Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.einen special-Hypothec, vff die übergebliche / oder noch restituirliche Länder haben. Da sie aber der keines hetten / so müsten sie in den Einnahms Registern / so zur Ensisheimischen Cammer gehörig / biß vff das Ende deß Jahrs 1632. angenommen / vnd vnter derselben debit vnd credit zu befinden seyn. Hierauff soll der Jährlichen pensionen Abstattung besagter Cammer obliegen / welche / ausser deß Königs Beytragung / solches zu zahlen hat. Was aber für Schulden den Collegiat-Ständen / vermög der Oesterreichischen Fürsten / vff den Land-Tägen mit denselben sonderbaren Vereynigungen zugetheilt / oder von den Ständen selbsten in gemeinem Namen gemacht worden / vnd dahero denselben zu bezahlen oblige / so soll vnter den jenigen / so vnter die Hand deß Königs kommen / vnd denen / welche vnter deß Hauses Oesterreich Herrschafft verbleiben / eine gewisse Außtheylung gemacht werden / damit ein jedes Theil wisse / wie viel solches an schulden zu bezahlen habe. Der Aller-Christlichste König wird dem Hauß Oesterreich / vnnd jnsonderheit obgedachtem Herrn Ertzhertzogen Ferdinande Carlen / weylandt deß Ertzhertzogs Leopoldi erstgebohrnen Sohn / wider abtretten und außantworten die vier Waldstätte / Rheinfelden / Seckingen / Lauffenburg vnd Waldshut / sampt allen Ländereyen / Baleyen / Höfen / Dorffschafften / Mühlen / Wälden / Forsten / Lehenleuthen / Vnderthanen / vnd allen diß- vnd jenseit Rheins Zugehörungen: Als auch die Graffschafft Hawenstein / den Schwartzwald / das gantze Ober- und Vnder-Brißgäw / und die darinn gelegene / vnd von alters hero an das Hauß Oesterreich gehörige Stäte / nemblich Newburg / Freyburg / Endingen / Kentzingen/ Waltkirch / Villingen / Breunlingen / sampt allem jhrigen Gebiethe / auch allen Clöstern / Abteyen / Praelaturen / Probsteyen / Commenthureyen / Balayen / Baronaten / Castellen / Vestungen / Graffen / Freyherren / Edelleuthen / Vasallen / Leuthen / Vnderthanen / Wassern / Flüssen / Bächen / Forsten / Wälden vnd allen Regalien / Recht und Gerechtigkeiten / Lehen- und Patronat-Sa- einen special-Hypothec, vff die übergebliche / oder noch restituirliche Länder haben. Da sie aber der keines hetten / so müsten sie in den Einnahms Registern / so zur Ensisheimischen Cammer gehörig / biß vff das Ende deß Jahrs 1632. angenommen / vnd vnter derselben debit vnd credit zu befinden seyn. Hierauff soll der Jährlichen pensionen Abstattung besagter Cammer obliegen / welche / ausser deß Königs Beytragung / solches zu zahlen hat. Was aber für Schulden den Collegiat-Ständen / vermög der Oesterreichischen Fürsten / vff den Land-Tägen mit denselben sonderbaren Vereynigungen zugetheilt / oder von den Ständen selbsten in gemeinem Namen gemacht worden / vnd dahero denselben zu bezahlen oblige / so soll vnter den jenigen / so vnter die Hand deß Königs kommen / vnd denen / welche vnter deß Hauses Oesterreich Herrschafft verbleiben / eine gewisse Außtheylung gemacht werden / damit ein jedes Theil wisse / wie viel solches an schulden zu bezahlen habe. Der Aller-Christlichste König wird dem Hauß Oesterreich / vnnd jnsonderheit obgedachtem Herrn Ertzhertzogen Ferdinande Carlen / weylandt deß Ertzhertzogs Leopoldi erstgebohrnen Sohn / wider abtretten und außantworten die vier Waldstätte / Rheinfelden / Seckingen / Lauffenburg vnd Waldshut / sampt allen Ländereyen / Baleyen / Höfen / Dorffschafften / Mühlen / Wälden / Forsten / Lehenleuthen / Vnderthanen / vnd allen diß- vnd jenseit Rheins Zugehörungen: Als auch die Graffschafft Hawenstein / den Schwartzwald / das gantze Ober- und Vnder-Brißgäw / und die darinn gelegene / vnd von alters hero an das Hauß Oesterreich gehörige Stäte / nemblich Newburg / Freyburg / Endingen / Kentzingen/ Waltkirch / Villingen / Breunlingen / sampt allem jhrigen Gebiethe / auch allen Clöstern / Abteyen / Praelaturen / Probsteyen / Commenthureyen / Balayen / Baronaten / Castellen / Vestungen / Graffen / Freyherren / Edelleuthen / Vasallen / Leuthen / Vnderthanen / Wassern / Flüssen / Bächen / Forsten / Wälden vnd allen Regalien / Recht und Gerechtigkeiten / Lehen- und Patronat-Sa- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0041" n="32"/> einen <hi rendition="#aq">special-Hypothec,</hi> vff die übergebliche / oder noch <hi rendition="#aq">restituir</hi>liche