Valentini, Michael Bernhard: Museum Museorum [...] Schau-Bühne Aller Materialien und Specereyen. Frankfurt (Main), 1704.so soll ein jeder Sorg tragen/ daß von diesem civilen Satz künfftig hin nicht abgewichen werde. Der Edle Herr Superintendent Arnold de Vlaming von Ousthoorn L. M. hat in den Ordres vor die Kauffleute so an den abgelegenen Comptoiren residiren/ de dato am 10. Nov. 1648. It. die Hohe Regierung von Indien zu Batavia in der Instruction an Uns/ als deren expressen Commissarien / de dat. den 15. Febr. 1672. haben außtrücklich befohlen/ daß aller Orthen/ wo Leverantie von den Nägelein fället/ die Administratores verpflicht sollen bleiben/ von dem Empfang eine gebührende Notiz oder Specification, in einem eigenen Büchlein zu halten/ wie wir einen jedwedern unter ihnen auch deßwegen gewarnet haben/ und jetzo noch zum Uberfluß hinzufügen / daß dasselbige Büchlein originaliter, ohne einige Aenderung/ wie es bey dem Empfanger aufgeschrieben worden/ jährlich oder so offt als es der Gouverneur verlangen wird / überschicket werden soll. Diese Specification aber bestehet darinn/ daß 1. außgedruckt werde/ bey welcher Negrye die Liefferung geschehen. 2. Eines jeden/ so Liefferung thut/ Nahme dabey gesetzet. 3. Wieviel es gewogen hat/ und was 4. solches an Geld getragen/ nach Ordnung der List/ welche immer nett und correct vor der Hand hangen muß. Es soll auch der geringste Empfang der Nägelein nicht geschehen können/ dann in Gegenwart der Orang-kai der Negrye, so wiegen oder deren Ampt seyn soll/ Waag-Meister zu seyn: It. des Inländischen Schreibers/ welcher unter ihnen selbsten zu erwehlen ist/ und seine Auffzeichnung/ nach geschehener Liefferung sowohl/ als der Kauffleuten Schreiber dem Gouverneur zu lieffern schuldig seyn sollen. Der Wäger soll nicht Macht haben das Gewicht/ so auf der Schaal stehet/ abnehmen zu lassen / es seye dann die Quantität zuvor in Maleyischer Sprach deutlich außgeruffen worden/ welche der Waag-Meister und andere darbey stehende auch zuvor bescheidentlich sehen und aufzeichnen sollen; Gleichwie dann auch keine Abzahlung an die Liefferende geschehen soll/ es seye dann der jetzt-bemeldte Waag-Meister und ein Schreiber darbey: und dieses alles zu dem End/ daß sich die Gemeine ruhig und versichert halten können/ daß sie das Ihrige aufrichtig bekommen und geniessen/ woran dem gemeinen Ruhstand zum höchsten gelegen ist/ und folglich den Ubertrettern in gleichem Graad/ das ist/ zum höchsten straffbar seyn soll. Wann nun die Nägelein empfangen sind/ sollen sie nirgend hin/ als auf truckene und saubere Oerter geschüttet werden/ da auch die geringste Feuchtigkeit nicht hin kommen kan/ und sollen zu besserer Vorsorg und mehrerer Versicherung die Böden und die Wände mit Plancken/ Dielen oder andern bequemen Mitteln versehen werden. Wann alsdann die Außliefferung geschehen soll/ muß den Schiff-Beampten/ nahmentlich dem Schiffer und dem Buchhalter oder Unter-Kauffmann unter dem Wägen injungiret werden/ daß sie allda vor und unter dem Wägen alles besehen und befühlen/ ob es trucken und sauber seye? daß nachmahlen niemand einige Exception einbringen möge/ wann bey der Außliefferung zu Batavia sich ein Verstoß finden solte/ wie vor diesem wohl geschehen ist. Das Barott oder Trinckgeld/ so der Einländischen Obrigkeit gehöret/ a 5. Reichsthlr. p. baar von 550. Pfund Gariofel-Nägelein/ soll