Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.währung / in 9. Monat / von Zeit deß ratificirten Friedens anzurechnen / zu Cassel / vff der Zahlenden Kosten vnd Gefahr / erlegt werden sollen. Da dann gegen die versprochene Zahlunge weder Exemption noch praetext gelten / viel wenigers die verglichene Summen mit Arrest beschlagen werden solle. Damit auch die Fraw Landgräffin / wegen der Zahlung desto sicherer seye / solle sie vffolgende Conditionen inbehalten Neuß / Coßfeld / vnd Newhauß: vnd in solchen Orthen jhre / vnd jhr allein zuständige Besatzungen haben / jedoch dergestalt / daß / ausser Officirer / vnd anderer in Besatzungen nötigen Personen / besagter dreyen Oerther Besatzungen / zusampt vber 1200. zu Fuß / vnd 100. zu Roß / nicht anlieffen / dabenebenst dann besagter Fraw Landgräffin frey stehen solle / wie viel an Fußvolck vnd Reutern sie an jedem Ort einlegen / oder welchen sie an diesem oder jenem Ort zum Commendanten machen wölle / etc. Es sollen aber die Besatzungen / nach der bißhero Hessischen üblichen Verpflegungs-Ordnung vnterhalten werden. Was aber zu Erhaltung der Vestungen nötig / soll auß denen Ertz: vnnd Stifftern / in welchen Schloß vnd Stätte gelegen / ausser der obbemeldten Summen Verringerung / genommen werden. Jmmittelst soll den Besatzungen selbst bevor stehen / gegen die Widerspänstigen vnd Saumhafften / jedoch nicht vber die gebührende Summa zu exequiren: Benebenst aber dem Herrn Ertz-Bischoffen zu Cölln / die Geist: vnd Weltliche Jurisdiction vnnd Obergebiethe / als auch Schlosses / vnnd der Stätten Einkünfften / vorbehalten seyn. So bald aber / nach bestättigtem Frieden / der Fraw Landtgräffin 300000. Reichsthaler erlegt seyn werden / soll sie Neuß abtretten / aber Coßfeld vnd Newhauß allein behalten: Jedoch mit dem Beding / daß sie die Neussische Besatzung nicht in Coßfeld oder Newhauß abführe / oder in deren Namen ferrner ichtwas fordere. Vnd soll die Besatzung in Coßfeld 600. zu Fuß / vnd 50. zu Roß / in Newhauß aber 100. zu Fuß nicht vberschreitten. Falls währung / in 9. Monat / von Zeit deß ratificirten Friedens anzurechnen / zu Cassel / vff der Zahlenden Kosten vnd Gefahr / erlegt werden sollen. Da dann gegen die versprochene Zahlunge weder Exemption noch praetext gelten / viel wenigers die verglichene Summen mit Arrest beschlagen werden solle. Damit auch die Fraw Landgräffin / wegen der Zahlung desto sicherer seye / solle sie vffolgende Conditionen inbehalten Neuß / Coßfeld / vnd Newhauß: vnd in solchen Orthen jhre / vnd jhr allein zuständige Besatzungen haben / jedoch dergestalt / daß / ausser Officirer / vnd anderer in Besatzungen nötigen Personen / besagter dreyen Oerther Besatzungen / zusampt vber 1200. zu Fuß / vnd 100. zu Roß / nicht anlieffen / dabenebenst dann besagter Fraw Landgräffin frey stehen solle / wie viel an Fußvolck vnd Reutern sie an jedem Ort einlegen / oder welchen sie an diesem oder jenem Ort zum Commendanten machen wölle / etc. Es sollen aber die Besatzungen / nach der bißhero Hessischen üblichen Verpflegungs-Ordnung vnterhalten werden. Was aber zu Erhaltung der Vestungen nötig / soll auß denen Ertz: vnnd Stifftern / in welchen Schloß vnd Stätte gelegen / ausser der obbemeldten Summen Verringerung / genommen werden. Jmmittelst soll den Besatzungen selbst bevor stehen / gegen die Widerspänstigen vnd Saumhafften / jedoch nicht vber die gebührende Summa zu exequiren: Benebenst aber dem Herrn Ertz-Bischoffen zu Cölln / die Geist: vnd Weltliche Jurisdiction vnnd Obergebiethe / als auch Schlosses / vnnd der Stätten Einkünfften / vorbehalten seyn. So bald aber / nach bestättigtem Frieden / der Fraw Landtgräffin 300000. Reichsthaler erlegt seyn werden / soll sie Neuß abtretten / aber Coßfeld vnd Newhauß allein behalten: Jedoch mit dem Beding / daß sie die Neussische Besatzung nicht in Coßfeld oder Newhauß abführe / oder in deren Namen ferrner ichtwas fordere. Vnd soll die Besatzung in Coßfeld 600. zu Fuß / vnd 50. zu Roß / in Newhauß aber 100. zu Fuß nicht vberschreitten. Falls <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0029" n="20"/> währung / in 9. Monat / von Zeit deß <hi rendition="#aq">ratificir</hi>ten Friedens anzurechnen / zu Cassel / vff der Zahlenden Kosten vnd Gefahr / erlegt werden sollen. Da dann gegen die versprochene Zahlunge weder <hi rendition="#aq">Exemption</hi> noch <hi rendition="#aq">praetext</hi> gelten / viel wenigers die verglichene Summen mit Arrest beschlagen werden solle.