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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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Entzwischen sollen beyderseiths Gevollmächtigen sich vergleichen / innerhalb der Zeit deß beschlossenen vnnd ratificirten Friedens / mit was Manier / Zeit vnd Sicherheit / die Oerther wider eingeraumt / vnd die Völcker abgedanckt werden mögen. Also / damit beyde Theil alles / was verglichen worden / vffrichtig vollnzogen werden soll / versichert seyn mögen.

Jnsonderheit aber wird die Römis. Käyserl. Mayst. durchs gantze Römische Reich Edicta publiciren / vnd denen ernstlich befehlen / welche / vermög dieser Pacten und Friedens / ichtwas zu restituiren vnd zu laysten schuldig / damit / sie / ohne verweigerung vnd schaden / vnder der Zeit deß beschlossenen vnnd ratificirten Friedens / das jenige / was verglichen / erfülleten / mit Befehl so wohl an die Außschreibende Fürsten / als Crayß-Obristen / damit sie auff anruffen deren / so zu restituiren sind / nach außweisung der Executions-Ordnung / eines jeden Dings Restitution befürdern vnd vollziehen. Es soll auch in die Käyserl. Edicta, diese Clausul eingerückt werden / daß / weiln die Außschreibende Fürsten / oder Crayß-Obristen / in ihrer eygenen Restitution-Sache nicht bequem seyen die Execution zu verfügen / in solchem Fall / vnd da die außschreibende Fürsten vnd Crayß-Obristen / die Commissarien verwerffen dürfften / alßdann deß Benachbarten Crayses Directorn vnd Crayß-Obristen / eben solch Executions-Ampt gegen andere Crayse / daferrn die Restitution gesucht würde / führen sollen.

Da auch einer / so zu restituiren ist / Käyserl. Commissarien / wegen einiger Restitution, liefferung oder Execution, nothwendig erachten würde / welches zu ihrer gefälligkeit stehet / sollen solche vnbehindert gefolget werden. Vff welchen Fall damit der verglichenen Sachen Effect, desto weniger verhindert werde / so soll so wohl denen welche wider abtretten / als welche wider eingesetzt werden sollen / erlaubt seyn / nach beschlossenem vnnd vnderschriebenem Frieden / zwey oder drey beyderseiths Commissarien zu ernennen / auß welchen die Römische Käyserl. Mayst. einen vff seythen deß so

Entzwischen sollen beyderseiths Gevollmächtigen sich vergleichen / innerhalb der Zeit deß beschlossenen vnnd ratificirten Friedens / mit was Manier / Zeit vnd Sicherheit / die Oerther wider eingeraumt / vnd die Völcker abgedanckt werden mögen. Also / damit beyde Theil alles / was verglichen worden / vffrichtig vollnzogen werden soll / versichert seyn mögen.

Jnsonderheit aber wird die Römis. Käyserl. Mayst. durchs gantze Römische Reich Edicta publiciren / vnd denen ernstlich befehlen / welche / vermög dieser Pacten und Friedens / ichtwas zu restituiren vnd zu laysten schuldig / damit / sie / ohne verweigerung vnd schaden / vnder der Zeit deß beschlossenen vnnd ratificirten Friedens / das jenige / was verglichen / erfülleten / mit Befehl so wohl an die Außschreibende Fürsten / als Crayß-Obristen / damit sie auff anruffen deren / so zu restituiren sind / nach außweisung der Executions-Ordnung / eines jeden Dings Restitution befürdern vnd vollziehen. Es soll auch in die Käyserl. Edicta, diese Clausul eingerückt werden / daß / weiln die Außschreibende Fürsten / oder Crayß-Obristen / in ihrer eygenen Restitution-Sache nicht bequem seyen die Execution zu verfügen / in solchem Fall / vnd da die außschreibende Fürsten vnd Crayß-Obristen / die Commissarien verwerffen dürfften / alßdann deß Benachbarten Crayses Directorn vnd Crayß-Obristen / eben solch Executions-Ampt gegen andere Crayse / daferrn die Restitution gesucht würde / führen sollen.

Da auch einer / so zu restituiren ist / Käyserl. Commissarien / wegen einiger Restitution, liefferung oder Execution, nothwendig erachten würde / welches zu ihrer gefälligkeit stehet / sollen solche vnbehindert gefolget werden. Vff welchen Fall damit der verglichenen Sachen Effect, desto weniger verhindert werde / so soll so wohl denen welche wider abtretten / als welche wider eingesetzt werden sollen / erlaubt seyn / nach beschlossenem vnnd vnderschriebenem Frieden / zwey oder drey beyderseiths Commissarien zu ernennen / auß welchen die Römische Käyserl. Mayst. einen vff seythen deß so

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[40/0049] Entzwischen sollen beyderseiths Gevollmächtigen sich vergleichen / innerhalb der Zeit deß beschlossenen vnnd ratificirten Friedens / mit was Manier / Zeit vnd Sicherheit / die Oerther wider eingeraumt / vnd die Völcker abgedanckt werden mögen. Also / damit beyde Theil alles / was verglichen worden / vffrichtig vollnzogen werden soll / versichert seyn mögen. Jnsonderheit aber wird die Römis. Käyserl. Mayst. durchs gantze Römische Reich Edicta publiciren / vnd denen ernstlich befehlen / welche / vermög dieser Pacten und Friedens / ichtwas zu restituiren vnd zu laysten schuldig / damit / sie / ohne verweigerung vnd schaden / vnder der Zeit deß beschlossenen vnnd ratificirten Friedens / das jenige / was verglichen / erfülleten / mit Befehl so wohl an die Außschreibende Fürsten / als Crayß-Obristen / damit sie auff anruffen deren / so zu restituiren sind / nach außweisung der Executions-Ordnung / eines jeden Dings Restitution befürdern vnd vollziehen. Es soll auch in die Käyserl. Edicta, diese Clausul eingerückt werden / daß / weiln die Außschreibende Fürsten / oder Crayß-Obristen / in ihrer eygenen Restitution-Sache nicht bequem seyen die Execution zu verfügen / in solchem Fall / vnd da die außschreibende Fürsten vnd Crayß-Obristen / die Commissarien verwerffen dürfften / alßdann deß Benachbarten Crayses Directorn vnd Crayß-Obristen / eben solch Executions-Ampt gegen andere Crayse / daferrn die Restitution gesucht würde / führen sollen. Da auch einer / so zu restituiren ist / Käyserl. Commissarien / wegen einiger Restitution, liefferung oder Execution, nothwendig erachten würde / welches zu ihrer gefälligkeit stehet / sollen solche vnbehindert gefolget werden. Vff welchen Fall damit der verglichenen Sachen Effect, desto weniger verhindert werde / so soll so wohl denen welche wider abtretten / als welche wider eingesetzt werden sollen / erlaubt seyn / nach beschlossenem vnnd vnderschriebenem Frieden / zwey oder drey beyderseiths Commissarien zu ernennen / auß welchen die Römische Käyserl. Mayst. einen vff seythen deß so

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/49>, abgerufen am 21.11.2024.