inskünfftig nicht an den Haupt-Orangkayer allein bezahlet/ sondern durch die Kauffleuthe selbsten außgetheilet: vornehmlich aber dem Morincho [unleserliches Material] von der gantzen Summ/ weilen derselbe in den gemeinen Diensten viel Mühe vor andern hat / und das übrige in 3. Theil getheilet werden/ worvon dem Haupt- Oranghay zwey und den Kapalascas zusammen ein Theil zu gut kommen soll. Weilen auch die Pflantzung der jungen Bäumen/ so vor einigen Jahren angestellet worden/ nun je mehr und mehr zu ihrem vollem Wachsthum zukommen anfängt/ auch allbereit Früchte träget / und nach und nach ein grössere Quantität davon zu hoffen ist/ als die E. Compagnie wird verthun können/ unterdessen aber die Ambonische so mächtig werden dörfften/ daß sie zu reiff und in der Erndte zu Polongs werden möchten/ so möchte die ordentliche Visite wegen derselbigen Bau und Wartung wohl ehisten hinterbleiben/ und bliebe der monatliche Lohn deßwegen eingestellet. Unterdessen sollen die Kauffleuthe in der Erndte nach aller Möglichkeit zusehen/ und durch die Sergeanten oder andere bequeme Personen Achtung geben lassen/ daß die Nägelein nicht zu Polongs schiessen. Solte aber solches durch Verwahrlosen geschehen/ und solches entdeckt würde/ so soll der Erfinder und Angeber den dritten Theil davon geniessen. Wann es aber geschehen solte/ daß einig wenige Nägelein an den äussersten Spitzen der Zweigen nicht könnten erreichet werden/ und also völlig reiff würden und abfallen thäten/ so soll man solches vor keine Versäumnus ansehen und erkennen. Unter den Absichten/ warum so viele Redouten auf die äussere Oerter gebauet werden/ und die Poften allda continuiren/ ist nicht der geringsten eine/ daß man gegen allerhand Art / so soll ein jeder Sorg tragen/ daß von diesem civilen Satz künfftig hin nicht abgewichen werde. Der Edle Herr Superintendent Arnold de Vlaming von Ousthoorn L. M. hat in den Ordres vor die Kauffleute so an den abgelegenen Comptoiren residiren/ de dato am 10. Nov. 1648. It. die Hohe Regierung von Indien zu Batavia in der Instruction an Uns/ als deren expressen Commissarien / de dat. den 15. Febr. 1672. haben außtrücklich befohlen/ daß aller Orthen/ wo Leverantie von den Nägelein fället/ die Administratores verpflicht sollen bleiben/ von dem Empfang eine gebührende Notiz oder Specification, in einem eigenen Büchlein zu halten/ wie wir einen jedwedern unter ihnen auch deßwegen gewarnet haben/ und jetzo noch zum Uberfluß hinzufügen / daß dasselbige Büchlein originaliter, ohne einige Aenderung/ wie es bey dem Empfanger aufgeschrieben worden/ jährlich oder so offt als es der Gouverneur verlangen wird / überschicket werden soll. Diese Specification aber bestehet darinn/ daß 1. außgedruckt werde/ bey welcher Negrye die Liefferung geschehen. 2. Eines jeden/ so Liefferung thut/ Nahme dabey gesetzet. 3. Wieviel es gewogen hat/ und was 4. solches an Geld getragen/ nach Ordnung der List/ welche immer nett und correct vor der Hand hangen muß. Es soll auch der geringste Empfang der Nägelein nicht geschehen können/ dann in Gegenwart der Orang-kai der Negrye, so wiegen oder deren Ampt seyn soll/ Waag-Meister zu seyn: It. des Inländischen Schreibers/ welcher unter ihnen selbsten zu erwehlen ist/ und seine Auffzeichnung/ nach geschehener Liefferung sowohl/ als der Kauffleuten Schreiber dem Gouverneur zu lieffern schuldig seyn sollen. Der