Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.Entzwischen sollen beyderseiths Gevollmächtigen sich vergleichen / innerhalb der Zeit deß beschlossenen vnnd ratificirten Friedens / mit was Manier / Zeit vnd Sicherheit / die Oerther wider eingeraumt / vnd die Völcker abgedanckt werden mögen. Also / damit beyde Theil alles / was verglichen worden / vffrichtig vollnzogen werden soll / versichert seyn mögen. Jnsonderheit aber wird die Römis. Käyserl. Mayst. durchs gantze Römische Reich Edicta publiciren / vnd denen ernstlich befehlen / welche / vermög dieser Pacten und Friedens / ichtwas zu restituiren vnd zu laysten schuldig / damit / sie / ohne verweigerung vnd schaden / vnder der Zeit deß beschlossenen vnnd ratificirten Friedens / das jenige / was verglichen / erfülleten / mit Befehl so wohl an die Außschreibende Fürsten / als Crayß-Obristen / damit sie auff anruffen deren / so zu restituiren sind / nach außweisung der Executions-Ordnung / eines jeden Dings Restitution befürdern vnd vollziehen. Es soll auch in die Käyserl. Edicta, diese Clausul eingerückt werden / daß / weiln die Außschreibende Fürsten / oder Crayß-Obristen / in ihrer eygenen Restitution-Sache nicht bequem seyen die Execution zu verfügen / in solchem Fall / vnd da die außschreibende Fürsten vnd Crayß-Obristen / die Commissarien verwerffen dürfften / alßdann deß Benachbarten Crayses Directorn vnd Crayß-Obristen / eben solch Executions-Ampt gegen andere Crayse / daferrn die Restitution gesucht würde / führen sollen. Da auch einer / so zu restituiren ist / Käyserl. Commissarien / wegen einiger Restitution, liefferung oder Execution, nothwendig erachten würde / welches zu ihrer gefälligkeit stehet / sollen solche vnbehindert gefolget werden. Vff welchen Fall damit der verglichenen Sachen Effect, desto weniger verhindert werde / so soll so wohl denen welche wider abtretten / als welche wider eingesetzt werden sollen / erlaubt seyn / nach beschlossenem vnnd vnderschriebenem Frieden / zwey oder drey beyderseiths Commissarien zu ernennen / auß welchen die Römische Käyserl. Mayst. einen vff seythen deß so Entzwischen sollen beyderseiths Gevollmächtigen sich vergleichen / innerhalb der Zeit deß beschlossenen vnnd ratificirten Friedens / mit was Manier / Zeit vnd Sicherheit / die Oerther wider eingeraumt / vnd die Völcker abgedanckt werden mögen. Also / damit beyde Theil alles / was verglichen worden / vffrichtig vollnzogen werden soll / versichert seyn mögen. Jnsonderheit aber wird die Römis. Käyserl. Mayst. durchs gantze Römische Reich Edicta publiciren / vnd denen ernstlich befehlen / welche / vermög dieser Pacten und Friedens / ichtwas zu restituiren vnd zu laysten schuldig / damit / sie / ohne verweigerung vnd schaden / vnder der Zeit deß beschlossenen vnnd ratificirten Friedens / das jenige / was verglichen / erfülleten / mit Befehl so wohl an die Außschreibende Fürsten / als Crayß-Obristen / damit sie auff anruffen deren / so zu restituiren sind / nach außweisung der Executions-Ordnung / eines jeden Dings Restitution befürdern vnd vollziehen. Es soll auch in die Käyserl. Edicta, diese Clausul eingerückt werden / daß / weiln die Außschreibende Fürsten / oder Crayß-Obristen / in ihrer eygenen Restitution-Sache nicht bequem seyen die Execution zu verfügen / in solchem Fall / vnd da die außschreibende Fürsten vnd Crayß-Obristen / die Commissarien verwerffen dürfften / alßdann deß Benachbarten Crayses Directorn vnd Crayß-Obristen / eben solch Executions-Ampt gegen andere Crayse / daferrn die Restitution gesucht würde / führen sollen. Da auch einer / so zu restituiren ist / Käyserl. Commissarien / wegen einiger Restitution, liefferung oder Execution, nothwendig erachten würde / welches zu ihrer gefälligkeit stehet / sollen solche vnbehindert gefolget werden. Vff welchen Fall damit der verglichenen Sachen Effect, desto weniger verhindert werde / so soll so wohl denen welche wider abtretten / als welche wider eingesetzt werden sollen / erlaubt seyn / nach beschlossenem vnnd vnderschriebenem Frieden / zwey oder drey beyderseiths Commissarien zu ernennen / auß welchen die Römische Käyserl. Mayst. einen vff seythen deß so <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0049" n="40"/> <p>Entzwischen sollen beyderseiths Gevollmächtigen sich vergleichen / innerhalb der Zeit deß beschlossenen vnnd <hi rendition="#aq">ratifici</hi>rten Friedens / mit was Manier / Zeit vnd Sicherheit / die Oerther wider eingeraumt / vnd die Völcker abgedanckt werden mögen. Also / damit beyde Theil alles / was verglichen worden / vffrichtig vollnzogen werden soll / versichert seyn mögen.