Länder haben. Da sie aber der keines hetten / so müsten sie in den Einnahms Registern / so zur Ensisheimischen Cammer gehörig / biß vff das Ende deß Jahrs 1632. angenommen / vnd vnter derselben <hi rendition="#aq">debit</hi> vnd <hi rendition="#aq">credit</hi> zu befinden seyn. Hierauff soll der Jährlichen <hi rendition="#aq">pensionen</hi> Abstattung besagter Cammer obliegen / welche / ausser deß Königs Beytragung / solches zu zahlen hat. Was aber für Schulden den <hi rendition="#aq">Collegiat-</hi>Ständen / vermög der Oesterreichischen Fürsten / vff den Land-Tägen mit denselben sonderbaren Vereynigungen zugetheilt / oder von den Ständen selbsten in gemeinem Namen gemacht worden / vnd dahero denselben zu bezahlen oblige / so soll vnter den jenigen / so vnter die Hand deß Königs kommen / vnd denen / welche vnter deß Hauses Oesterreich Herrschafft verbleiben / eine gewisse Außtheylung gemacht werden / damit ein jedes Theil wisse / wie viel solches an schulden zu bezahlen habe.</p> <p>Der Aller-Christlichste König wird dem Hauß Oesterreich / vnnd jnsonderheit obgedachtem Herrn Ertzhertzogen Ferdinande Carlen / weylandt deß Ertzhertzogs Leopoldi erstgebohrnen Sohn / wider abtretten und außantworten die vier Waldstätte / Rheinfelden / Seckingen / Lauffenburg vnd Waldshut / sampt allen Ländereyen / Baleyen / Höfen / Dorffschafften / Mühlen / Wälden / Forsten / Lehenleuthen / Vnderthanen / vnd allen diß- vnd jenseit Rheins Zugehörungen: Als auch die Graffschafft Hawenstein / den Schwartzwald / das gantze Ober- und Vnder-Brißgäw / und die darinn gelegene / vnd von alters hero an das Hauß Oesterreich gehörige Stäte / nemblich Newburg / Freyburg / Endingen / Kentzingen/ Waltkirch / Villingen / Breunlingen / sampt allem jhrigen Gebiethe / auch allen Clöstern / Abteyen / Praelaturen / Probsteyen / Commenthureyen / Balayen / Baronaten / Castellen / Vestungen / Graffen / Freyherren / Edelleuthen / Vasallen / Leuthen / Vnderthanen / Wassern / Flüssen / Bächen / Forsten / Wälden vnd allen Regalien / Recht und Gerechtigkeiten / Lehen- und Patronat-Sa- </p> </div> </body> </text> </TEI> [32/0041]
einen special-Hypothec, vff die übergebliche / oder noch restituirliche Länder haben. Da sie aber der keines hetten / so müsten sie in den Einnahms Registern / so zur Ensisheimischen Cammer gehörig / biß vff das Ende deß Jahrs 1632. angenommen / vnd vnter derselben debit vnd credit zu befinden seyn. Hierauff soll der Jährlichen pensionen Abstattung besagter Cammer obliegen / welche / ausser deß Königs Beytragung / solches zu zahlen hat. Was aber für Schulden den Collegiat-Ständen / vermög der Oesterreichischen Fürsten / vff den Land-Tägen mit denselben sonderbaren Vereynigungen zugetheilt / oder von den Ständen selbsten in gemeinem Namen gemacht worden / vnd dahero denselben zu bezahlen oblige / so soll vnter den jenigen / so vnter die Hand deß Königs kommen / vnd denen / welche vnter deß Hauses Oesterreich Herrschafft verbleiben / eine gewisse Außtheylung gemacht werden / damit ein jedes Theil wisse / wie viel solches an schulden zu bezahlen habe.
Der Aller-Christlichste König wird dem Hauß Oesterreich / vnnd jnsonderheit obgedachtem Herrn Ertzhertzogen Ferdinande Carlen / weylandt deß Ertzhertzogs Leopoldi erstgebohrnen Sohn / wider abtretten und außantworten die vier Waldstätte / Rheinfelden / Seckingen / Lauffenburg vnd Waldshut / sampt allen Ländereyen / Baleyen / Höfen / Dorffschafften / Mühlen / Wälden / Forsten / Lehenleuthen / Vnderthanen / vnd allen diß- vnd jenseit Rheins Zugehörungen: Als auch die Graffschafft Hawenstein / den Schwartzwald / das gantze Ober- und Vnder-Brißgäw / und die darinn gelegene / vnd von alters hero an das Hauß Oesterreich gehörige Stäte / nemblich Newburg / Freyburg / Endingen / Kentzingen/ Waltkirch / Villingen / Breunlingen / sampt allem jhrigen Gebiethe / auch allen Clöstern / Abteyen / Praelaturen / Probsteyen / Commenthureyen / Balayen / Baronaten / Castellen / Vestungen / Graffen / Freyherren / Edelleuthen / Vasallen / Leuthen / Vnderthanen / Wassern / Flüssen / Bächen / Forsten / Wälden vnd allen Regalien / Recht und Gerechtigkeiten / Lehen- und Patronat-Sa-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/41 |
Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/41>, abgerufen am 27.07.2024. |