Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

Bild:
<< vorherige Seite

einen special-Hypothec, vff die übergebliche / oder noch restituirliche Länder haben. Da sie aber der keines hetten / so müsten sie in den Einnahms Registern / so zur Ensisheimischen Cammer gehörig / biß vff das Ende deß Jahrs 1632. angenommen / vnd vnter derselben debit vnd credit zu befinden seyn. Hierauff soll der Jährlichen pensionen Abstattung besagter Cammer obliegen / welche / ausser deß Königs Beytragung / solches zu zahlen hat. Was aber für Schulden den Collegiat-Ständen / vermög der Oesterreichischen Fürsten / vff den Land-Tägen mit denselben sonderbaren Vereynigungen zugetheilt / oder von den Ständen selbsten in gemeinem Namen gemacht worden / vnd dahero denselben zu bezahlen oblige / so soll vnter den jenigen / so vnter die Hand deß Königs kommen / vnd denen / welche vnter deß Hauses Oesterreich Herrschafft verbleiben / eine gewisse Außtheylung gemacht werden / damit ein jedes Theil wisse / wie viel solches an schulden zu bezahlen habe.

Der Aller-Christlichste König wird dem Hauß Oesterreich / vnnd jnsonderheit obgedachtem Herrn Ertzhertzogen Ferdinande Carlen / weylandt deß Ertzhertzogs Leopoldi erstgebohrnen Sohn / wider abtretten und außantworten die vier Waldstätte / Rheinfelden / Seckingen / Lauffenburg vnd Waldshut / sampt allen Ländereyen / Baleyen / Höfen / Dorffschafften / Mühlen / Wälden / Forsten / Lehenleuthen / Vnderthanen / vnd allen diß- vnd jenseit Rheins Zugehörungen: Als auch die Graffschafft Hawenstein / den Schwartzwald / das gantze Ober- und Vnder-Brißgäw / und die darinn gelegene / vnd von alters hero an das Hauß Oesterreich gehörige Stäte / nemblich Newburg / Freyburg / Endingen / Kentzingen/ Waltkirch / Villingen / Breunlingen / sampt allem jhrigen Gebiethe / auch allen Clöstern / Abteyen / Praelaturen / Probsteyen / Commenthureyen / Balayen / Baronaten / Castellen / Vestungen / Graffen / Freyherren / Edelleuthen / Vasallen / Leuthen / Vnderthanen / Wassern / Flüssen / Bächen / Forsten / Wälden vnd allen Regalien / Recht und Gerechtigkeiten / Lehen- und Patronat-Sa-

einen special-Hypothec, vff die übergebliche / oder noch restituirliche Länder haben. Da sie aber der keines hetten / so müsten sie in den Einnahms Registern / so zur Ensisheimischen Cammer gehörig / biß vff das Ende deß Jahrs 1632. angenommen / vnd vnter derselben debit vnd credit zu befinden seyn. Hierauff soll der Jährlichen pensionen Abstattung besagter Cammer obliegen / welche / ausser deß Königs Beytragung / solches zu zahlen hat. Was aber für Schulden den Collegiat-Ständen / vermög der Oesterreichischen Fürsten / vff den Land-Tägen mit denselben sonderbaren Vereynigungen zugetheilt / oder von den Ständen selbsten in gemeinem Namen gemacht worden / vnd dahero denselben zu bezahlen oblige / so soll vnter den jenigen / so vnter die Hand deß Königs kommen / vnd denen / welche vnter deß Hauses Oesterreich Herrschafft verbleiben / eine gewisse Außtheylung gemacht werden / damit ein jedes Theil wisse / wie viel solches an schulden zu bezahlen habe.