Wäger soll nicht Macht haben das Gewicht/ so auf der Schaal stehet/ abnehmen zu lassen / es seye dann die Quantität zuvor in Maleyischer Sprach deutlich außgeruffen worden/ welche der Waag-Meister und andere darbey stehende auch zuvor bescheidentlich sehen und aufzeichnen sollen; Gleichwie dann auch keine Abzahlung an die Liefferende geschehen soll/ es seye dann der jetzt-bemeldte Waag-Meister und ein Schreiber darbey: und dieses alles zu dem End/ daß sich die Gemeine ruhig und versichert halten können/ daß sie das Ihrige aufrichtig bekommen und geniessen/ woran dem gemeinen Ruhstand zum höchsten gelegen ist/ und folglich den Ubertrettern in gleichem Graad/ das ist/ zum höchsten straffbar seyn soll. Wann nun die Nägelein empfangen sind/ sollen sie nirgend hin/ als auf truckene und saubere Oerter geschüttet werden/ da auch die geringste Feuchtigkeit nicht hin kommen kan/ und sollen zu besserer Vorsorg und mehrerer Versicherung die Böden und die Wände mit Plancken/ Dielen oder andern bequemen Mitteln versehen werden. Wann alsdann die Außliefferung geschehen soll/ muß den Schiff-Beampten/ nahmentlich dem Schiffer und dem Buchhalter oder Unter-Kauffmann unter dem Wägen injungiret werden/ daß sie allda vor und unter dem Wägen alles besehen und befühlen/ ob es trucken und sauber seye? daß nachmahlen niemand einige Exception einbringen möge/ wann bey der Außliefferung zu Batavia sich ein Verstoß finden solte/ wie vor diesem wohl geschehen ist. Das Barott oder Trinckgeld/ so der Einländischen Obrigkeit gehöret/ à 5. Reichsthlr. p. baar von 550. Pfund Gariofel-Nägelein/ soll inskünfftig nicht an den Haupt-Orangkayer allein bezahlet/ sondern durch die Kauffleuthe selbsten außgetheilet: vornehmlich aber dem Morincho [unleserliches Material] von der gantzen Summ/ weilen derselbe in den gemeinen Diensten viel Mühe vor andern hat / und das übrige in 3. Theil getheilet werden/ worvon dem Haupt- Oranghay zwey und den Kapalascas zusammen ein Theil zu gut kommen soll. Weilen auch die Pflantzung der jungen Bäumen/ so vor einigen Jahren angestellet worden/ nun je mehr und mehr zu ihrem vollem Wachsthum zukommen anfängt/ auch allbereit Früchte träget / und nach und nach ein grössere Quantität davon zu hoffen ist/ als die E. Compagnie wird verthun können/ unterdessen aber die Ambonische so mächtig werden dörfften/ daß sie zu reiff und in der Erndte zu Polongs werden möchten/ so möchte die ordentliche Visite wegen derselbigen Bau und Wartung wohl ehisten hinterbleiben/ und bliebe der monatliche Lohn deßwegen eingestellet. Unterdessen sollen die Kauffleuthe in der Erndte nach aller Möglichkeit zusehen/ und durch die Sergeanten oder andere bequeme Personen Achtung geben lassen/ daß die Nägelein nicht zu Polongs schiessen. Solte aber solches durch Verwahrlosen geschehen/ und solches entdeckt würde/ so soll der Erfinder und Angeber den dritten Theil davon geniessen. Wann es aber geschehen solte/ daß einig wenige Nägelein an den äussersten Spitzen der Zweigen nicht könnten erreichet werden/ und also völlig reiff würden und abfallen thäten/ so soll man solches vor keine Versäumnus ansehen und erkennen. Unter den Absichten/ warum so viele Redouten auf die äussere Oerter gebauet werden/ und die Poften allda continuiren/ ist nicht der geringsten eine/ daß man gegen allerhand Art / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0732" n="76"/> so soll ein jeder Sorg tragen/ daß von diesem civilen Satz künfftig hin nicht abgewichen werde.