</p> <p>Damit auch die Fraw Landgräffin / wegen der Zahlung desto sicherer seye / solle sie vffolgende <hi rendition="#aq">Conditio</hi>nen inbehalten Neuß / Coßfeld / vnd Newhauß: vnd in solchen Orthen jhre / vnd jhr allein zuständige Besatzungen haben / jedoch dergestalt / daß / ausser Officirer / vnd anderer in Besatzungen nötigen Personen / besagter dreyen Oerther Besatzungen / zusampt vber 1200. zu Fuß / vnd 100. zu Roß / nicht anlieffen / dabenebenst dann besagter Fraw Landgräffin frey stehen solle / wie viel an Fußvolck vnd Reutern sie an jedem Ort einlegen / oder welchen sie an diesem oder jenem Ort zum Commendanten machen wölle / etc.</p> <p>Es sollen aber die Besatzungen / nach der bißhero Hessischen üblichen Verpflegungs-Ordnung vnterhalten werden. Was aber zu Erhaltung der Vestungen nötig / soll auß denen Ertz: vnnd Stifftern / in welchen Schloß vnd Stätte gelegen / ausser der obbemeldten Summen Verringerung / genommen werden. Jmmittelst soll den Besatzungen selbst bevor stehen / gegen die Widerspänstigen vnd Saumhafften / jedoch nicht vber die gebührende Summa zu <hi rendition="#aq">exequi</hi>ren: Benebenst aber dem Herrn Ertz-Bischoffen zu Cölln / die Geist: vnd Weltliche <hi rendition="#aq">Jurisdiction</hi> vnnd Obergebiethe / als auch Schlosses / vnnd der Stätten Einkünfften / vorbehalten seyn.</p> <p>So bald aber / nach bestättigtem Frieden / der Fraw Landtgräffin 300000. Reichsthaler erlegt seyn werden / soll sie Neuß abtretten / aber Coßfeld vnd Newhauß allein behalten: Jedoch mit dem Beding / daß sie die Neussische Besatzung nicht in Coßfeld oder Newhauß abführe / oder in deren Namen ferrner ichtwas fordere. Vnd soll die Besatzung in Coßfeld 600. zu Fuß / vnd 50. zu Roß / in Newhauß aber 100. zu Fuß nicht vberschreitten. Falls </p> </div> </body> </text> </TEI> [20/0029]
währung / in 9. Monat / von Zeit deß ratificirten Friedens anzurechnen / zu Cassel / vff der Zahlenden Kosten vnd Gefahr / erlegt werden sollen. Da dann gegen die versprochene Zahlunge weder Exemption noch praetext gelten / viel wenigers die verglichene Summen mit Arrest beschlagen werden solle.
Damit auch die Fraw Landgräffin / wegen der Zahlung desto sicherer seye / solle sie vffolgende Conditionen inbehalten Neuß / Coßfeld / vnd Newhauß: vnd in solchen Orthen jhre / vnd jhr allein zuständige Besatzungen haben / jedoch dergestalt / daß / ausser Officirer / vnd anderer in Besatzungen nötigen Personen / besagter dreyen Oerther Besatzungen / zusampt vber 1200. zu Fuß / vnd 100. zu Roß / nicht anlieffen / dabenebenst dann besagter Fraw Landgräffin frey stehen solle / wie viel an Fußvolck vnd Reutern sie an jedem Ort einlegen / oder welchen sie an diesem oder jenem Ort zum Commendanten machen wölle / etc.
Es sollen aber die Besatzungen / nach der bißhero Hessischen üblichen Verpflegungs-Ordnung vnterhalten werden. Was aber zu Erhaltung der Vestungen nötig / soll auß denen Ertz: vnnd Stifftern / in welchen Schloß vnd Stätte gelegen / ausser der obbemeldten Summen Verringerung / genommen werden. Jmmittelst soll den Besatzungen selbst bevor stehen / gegen die Widerspänstigen vnd Saumhafften / jedoch nicht vber die gebührende Summa zu exequiren: Benebenst aber dem Herrn Ertz-Bischoffen zu Cölln / die Geist: vnd Weltliche Jurisdiction vnnd Obergebiethe / als auch Schlosses / vnnd der Stätten Einkünfften / vorbehalten seyn.
So bald aber / nach bestättigtem Frieden / der Fraw Landtgräffin 300000. Reichsthaler erlegt seyn werden / soll sie Neuß abtretten / aber Coßfeld vnd Newhauß allein behalten: Jedoch mit dem Beding / daß sie die Neussische Besatzung nicht in Coßfeld oder Newhauß abführe / oder in deren Namen ferrner ichtwas fordere. Vnd soll die Besatzung in Coßfeld 600. zu Fuß / vnd 50. zu Roß / in Newhauß aber 100. zu Fuß nicht vberschreitten. Falls
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/29 |
Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/29>, abgerufen am 20.01.2025. |