Der Aller-Christlichste König wird dem Hauß Oesterreich / vnnd jnsonderheit obgedachtem Herrn Ertzhertzogen Ferdinande Carlen / weylandt deß Ertzhertzogs Leopoldi erstgebohrnen Sohn / wider abtretten und außantworten die vier Waldstätte / Rheinfelden / Seckingen / Lauffenburg vnd Waldshut / sampt allen Ländereyen / Baleyen / Höfen / Dorffschafften / Mühlen / Wälden / Forsten / Lehenleuthen / Vnderthanen / vnd allen diß- vnd jenseit Rheins Zugehörungen: Als auch die Graffschafft Hawenstein / den Schwartzwald / das gantze Ober- und Vnder-Brißgäw / und die darinn gelegene / vnd von alters hero an das Hauß Oesterreich gehörige Stäte / nemblich Newburg / Freyburg / Endingen / Kentzingen/ Waltkirch / Villingen / Breunlingen / sampt allem jhrigen Gebiethe / auch allen Clöstern / Abteyen / Praelaturen / Probsteyen / Commenthureyen / Balayen / Baronaten / Castellen / Vestungen / Graffen / Freyherren / Edelleuthen / Vasallen / Leuthen / Vnderthanen / Wassern / Flüssen / Bächen / Forsten / Wälden vnd allen Regalien / Recht und Gerechtigkeiten / Lehen- und Patronat-Sa-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0041" n="32"/>
einen <hi rendition="#aq">special-Hypothec,</hi> vff die übergebliche / oder noch <hi rendition="#aq">restituir</hi>liche Länder haben. Da sie aber der keines hetten / so müsten sie in den Einnahms Registern / so zur Ensisheimischen Cammer gehörig / biß vff das Ende deß Jahrs 1632. angenommen / vnd vnter derselben <hi rendition="#aq">debit</hi> vnd <hi rendition="#aq">credit</hi> zu befinden seyn. Hierauff soll der Jährlichen <hi rendition="#aq">pensionen</hi> Abstattung besagter Cammer obliegen / welche / ausser deß Königs Beytragung / solches zu zahlen hat. Was aber für Schulden den <hi rendition="#aq">Collegiat-</hi>Ständen / vermög der Oesterreichischen Fürsten / vff den Land-Tägen mit denselben sonderbaren Vereynigungen zugetheilt / oder von den Ständen selbsten in gemeinem Namen gemacht worden / vnd dahero denselben zu bezahlen oblige / so soll vnter den jenigen / so vnter die Hand deß Königs kommen / vnd denen / welche vnter deß Hauses Oesterreich Herrschafft verbleiben / eine gewisse Außtheylung gemacht werden / damit ein jedes Theil wisse / wie viel solches an schulden zu bezahlen habe.</p>
        <p>Der Aller-Christlichste König wird dem Hauß Oesterreich / vnnd jnsonderheit obgedachtem Herrn Ertzhertzogen Ferdinande Carlen / weylandt deß Ertzhertzogs Leopoldi erstgebohrnen Sohn / wider abtretten und außantworten die vier Waldstätte / Rheinfelden / Seckingen / Lauffenburg vnd Waldshut / sampt allen Ländereyen / Baleyen / Höfen / Dorffschafften / Mühlen / Wälden / Forsten / Lehenleuthen / Vnderthanen / vnd allen diß- vnd jenseit Rheins Zugehörungen: Als auch die Graffschafft Hawenstein / den Schwartzwald / das gantze Ober- und Vnder-Brißgäw / und die darinn gelegene / vnd von alters hero an das Hauß Oesterreich gehörige Stäte / nemblich Newburg / Freyburg / Endingen / Kentzingen/ Waltkirch / Villingen / Breunlingen / sampt allem jhrigen Gebiethe / auch allen Clöstern / Abteyen / Praelaturen / Probsteyen / Commenthureyen / Balayen / Baronaten / Castellen / Vestungen / Graffen / Freyherren / Edelleuthen / Vasallen / Leuthen / Vnderthanen / Wassern / Flüssen / Bächen / Forsten / Wälden vnd allen Regalien / Recht und Gerechtigkeiten / Lehen- und Patronat-Sa-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[32/0041] einen special-Hypothec, vff die übergebliche / oder noch restituirliche Länder haben. Da sie aber der keines hetten / so müsten sie in den Einnahms Registern / so zur Ensisheimischen Cammer gehörig / biß vff das Ende deß Jahrs 1632. angenommen / vnd vnter derselben debit vnd credit zu befinden seyn. Hierauff soll der Jährlichen pensionen Abstattung besagter Cammer obliegen / welche / ausser deß Königs Beytragung / solches zu zahlen hat. Was aber für Schulden den Collegiat-Ständen / vermög der Oesterreichischen Fürsten / vff den Land-Tägen mit denselben sonderbaren Vereynigungen zugetheilt / oder von den Ständen selbsten in gemeinem Namen gemacht worden / vnd dahero denselben zu bezahlen oblige / so soll vnter den jenigen / so vnter die Hand deß Königs kommen / vnd denen / welche vnter deß Hauses Oesterreich Herrschafft verbleiben / eine gewisse Außtheylung gemacht werden / damit ein jedes Theil wisse / wie viel solches an schulden zu bezahlen habe. Der Aller-Christlichste König wird dem Hauß Oesterreich / vnnd jnsonderheit obgedachtem Herrn Ertzhertzogen Ferdinande Carlen / weylandt deß Ertzhertzogs Leopoldi erstgebohrnen Sohn / wider abtretten und außantworten die vier Waldstätte / Rheinfelden / Seckingen / Lauffenburg vnd Waldshut / sampt allen Ländereyen / Baleyen / Höfen / Dorffschafften / Mühlen / Wälden / Forsten / Lehenleuthen / Vnderthanen / vnd allen diß- vnd jenseit Rheins Zugehörungen: Als auch die Graffschafft Hawenstein / den Schwartzwald / das gantze Ober- und Vnder-Brißgäw / und die darinn gelegene / vnd von alters hero an das Hauß Oesterreich gehörige Stäte / nemblich Newburg / Freyburg / Endingen / Kentzingen/ Waltkirch / Villingen / Breunlingen / sampt allem jhrigen Gebiethe / auch allen Clöstern / Abteyen / Praelaturen / Probsteyen / Commenthureyen / Balayen / Baronaten / Castellen / Vestungen / Graffen / Freyherren / Edelleuthen / Vasallen / Leuthen / Vnderthanen / Wassern / Flüssen / Bächen / Forsten / Wälden vnd allen Regalien / Recht und Gerechtigkeiten / Lehen- und Patronat-Sa-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-29T10:30:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
ULB Münster: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-29T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-29T10:30:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • als Grundlage dienen die Editionsrichtlinien von Wikisource.
  • Zwischen Lang-ſ und Rund-s wird nicht unterschieden, beide werden als s transkribiert.
  • I/J wird nach dem Lautwert transkribiert.
  • Abkürzungen werden aufgelöst.
  • æ und œ werden durch ae bzw. oe wiedergegeben.
  • Die doppelten großen V in Antiquaschrift werden entsprechend ihres Lautwertes als W transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/41
Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/41>, abgerufen am 03.12.2024.