</p> <p>Der Edle Herr Superintendent Arnold de Vlaming von Ousthoorn L. M. hat in den Ordres vor die Kauffleute so an den abgelegenen Comptoiren residiren/ de dato am 10. Nov. 1648. It. die Hohe Regierung von Indien zu Batavia in der Instruction an Uns/ als deren expressen Commissarien / de dat. den 15. Febr. 1672. haben außtrücklich befohlen/ daß aller Orthen/ wo Leverantie von den Nägelein fället/ die Administratores verpflicht sollen bleiben/ von dem Empfang eine gebührende Notiz oder Specification, in einem eigenen Büchlein zu halten/ wie wir einen jedwedern unter ihnen auch deßwegen gewarnet haben/ und jetzo noch zum Uberfluß hinzufügen / daß dasselbige Büchlein originaliter, ohne einige Aenderung/ wie es bey dem Empfanger aufgeschrieben worden/ jährlich oder so offt als es der Gouverneur verlangen wird / überschicket werden soll.</p> <p>Diese Specification aber bestehet darinn/ daß 1. außgedruckt werde/ bey welcher Negrye die Liefferung geschehen. 2. Eines jeden/ so Liefferung thut/ Nahme dabey gesetzet. 3. Wieviel es gewogen hat/ und was 4. solches an Geld getragen/ nach Ordnung der List/ welche immer nett und correct vor der Hand hangen muß.</p> <p>Es soll auch der geringste Empfang der Nägelein nicht geschehen können/ dann in Gegenwart der Orang-kai der Negrye, so wiegen oder deren Ampt seyn soll/ Waag-Meister zu seyn: It. des Inländischen Schreibers/ welcher unter ihnen selbsten zu erwehlen ist/ und seine Auffzeichnung/ nach geschehener Liefferung sowohl/ als der Kauffleuten Schreiber dem Gouverneur zu lieffern schuldig seyn sollen.</p> <p>Der Wäger soll nicht Macht haben das Gewicht/ so auf der Schaal stehet/ abnehmen zu lassen / es seye dann die Quantität zuvor in Maleyischer Sprach deutlich außgeruffen worden/ welche der Waag-Meister und andere darbey stehende auch zuvor bescheidentlich sehen und aufzeichnen sollen; Gleichwie dann auch keine Abzahlung an die Liefferende geschehen soll/ es seye dann der jetzt-bemeldte Waag-Meister und ein Schreiber darbey: und dieses alles zu dem End/ daß sich die Gemeine ruhig und versichert halten können/ daß sie das Ihrige aufrichtig bekommen und geniessen/ woran dem gemeinen Ruhstand zum höchsten gelegen ist/ und folglich den Ubertrettern in gleichem Graad/ das ist/ zum höchsten straffbar seyn soll.</p> <p>Wann nun die Nägelein empfangen sind/ sollen sie nirgend hin/ als auf truckene und saubere Oerter geschüttet werden/ da auch die geringste Feuchtigkeit nicht hin kommen kan/ und sollen zu besserer Vorsorg und mehrerer Versicherung die Böden und die Wände mit Plancken/ Dielen oder andern bequemen Mitteln versehen werden.</p> <p>Wann alsdann die Außliefferung geschehen soll/ muß den Schiff-Beampten/ nahmentlich dem Schiffer und dem Buchhalter oder Unter-Kauffmann unter dem Wägen injungiret werden/ daß sie allda vor und unter dem Wägen alles besehen und befühlen/ ob es trucken und sauber seye? daß nachmahlen niemand einige Exception einbringen möge/ wann bey der Außliefferung zu Batavia sich ein Verstoß finden solte/ wie vor diesem wohl geschehen ist.