</p> <p>Jnsonderheit aber wird die Römis. Käyserl. Mayst. durchs gantze Römische Reich <hi rendition="#aq">Edicta publici</hi>ren / vnd denen ernstlich befehlen / welche / vermög dieser <hi rendition="#aq">Pacten</hi> und Friedens / ichtwas zu restituiren vnd zu laysten schuldig / damit / sie / ohne verweigerung vnd schaden / vnder der Zeit deß beschlossenen vnnd <hi rendition="#aq">ratificir</hi>ten Friedens / das jenige / was verglichen / erfülleten / mit Befehl so wohl an die Außschreibende Fürsten / als Crayß-Obristen / damit sie auff anruffen deren / so zu <hi rendition="#aq">restitui</hi>ren sind / nach außweisung der <hi rendition="#aq">Executions-</hi>Ordnung / eines jeden Dings <hi rendition="#aq">Restitution</hi> befürdern vnd vollziehen. Es soll auch in die Käyserl. <hi rendition="#aq">Edicta,</hi> diese <hi rendition="#aq">Clausul</hi> eingerückt werden / daß / weiln die Außschreibende Fürsten / oder Crayß-Obristen / in ihrer eygenen <hi rendition="#aq">Restitution-</hi>Sache nicht bequem seyen die <hi rendition="#aq">Execution</hi> zu verfügen / in solchem Fall / vnd da die außschreibende Fürsten vnd Crayß-Obristen / die <hi rendition="#aq">Commissari</hi>en verwerffen dürfften / alßdann deß Benachbarten Crayses <hi rendition="#aq">Directorn</hi> vnd Crayß-Obristen / eben solch <hi rendition="#aq">Executions-</hi>Ampt gegen andere Crayse / daferrn die <hi rendition="#aq">Restitution</hi> gesucht würde / führen sollen.</p> <p>Da auch einer / so zu <hi rendition="#aq">restitui</hi>ren ist / Käyserl. <hi rendition="#aq">Commissari</hi>en / wegen einiger <hi rendition="#aq">Restitution,</hi> liefferung oder <hi rendition="#aq">Execution,</hi> nothwendig erachten würde / welches zu ihrer gefälligkeit stehet / sollen solche vnbehindert gefolget werden. Vff welchen Fall damit der verglichenen Sachen <hi rendition="#aq">Effect,</hi> desto weniger verhindert werde / so soll so wohl denen welche wider abtretten / als welche wider eingesetzt werden sollen / erlaubt seyn / nach beschlossenem vnnd vnderschriebenem Frieden / zwey oder drey beyderseiths <hi rendition="#aq">Commissarien</hi> zu ernennen / auß welchen die Römische Käyserl. Mayst. einen vff seythen deß so </p> </div> </body> </text> </TEI> [40/0049]
Entzwischen sollen beyderseiths Gevollmächtigen sich vergleichen / innerhalb der Zeit deß beschlossenen vnnd ratificirten Friedens / mit was Manier / Zeit vnd Sicherheit / die Oerther wider eingeraumt / vnd die Völcker abgedanckt werden mögen. Also / damit beyde Theil alles / was verglichen worden / vffrichtig vollnzogen werden soll / versichert seyn mögen.
Jnsonderheit aber wird die Römis. Käyserl. Mayst. durchs gantze Römische Reich Edicta publiciren / vnd denen ernstlich befehlen / welche / vermög dieser Pacten und Friedens / ichtwas zu restituiren vnd zu laysten schuldig / damit / sie / ohne verweigerung vnd schaden / vnder der Zeit deß beschlossenen vnnd ratificirten Friedens / das jenige / was verglichen / erfülleten / mit Befehl so wohl an die Außschreibende Fürsten / als Crayß-Obristen / damit sie auff anruffen deren / so zu restituiren sind / nach außweisung der Executions-Ordnung / eines jeden Dings Restitution befürdern vnd vollziehen. Es soll auch in die Käyserl. Edicta, diese Clausul eingerückt werden / daß / weiln die Außschreibende Fürsten / oder Crayß-Obristen / in ihrer eygenen Restitution-Sache nicht bequem seyen die Execution zu verfügen / in solchem Fall / vnd da die außschreibende Fürsten vnd Crayß-Obristen / die Commissarien verwerffen dürfften / alßdann deß Benachbarten Crayses Directorn vnd Crayß-Obristen / eben solch Executions-Ampt gegen andere Crayse / daferrn die Restitution gesucht würde / führen sollen.
Da auch einer / so zu restituiren ist / Käyserl. Commissarien / wegen einiger Restitution, liefferung oder Execution, nothwendig erachten würde / welches zu ihrer gefälligkeit stehet / sollen solche vnbehindert gefolget werden. Vff welchen Fall damit der verglichenen Sachen Effect, desto weniger verhindert werde / so soll so wohl denen welche wider abtretten / als welche wider eingesetzt werden sollen / erlaubt seyn / nach beschlossenem vnnd vnderschriebenem Frieden / zwey oder drey beyderseiths Commissarien zu ernennen / auß welchen die Römische Käyserl. Mayst. einen vff seythen deß so
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/49 |
Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/49>, abgerufen am 20.01.2025. |