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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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chen / auch allen andern vnd jeden / so zur hohen vnd patrimonial-Gerechtigkeit / in selbiger gantzen Gegendt / von Alters hero dem Hause Oesterreich zustehet.

Jngleichem thut auch wider einräumen die gantze Ortnaw / sampt den Reichs-Stätten Offenburg / Gengenbach / vnd Zell am Hammerspach / so weit solche dem Ampt Ortnaw vnterworffen sind. Also / daß durchauß kein König in Franckreich ichtwas Rechts oder Gewalts in diesen besagten / diß- vnd jenseits Rheins gelegenen Gräntzen hinführo praetendiren vnnd geniessen könne oder möge / dergestalt / daß den Oesterreichischen Fürsten vnter der besagten Restitution kein newes Recht zuwachse.

Es sollen zwischen beyderseiths am Rhein gelegener Länder Jnnwohnern allerseits Handlungen vnd Proviantirungen / jnsonderheit die Schiffarthen vff dem Rhein / frey: vnd keinem Theil erlaubt seyn / die vorüber-vff-vnd abfahrende Schiffe vffzuhalten / zu behindern / zu Arrestiren vnd zu belaydigen / vnter was praetext solches auch seyn möge / ausserhalb allein gebräuchlichen der Wahren erkundt- vnd besichtigung. Es soll auch nicht zugelassen seyn newe vnd vngewöhnliche Zölle / Passagy / vnd dergleichen Vngelder vnnd Exactionen am Rhein anzulegen: Sondern ein jeder Theil soll sich mit denen gewöhnlichen / von deß Hauses Oesterreichs-Regierunge für diesen Kriegen üblichen Zöllen vnd Gifften begnügen lassen.

Alle Lehenleuthe / Landsassen / Vnderthanen / Bürger / Jnnwohner / welche diß- vnd jenseyth Rheines dem Hause Oesterreich / wie auch die jenigen / so dem Römischen Reich ohnmittelbar vntergeben sind / oder andere deß Heyligen Reichs-Stände vnd Obern erkennen / sie ohnerachtet einiger confiscirung / Vbergab / Verehrung / so von der Schwedischen Armee Generalen vnd Vorsteher / oder derselben Bundsgenossen / nach occupirung deß Lands geschehen / auch durch den Aller-Christlichsten König entweders ratificirt, oder von selbsten decretirt seyn möchte / sollen vnverzüglich nach publicirtem Frieden in jhre vnbewegliche vnd ständige

chen / auch allen andern vnd jeden / so zur hohen vnd patrimonial-Gerechtigkeit / in selbiger gantzen Gegendt / von Alters hero dem Hause Oesterreich zustehet.

Jngleichem thut auch wider einräumen die gantze Ortnaw / sampt den Reichs-Stätten Offenburg / Gengenbach / vnd Zell am Hammerspach / so weit solche dem Ampt Ortnaw vnterworffen sind. Also / daß durchauß kein König in Franckreich ichtwas Rechts oder Gewalts in diesen besagten / diß- vnd jenseits Rheins gelegenen Gräntzen hinführo praetendiren vnnd geniessen könne oder möge / dergestalt / daß den Oesterreichischen Fürsten vnter der besagten Restitution kein newes Recht zuwachse.

Es sollen zwischen beyderseiths am Rhein gelegener Länder Jnnwohnern allerseits Handlungen vnd Proviantirungen / jnsonderheit die Schiffarthen vff dem Rhein / frey: vnd keinem Theil erlaubt seyn / die vorüber-vff-vnd abfahrende Schiffe vffzuhalten / zu behindern / zu Arrestiren vnd zu belaydigen / vnter was praetext solches auch seyn möge / ausserhalb allein gebräuchlichen der Wahren erkundt- vnd besichtigung. Es soll auch nicht zugelassen seyn newe vnd vngewöhnliche Zölle / Passagy / vnd dergleichen Vngelder vnnd Exactionen am Rhein anzulegen: Sondern ein jeder Theil soll sich mit denen gewöhnlichen / von deß Hauses Oesterreichs-Regierunge für diesen Kriegen üblichen Zöllen vnd Gifften begnügen lassen.

Alle Lehenleuthe / Landsassen / Vnderthanen / Bürger / Jnnwohner / welche diß- vnd jenseyth Rheines dem Hause Oesterreich / wie auch die jenigen / so dem Römischen Reich ohnmittelbar vntergeben sind / oder andere deß Heyligen Reichs-Stände vnd Obern erkennen / sie ohnerachtet einiger confiscirung / Vbergab / Verehrung / so von der Schwedischen Armee Generalen vnd Vorsteher / oder derselben Bundsgenossen / nach occupirung deß Lands geschehen / auch durch den Aller-Christlichsten König entweders ratificirt, oder von selbsten decretirt seyn möchte / sollen vnverzüglich nach publicirtem Frieden in jhre vnbewegliche vnd ständige

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[33/0042] chen / auch allen andern vnd jeden / so zur hohen vnd patrimonial-Gerechtigkeit / in selbiger gantzen Gegendt / von Alters hero dem Hause Oesterreich zustehet. Jngleichem thut auch wider einräumen die gantze Ortnaw / sampt den Reichs-Stätten Offenburg / Gengenbach / vnd Zell am Hammerspach / so weit solche dem Ampt Ortnaw vnterworffen sind. Also / daß durchauß kein König in Franckreich ichtwas Rechts oder Gewalts in diesen besagten / diß- vnd jenseits Rheins gelegenen Gräntzen hinführo praetendiren vnnd geniessen könne oder möge / dergestalt / daß den Oesterreichischen Fürsten vnter der besagten Restitution kein newes Recht zuwachse. Es sollen zwischen beyderseiths am Rhein gelegener Länder Jnnwohnern allerseits Handlungen vnd Proviantirungen / jnsonderheit die Schiffarthen vff dem Rhein / frey: vnd keinem Theil erlaubt seyn / die vorüber-vff-vnd abfahrende Schiffe vffzuhalten / zu behindern / zu Arrestiren vnd zu belaydigen / vnter was praetext solches auch seyn möge / ausserhalb allein gebräuchlichen der Wahren erkundt- vnd besichtigung. Es soll auch nicht zugelassen seyn newe vnd vngewöhnliche Zölle / Passagy / vnd dergleichen Vngelder vnnd Exactionen am Rhein anzulegen: Sondern ein jeder Theil soll sich mit denen gewöhnlichen / von deß Hauses Oesterreichs-Regierunge für diesen Kriegen üblichen Zöllen vnd Gifften begnügen lassen. Alle Lehenleuthe / Landsassen / Vnderthanen / Bürger / Jnnwohner / welche diß- vnd jenseyth Rheines dem Hause Oesterreich / wie auch die jenigen / so dem Römischen Reich ohnmittelbar vntergeben sind / oder andere deß Heyligen Reichs-Stände vnd Obern erkennen / sie ohnerachtet einiger confiscirung / Vbergab / Verehrung / so von der Schwedischen Armee Generalen vnd Vorsteher / oder derselben Bundsgenossen / nach occupirung deß Lands geschehen / auch durch den Aller-Christlichsten König entweders ratificirt, oder von selbsten decretirt seyn möchte / sollen vnverzüglich nach publicirtem Frieden in jhre vnbewegliche vnd ständige

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/42>, abgerufen am 21.11.2024.