</p> <p>Das Barott oder Trinckgeld/ so der Einländischen Obrigkeit gehöret/ à 5. Reichsthlr. p. baar von 550. Pfund Gariofel-Nägelein/ soll inskünfftig nicht an den Haupt-Orangkayer allein bezahlet/ sondern durch die Kauffleuthe selbsten außgetheilet: vornehmlich aber dem Morincho <gap reason="illegible"/> von der gantzen Summ/ weilen derselbe in den gemeinen Diensten viel Mühe vor andern hat / und das übrige in 3. Theil getheilet werden/ worvon dem Haupt- Oranghay zwey und den Kapalascas zusammen ein Theil zu gut kommen soll.</p> <p>Weilen auch die Pflantzung der jungen Bäumen/ so vor einigen Jahren angestellet worden/ nun je mehr und mehr zu ihrem vollem Wachsthum zukommen anfängt/ auch allbereit Früchte träget / und nach und nach ein grössere Quantität davon zu hoffen ist/ als die E. Compagnie wird verthun können/ unterdessen aber die Ambonische so mächtig werden dörfften/ daß sie zu reiff und in der Erndte zu Polongs werden möchten/ so möchte die ordentliche Visite wegen derselbigen Bau und Wartung wohl ehisten hinterbleiben/ und bliebe der monatliche Lohn deßwegen eingestellet. Unterdessen sollen die Kauffleuthe in der Erndte nach aller Möglichkeit zusehen/ und durch die Sergeanten oder andere bequeme Personen Achtung geben lassen/ daß die Nägelein nicht zu Polongs schiessen. Solte aber solches durch Verwahrlosen geschehen/ und solches entdeckt würde/ so soll der Erfinder und Angeber den dritten Theil davon geniessen.</p> <p>Wann es aber geschehen solte/ daß einig wenige Nägelein an den äussersten Spitzen der Zweigen nicht könnten erreichet werden/ und also völlig reiff würden und abfallen thäten/ so soll man solches vor keine Versäumnus ansehen und erkennen.</p> <p>Unter den Absichten/ warum so viele Redouten auf die äussere Oerter gebauet werden/ und die Poften allda continuiren/ ist nicht der geringsten eine/ daß man gegen allerhand Art / </p> </div> </body> </text> </TEI> [76/0732]
so soll ein jeder Sorg tragen/ daß von diesem civilen Satz künfftig hin nicht abgewichen werde.
Der Edle Herr Superintendent Arnold de Vlaming von Ousthoorn L. M. hat in den Ordres vor die Kauffleute so an den abgelegenen Comptoiren residiren/ de dato am 10. Nov. 1648. It. die Hohe Regierung von Indien zu Batavia in der Instruction an Uns/ als deren expressen Commissarien / de dat. den 15. Febr. 1672. haben außtrücklich befohlen/ daß aller Orthen/ wo Leverantie von den Nägelein fället/ die Administratores verpflicht sollen bleiben/ von dem Empfang eine gebührende Notiz oder Specification, in einem eigenen Büchlein zu halten/ wie wir einen jedwedern unter ihnen auch deßwegen gewarnet haben/ und jetzo noch zum Uberfluß hinzufügen / daß dasselbige Büchlein originaliter, ohne einige Aenderung/ wie es bey dem Empfanger aufgeschrieben worden/ jährlich oder so offt als es der Gouverneur verlangen wird / überschicket werden soll.
Diese Specification aber bestehet darinn/ daß 1. außgedruckt werde/ bey welcher Negrye die Liefferung geschehen. 2. Eines jeden/ so Liefferung thut/ Nahme dabey gesetzet. 3. Wieviel es gewogen hat/ und was 4. solches an Geld getragen/ nach Ordnung der List/ welche immer nett und correct vor der Hand hangen muß.
Es soll auch der geringste Empfang der Nägelein nicht geschehen können/ dann in Gegenwart der Orang-kai der Negrye, so wiegen oder deren Ampt seyn soll/ Waag-Meister zu seyn: It. des Inländischen Schreibers/ welcher unter ihnen selbsten zu erwehlen ist/ und seine Auffzeichnung/ nach geschehener Liefferung sowohl/ als der Kauffleuten Schreiber dem Gouverneur zu lieffern schuldig seyn sollen.
