Hand/ bey Verbesserung ihrer Diensten/ nach dem alten Landes-Brauch       dieselbe entweder wieder zugeben/ oder wohl gar/ vor die Land-Armen gäntzlich confisciret       bleiben lassen/ wie es der Herr Gouverneur oder Commendant zu Gale vor gut befinden/ und wie       weit solche Straffe und Correction statt haben solle/ statuiren wird.</p>
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[74/0730] decket hat / soll er es der Obrigkeit anzeigen. It. daß keine Kesseln das Zimmet-Oehl zu brennen / aufgerichtet werden/ sondern soll dieselbe ruiniren/ und die Unterefänger anklagen/ worinnen die Connivenz vor Handthätigkeit soll zugerechnet und gehalten werden. Er soll niemanden erlauben einen Chialia von seinem Geschlecht zu entschlagen/ als allein der Höchsten Obrigkeit; worauf nicht weniger eine scharffe Auffsicht zu nehmen/ als daß die Caneel-Scheler ihre Kinder nicht den Durias, Ilandarias oder Coelys untergeben/ solche allda aufzuziehen: worzu die Corondehalys allzeit grosse List anwenden/ um ihre Kinder von dem Caneel-schelen zu befreyen; weßwegen sie dieselbe wohl mehrmahlen verpfändet/ oder an andere freye Leuth verkauffet haben/ sowohl diesem Wercke zu entkommen/ als auch die Verachtung ihres Geschlechts/ so sie sich einbilden/ von ihnen abzuwenden. Damit dann also niemand in seiner Geburt entweder erhöhet oder verkleinert werde/ so lasse man Durias Kindern / Ilandarias Coelis Kindern Coelis, Caneel-Scheler Kinder aber Caneel-Scheler bleiben. Wann ein Caneel-Scheler auß seinem Dorff oder von seinen Eltern lauffet/ und sich bey einem oder dem andern Mode_ aar, Apohani oder Aratsi angibt/ ein Lascaryn zu werden/ so sollen ihn die Officirer nicht annehmen/ sondern denselben zurück senden. Wann sie ihn aber nicht wider zurück senden/ so soll der Capitain solches bey Hoher Obrigkeit klagen/ seinen Chialia wieder bekommen/ die Anhälter aber straffbar seyn/ um also dem Ruin der gantzen Mahbade, so durch Verlauffen dieser Leuthen entstehen könnte/ vorzubiegen. Dafern die Chialias auß der Erndte lieffen/ soll er sich an das Haupt des Feld-Lägers addressiren/ wo ihm soll Hülffe widerfahren/ als es sich gebühret. Damit auch die Anzahl der Caneel-Scheler/ wie es nöthig ist/ anwachsen möge/ so sollen die unehlige Kinder der Durias, Lascaryns, Ilandarias und Potabennes, die schon eine Zahl außmachen / zu Caneel-Scheler angebracht und angehalten werden/ und soll man von nun an ein Gesetz vorschreiben/ daß derjenige/ so diese Kinder in Unehren zielen wird/ gehalten seyn soll / dieselbige zum Schelen lassen aufbringen; wodurch dann die vornehme Durias, Ilandarias und Potabennes zum Heurathen beweget werden dörfften/ um ihre Kinder von solcher Servitut zu befreyen. Anderst ist hierin nichts zu thun/ als bey Special-Ordres des Herrn Gouverneurs, welcher nach seiner hohen Esprit davon zu disponiren hat. Zum Redress der Mahbade wird auch ein gutes Mittel seyn: daß die verarmte Chialias, welche auß Noth und andern Inconvenientien ihre Gärten verkauffet haben/ auch wohl gar ihre Wohnplätz verlassen/ und sich mit ihrer gantzen Familien in andere Dörff er begeben haben/ wieder zu recht gebracht würden; weßwegen der Capitain alle solche arme Familien auffsuchen/ und zu den Oertern/ woher sie gekommen/ durch Authorität des Dessave jedes Districts, da dieselbe gefunden werden/ bringen soll/ um dieselbige wieder in ihre Pflicht/ nach ihrem Geschlecht und Condition zu setzen. Auch sollen die Dessaven dem Capitain Information geben/ wormit diesen Armen Leuthen wieder zurecht zu helffen seye/ und so es ihnen an Land gebricht / solches ihnen unter der Hand schaffen/ daß man ihrem Elend abhelffe. Der Capitain muß auch wegen Eintreibung der jährlichen Zehenden/ Renthen/ und Haupt-Geldern Sorg tragen/ und alles der Compagnie Zoll-Hebern einhändigen/ und darbey eine Rolle mit gnugsamer Anweisung der Nahmen/ auf- und abgehenden Jahren/ Qualitäten/ Gelegenheiten / Mitteln und Wohnungen derjenigen/ die bezahlt haben/ halten/ und in allem mit allen den ihm committirenden/ denjenigen method in acht nehmen/ welcher ihm hiebevor in der General-Beschreibung kund gethan worden/ daß solches alles in den nachfolgenden Jahren zu besserem Reglement dienen könne/ sich wohl versehend/ daß niemand entweder durch eigene Gunst oder durch Vorsprach der Vidanen und Durias, vielweniger durch eigene Connivenz auß der Rolle gelassen werde. Zugleich aber sind diejenige auch von neuem auf der Rolle bekannt zu machen / welche durch die Vidanen und Durias, befreyet worden/ um also zu sehen/ was vor Gerechtigkeit die E. Compagnie hat/ und was dieselbe vor Beneficia geben kan. Wann die Vidanes, Durias und andere von dem Geringsten biß zu dem Grösten zu büssen verdammet worden/ so soll der Capitain dieselbige nur allein empfangen/ und davon ein Rechnung halten / sich aber dieselbige nicht zueignen/ sonder soll bey der ersten Gelegenheit seiner Ankunfft auf Colombo oder Gale, da der Perpetrant hin gehöret/ dieselbe dem Cassirer und Secretario anzeigen/ um nach der Hand/ bey Verbesserung ihrer Diensten/ nach dem alten Landes-Brauch dieselbe entweder wieder zugeben/ oder wohl gar/ vor die Land-Armen gäntzlich confisciret bleiben lassen/ wie es der Herr Gouverneur oder Commendant zu Gale vor gut befinden/ und wie weit solche Straffe und Correction statt haben solle/ statuiren wird. Der Capitain muß auch gebührende Sorge tragen/ daß der Areek bey guter Zeit eingesamlet werde/ auch deßwegen dem Administrator des Areeks, welchem diß eigentlich zukommt nach seinem Vermögen behülffliche Hand zu bieten/ auf daß derselbe vor dem Anfang des May in Gale seye / dann sonsten die Frucht/ bey verlauf-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

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Zitationshilfe: Valentini, Michael Bernhard: Museum Museorum [...] Schau-Bühne Aller Materialien und Specereyen. Frankfurt (Main), 1704, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/valentini_museum_1704/730>, abgerufen am 22.11.2024.