Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

Bild:
<< vorherige Seite

aber in 9. Monat-Zeit der Fraw Landgräffin die gantze Summa nicht erlegt würde / soll sie nicht allein nur Coßfeldt vnd Newhauß / biß die völlige Zahlung geschehe / inbehalten / sondern auch für den Rest der Summen / vnd für jedes hundert Jährlich 5. an Pension bezahlt / benebenst auch so viel / zu obbesagten Ertz: vnd Stifftern / vnd Apteygehörige / vnd dem Fürstenthumb Hessen angrentzende Aempter jnnbehalten werden / so viel wegen Erlegung der Pensionen gnugsamb sind. Die Rentmeister vnd Einnehmer sollen von der Fraw Landgräffin beaydigt werden / daß sie von den Einkünfften der Restirenden Summ Pension bezahlen / ohngehindert deren Herrschafften Verbott. Da aber die Rentmeister vnd Vffheber in der Zahlung säumig weren / oder die Jntraden anderstwohin verwendeten / soll der Fraw Landgräffin vmb zu exequiren / vnd selbige vff Mittel vnd Wege / als sie mag / zur Zahlunge anzustrengen / gantz frey stehen: Jedoch dem Eygenthumbs-Herrn hierunder an seiner Landsgerechtigkeit nichts benommen. So bald aber die Fraw Landgräffin die gantze Summ / sampt den Pensionen von Zeit der Versäumung / empfangen haben wird / soll sie alßbald die jenige / anstatt Versicherung behaltene Oerther abtretten: Es sollen auch die Pensiones fallen / vnd die obgedachte Rentmeister vnd Einnehmere / jhres Aydts erlassen seyn. Welcher Aempter Einkünffte aber / zu Erlegung der Pensionen / bey einfallender Sämung / anzuweisen seyen / darüber soll für der Friedensbestättigung vff den Fall Accordirt werden / vnd dieser Accord nichtwenigers / als das Friedens-Instrument selbst / kräfftig seyn.

Ausser der aber / an statt Versicherung der Frawen Landgräffin vberlassenen / vnd nach der Zahlunge wider zurückkommenden Aempter / soll sie nichts desto minders abtretten / nach erfolgter Fridens-Ratification, alle Länder vnd Bisthumben / als auch derselben Stätte / Aempter / Flecken / Vestungen / Pasteyen / vnd alle mobilien / auch bey diesem Kriege jnnhabende Gerechtigkeiten. Jedoch dergestalt / daß in besagten / an statt Caution behaltenen drey Orten / als auch an allen andern / so abzutretten stehen / nicht allein

aber in 9. Monat-Zeit der Fraw Landgräffin die gantze Summa nicht erlegt würde / soll sie nicht allein nur Coßfeldt vnd Newhauß / biß die völlige Zahlung geschehe / inbehalten / sondern auch für den Rest der Summen / vnd für jedes hundert Jährlich 5. an Pension bezahlt / benebenst auch so viel / zu obbesagten Ertz: vnd Stifftern / vnd Apteygehörige / vnd dem Fürstenthumb Hessen angrentzende Aempter jnnbehalten werden / so viel wegen Erlegung der Pensionen gnugsamb sind. Die Rentmeister vnd Einnehmer sollen von der Fraw Landgräffin beaydigt werden / daß sie von den Einkünfften der Restirenden Summ Pension bezahlen / ohngehindert deren Herrschafften Verbott. Da aber die Rentmeister vnd Vffheber in der Zahlung säumig weren / oder die Jntraden anderstwohin verwendeten / soll der Fraw Landgräffin vmb zu exequiren / vnd selbige vff Mittel vnd Wege / als sie mag / zur Zahlunge anzustrengen / gantz frey stehen: Jedoch dem Eygenthumbs-Herrn hierunder an seiner Landsgerechtigkeit nichts benommen. So bald aber die Fraw Landgräffin die gantze Summ / sampt den Pensionen von Zeit der Versäumung / empfangen haben wird / soll sie alßbald die jenige / anstatt Versicherung behaltene Oerther abtretten: Es sollen auch die Pensiones fallen / vnd die obgedachte Rentmeister vnd Einnehmere / jhres Aydts erlassen seyn. Welcher Aempter Einkünffte aber / zu Erlegung der Pensionen / bey einfallender Sämung / anzuweisen seyen / darüber soll für der Friedensbestättigung vff den Fall Accordirt werden / vnd dieser Accord nichtwenigers / als das Friedens-Instrument selbst / kräfftig seyn.

Ausser der aber / an statt Versicherung der Frawen Landgräffin vberlassenen / vnd nach der Zahlunge wider zurückkommenden Aempter / soll sie nichts desto minders abtretten / nach erfolgter Fridens-Ratification, alle Länder vnd Bisthumben / als auch derselben Stätte / Aempter / Flecken / Vestungen / Pasteyen / vnd alle mobilien / auch bey diesem Kriege jnnhabende Gerechtigkeiten. Jedoch dergestalt / daß in besagten / an statt Caution behaltenen drey Orten / als auch an allen andern / so abzutretten stehen / nicht allein