Der Wäger soll nicht Macht haben das Gewicht/ so auf der Schaal stehet/ abnehmen zu lassen / es seye dann die Quantität zuvor in Maleyischer Sprach deutlich außgeruffen worden/ welche der Waag-Meister und andere darbey stehende auch zuvor bescheidentlich sehen und aufzeichnen sollen; Gleichwie dann auch keine Abzahlung an die Liefferende geschehen soll/ es seye dann der jetzt-bemeldte Waag-Meister und ein Schreiber darbey: und dieses alles zu dem End/ daß sich die Gemeine ruhig und versichert halten können/ daß sie das Ihrige aufrichtig bekommen und geniessen/ woran dem gemeinen Ruhstand zum höchsten gelegen ist/ und folglich den Ubertrettern in gleichem Graad/ das ist/ zum höchsten straffbar seyn soll.
Wann nun die Nägelein empfangen sind/ sollen sie nirgend hin/ als auf truckene und saubere Oerter geschüttet werden/ da auch die geringste Feuchtigkeit nicht hin kommen kan/ und sollen zu besserer Vorsorg und mehrerer Versicherung die Böden und die Wände mit Plancken/ Dielen oder andern bequemen Mitteln versehen werden.
Wann alsdann die Außliefferung geschehen soll/ muß den Schiff-Beampten/ nahmentlich dem Schiffer und dem Buchhalter oder Unter-Kauffmann unter dem Wägen injungiret werden/ daß sie allda vor und unter dem Wägen alles besehen und befühlen/ ob es trucken und sauber seye? daß nachmahlen niemand einige Exception einbringen möge/ wann bey der Außliefferung zu Batavia sich ein Verstoß finden solte/ wie vor diesem wohl geschehen ist.
Das Barott oder Trinckgeld/ so der Einländischen Obrigkeit gehöret/ à 5. Reichsthlr. p. baar von 550. Pfund Gariofel-Nägelein/ soll inskünfftig nicht an den Haupt-Orangkayer allein bezahlet/ sondern durch die Kauffleuthe selbsten außgetheilet: vornehmlich aber dem Morincho _ von der gantzen Summ/ weilen derselbe in den gemeinen Diensten viel Mühe vor andern hat / und das übrige in 3. Theil getheilet werden/ worvon dem Haupt- Oranghay zwey und den Kapalascas zusammen ein Theil zu gut kommen soll.
Weilen auch die Pflantzung der jungen Bäumen/ so vor einigen Jahren angestellet worden/ nun je mehr und mehr zu ihrem vollem Wachsthum zukommen anfängt/ auch allbereit Früchte träget / und nach und nach ein grössere Quantität davon zu hoffen ist/ als die E. Compagnie wird verthun können/ unterdessen aber die Ambonische so mächtig werden dörfften/ daß sie zu reiff und in der Erndte zu Polongs werden möchten/ so möchte die ordentliche Visite wegen derselbigen Bau und Wartung wohl ehisten hinterbleiben/ und bliebe der monatliche Lohn deßwegen eingestellet. Unterdessen sollen die Kauffleuthe in der Erndte nach aller Möglichkeit zusehen/ und durch die Sergeanten oder andere bequeme Personen Achtung geben lassen/ daß die Nägelein nicht zu Polongs schiessen. Solte aber solches durch Verwahrlosen geschehen/ und solches entdeckt würde/ so soll der Erfinder und Angeber den dritten Theil davon geniessen.
Wann es aber geschehen solte/ daß einig wenige Nägelein an den äussersten Spitzen der Zweigen nicht könnten erreichet werden/ und also völlig reiff würden und abfallen thäten/ so soll man solches vor keine Versäumnus ansehen und erkennen.
Unter den Absichten/ warum so viele Redouten auf die äussere Oerter gebauet werden/ und die Poften allda continuiren/ ist nicht der geringsten eine/ daß man gegen allerhand Art /
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