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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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Clemens vnd Johann / Söhne / als auch die Enckele deß Sohns Octaviani, Graffens Carlen zu Cacheran, soll restituiren lassen in das gantze Lehen Rochae vnd Arazij, sampt dependirenden Zugehörungen: ohngehindert aller Einwendungen.

Jngleichem wird den Paß Jhro Käyserl. Mayst. erläutern / daß nemblich beyder Investitur deß Hertzogthumbs Mantua / soll mit begriffen seyn beyde Casteel Reggioli vnd Luzzara, mit seinen Gebiethen vnd Anhang / etc. Welcher Besitzung der Hertzog zu Guastalla, dem Hertzogen zu Mantua wider einräumen soll: Jedoch mit vorbehalt seines Rechts vnnd Jährlichs 6000. Cronen praetension. Vber welches er für der Röm. Käys. Mayst. den Hertzogen von Mantua mit Rechte besprechen mag.

So bald aber das Friedens-Instrument von denen Herren Gevollmächtigten vnnd Gesandten vnderschrieben vnd sigilliert seyn wird / soll alle Feindschafft vffhören / hingegen alles das jenige / so droben verglichen ist / beyderseits alßbald zur Execution gestellt werden. Vnd damit solches desto besser vnnd bälder vollnzogen werde / so soll deß nächsten Tags nach der Vnderschreibung / in denen Stätten Münster und Oßnabrück / wie gebräuchlich / durch die Strassen der Friede solenniter publicirt vnnd außgeruffen werden. Nachdem an obgedachten beyden Orthen wird Kundbar seyn (der Tractaten Vnderschreibunge / so sollen nach beschehener Außruffung vnderschiedtliche Currier an die Generals-Personen / bey denen Armeen spedirt werden / welche per posta reitten / besagten Generals-Personen / daß der Friede beschlossen / anzeigen / vnd darann seyn sollen / damit der Friede auff gewissen Tage vnter denen Generals-Personen / vnd abstellung aller Feindschafft bey allerseits Armeen nachmals publicirt, auch allen vnd jeden Kriegesbedienten / der Stätten vnd Vestungen / Commendanten anbefohlen werde / hinführo von allerhand Feindthaten abzustehen / also / daß daferrn ichtwas nach gedachter publication dergleichen thätlichs fürgenommen / vnd Gewaltthätig verübet würde / solches alßbalden erstattet vnd in vorigen Stand gesetzt werden solle / etc.

Clemens vnd Johann / Söhne / als auch die Enckele deß Sohns Octaviani, Graffens Carlen zu Cacheran, soll restituiren lassen in das gantze Lehen Rochae vnd Arazij, sampt dependirenden Zugehörungen: ohngehindert aller Einwendungen.

Jngleichem wird den Paß Jhro Käyserl. Mayst. erläutern / daß nemblich beyder Investitur deß Hertzogthumbs Mantua / soll mit begriffen seyn beyde Casteel Reggioli vnd Luzzara, mit seinen Gebiethen vnd Anhang / etc. Welcher Besitzung der Hertzog zu Guastalla, dem Hertzogen zu Mantua wider einräumen soll: Jedoch mit vorbehalt seines Rechts vnnd Jährlichs 6000. Cronen praetension. Vber welches er für der Röm. Käys. Mayst. den Hertzogen von Mantua mit Rechte besprechen mag.

So bald aber das Friedens-Instrument von denen Herren Gevollmächtigten vnnd Gesandten vnderschrieben vnd sigilliert seyn wird / soll alle Feindschafft vffhören / hingegen alles das jenige / so droben verglichen ist / beyderseits alßbald zur Execution gestellt werden. Vnd damit solches desto besser vnnd bälder vollnzogen werde / so soll deß nächsten Tags nach der Vnderschreibung / in denen Stätten Münster und Oßnabrück / wie gebräuchlich / durch die Strassen der Friede solenniter publicirt vnnd außgeruffen werden. Nachdem an obgedachten beyden Orthen wird Kundbar seyn (der Tractaten Vnderschreibunge / so sollen nach beschehener Außruffung vnderschiedtliche Currier an die Generals-Personen / bey denen Armeen spedirt werden / welche per posta reitten / besagten Generals-Personen / daß der Friede beschlossen / anzeigen / vnd darann seyn sollen / damit der Friede auff gewissen Tage vnter denen Generals-Personen / vnd abstellung aller Feindschafft bey allerseits Armeen nachmals publicirt, auch allen vnd jeden Kriegesbedienten / der Stätten vnd Vestungen / Commendanten anbefohlen werde / hinführo von allerhand Feindthaten abzustehen / also / daß daferrn ichtwas nach gedachter publication dergleichen thätlichs fürgenommen / vnd Gewaltthätig verübet würde / solches alßbalden erstattet vnd in vorigen Stand gesetzt werden solle / etc.

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[39/0048] Clemens vnd Johann / Söhne / als auch die Enckele deß Sohns Octaviani, Graffens Carlen zu Cacheran, soll restituiren lassen in das gantze Lehen Rochae vnd Arazij, sampt dependirenden Zugehörungen: ohngehindert aller Einwendungen. Jngleichem wird den Paß Jhro Käyserl. Mayst. erläutern / daß nemblich beyder Investitur deß Hertzogthumbs Mantua / soll mit begriffen seyn beyde Casteel Reggioli vnd Luzzara, mit seinen Gebiethen vnd Anhang / etc. Welcher Besitzung der Hertzog zu Guastalla, dem Hertzogen zu Mantua wider einräumen soll: Jedoch mit vorbehalt seines Rechts vnnd Jährlichs 6000. Cronen praetension. Vber welches er für der Röm. Käys. Mayst. den Hertzogen von Mantua mit Rechte besprechen mag. So bald aber das Friedens-Instrument von denen Herren Gevollmächtigten vnnd Gesandten vnderschrieben vnd sigilliert seyn wird / soll alle Feindschafft vffhören / hingegen alles das jenige / so droben verglichen ist / beyderseits alßbald zur Execution gestellt werden. Vnd damit solches desto besser vnnd bälder vollnzogen werde / so soll deß nächsten Tags nach der Vnderschreibung / in denen Stätten Münster und Oßnabrück / wie gebräuchlich / durch die Strassen der Friede solenniter publicirt vnnd außgeruffen werden. Nachdem an obgedachten beyden Orthen wird Kundbar seyn (der Tractaten Vnderschreibunge / so sollen nach beschehener Außruffung vnderschiedtliche Currier an die Generals-Personen / bey denen Armeen spedirt werden / welche per posta reitten / besagten Generals-Personen / daß der Friede beschlossen / anzeigen / vnd darann seyn sollen / damit der Friede auff gewissen Tage vnter denen Generals-Personen / vnd abstellung aller Feindschafft bey allerseits Armeen nachmals publicirt, auch allen vnd jeden Kriegesbedienten / der Stätten vnd Vestungen / Commendanten anbefohlen werde / hinführo von allerhand Feindthaten abzustehen / also / daß daferrn ichtwas nach gedachter publication dergleichen thätlichs fürgenommen / vnd Gewaltthätig verübet würde / solches alßbalden erstattet vnd in vorigen Stand gesetzt werden solle / etc.

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/48>, abgerufen am 21.11.2024.