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0030" n="21"/>
aber in 9. Monat-Zeit der Fraw Landgräffin die gantze Summa nicht erlegt würde / soll sie nicht allein nur Coßfeldt vnd Newhauß / biß die völlige Zahlung geschehe / inbehalten / sondern auch für den Rest der Summen / vnd für jedes hundert Jährlich 5. an Pension bezahlt / benebenst auch so viel / zu obbesagten Ertz: vnd Stifftern / vnd Apteygehörige / vnd dem Fürstenthumb Hessen angrentzende Aempter jnnbehalten werden / so viel wegen Erlegung der Pensionen gnugsamb sind. Die Rentmeister vnd Einnehmer sollen von der Fraw Landgräffin beaydigt werden / daß sie von den Einkünfften der Restirenden Summ Pension bezahlen / ohngehindert deren Herrschafften Verbott. Da aber die Rentmeister vnd Vffheber in der Zahlung säumig weren / oder die Jntraden anderstwohin verwendeten / soll der Fraw Landgräffin vmb zu <hi rendition="#aq">exequi</hi>ren / vnd selbige vff Mittel vnd Wege / als sie mag / zur Zahlunge anzustrengen / gantz frey stehen: Jedoch dem Eygenthumbs-Herrn hierunder an seiner Landsgerechtigkeit nichts benommen. So bald aber die Fraw Landgräffin die gantze Summ / sampt den Pensionen von Zeit der Versäumung / empfangen haben wird / soll sie alßbald die jenige / anstatt Versicherung behaltene Oerther abtretten: Es sollen auch die <hi rendition="#aq">Pensiones</hi> fallen / vnd die obgedachte Rentmeister vnd Einnehmere / jhres Aydts erlassen seyn. Welcher Aempter Einkünffte aber / zu Erlegung der Pensionen / bey einfallender Sämung / anzuweisen seyen / darüber soll für der Friedensbestättigung vff den Fall Accordirt werden / vnd dieser Accord nichtwenigers / als das Friedens-<hi rendition="#aq">Instrument</hi> selbst / kräfftig seyn.</p>
        <p>Ausser der aber / an statt Versicherung der Frawen Landgräffin vberlassenen / vnd nach der Zahlunge wider zurückkommenden Aempter / soll sie nichts desto minders abtretten / nach erfolgter Fridens-<hi rendition="#aq">Ratification,</hi> alle Länder vnd Bisthumben / als auch derselben Stätte / Aempter / Flecken / Vestungen / Pasteyen / vnd alle <hi rendition="#aq">mobili</hi>en / auch bey diesem Kriege jnnhabende Gerechtigkeiten. Jedoch dergestalt / daß in besagten / an statt <hi rendition="#aq">Caution</hi> behaltenen drey Orten / als auch an allen andern / so abzutretten stehen / nicht allein
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[21/0030] aber in 9. Monat-Zeit der Fraw Landgräffin die gantze Summa nicht erlegt würde / soll sie nicht allein nur Coßfeldt vnd Newhauß / biß die völlige Zahlung geschehe / inbehalten / sondern auch für den Rest der Summen / vnd für jedes hundert Jährlich 5. an Pension bezahlt / benebenst auch so viel / zu obbesagten Ertz: vnd Stifftern / vnd Apteygehörige / vnd dem Fürstenthumb Hessen angrentzende Aempter jnnbehalten werden / so viel wegen Erlegung der Pensionen gnugsamb sind. Die Rentmeister vnd Einnehmer sollen von der Fraw Landgräffin beaydigt werden / daß sie von den Einkünfften der Restirenden Summ Pension bezahlen / ohngehindert deren Herrschafften Verbott. Da aber die Rentmeister vnd Vffheber in der Zahlung säumig weren / oder die Jntraden anderstwohin verwendeten / soll der Fraw Landgräffin vmb zu exequiren / vnd selbige vff Mittel vnd Wege / als sie mag / zur Zahlunge anzustrengen / gantz frey stehen: Jedoch dem Eygenthumbs-Herrn hierunder an seiner Landsgerechtigkeit nichts benommen. So bald aber die Fraw Landgräffin die gantze Summ / sampt den Pensionen von Zeit der Versäumung / empfangen haben wird / soll sie alßbald die jenige / anstatt Versicherung behaltene Oerther abtretten: Es sollen auch die Pensiones fallen / vnd die obgedachte Rentmeister vnd Einnehmere / jhres Aydts erlassen seyn. Welcher Aempter Einkünffte aber / zu Erlegung der Pensionen / bey einfallender Sämung / anzuweisen seyen / darüber soll für der Friedensbestättigung vff den Fall Accordirt werden / vnd dieser Accord nichtwenigers / als das Friedens-Instrument selbst / kräfftig seyn. Ausser der aber / an statt Versicherung der Frawen Landgräffin vberlassenen / vnd nach der Zahlunge wider zurückkommenden Aempter / soll sie nichts desto minders abtretten / nach erfolgter Fridens-Ratification, alle Länder vnd Bisthumben / als auch derselben Stätte / Aempter / Flecken / Vestungen / Pasteyen / vnd alle mobilien / auch bey diesem Kriege jnnhabende Gerechtigkeiten. Jedoch dergestalt / daß in besagten / an statt Caution behaltenen drey Orten / als auch an allen andern / so abzutretten stehen / nicht allein

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-29T10:30:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
ULB Münster: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-29T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-29T10:30:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • als Grundlage dienen die Editionsrichtlinien von Wikisource.
  • Zwischen Lang-ſ und Rund-s wird nicht unterschieden, beide werden als s transkribiert.
  • I/J wird nach dem Lautwert transkribiert.
  • Abkürzungen werden aufgelöst.
  • æ und œ werden durch ae bzw. oe wiedergegeben.
  • Die doppelten großen V in Antiquaschrift werden entsprechend ihres Lautwertes als W transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/30
Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/30>, abgerufen am 21.11.2024.