Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

Bild:
<< vorherige Seite

sich eygener oder mit der / so wider eingesetzt werden sollen / gesampter Macht zu bedienen.

Diesem nach sollen alle vnd jede beyderseiths Gefangene / ohn vnderscheid / Kriegs / oder Friedens-Bediente / dergestalt / wie zwischen der Armeen Generals-Personen / zuförderst vff Käyserl. May. Approbation, verglichen ist / oder annoch verglichen wird / ohn entgelt loß gelassen werden.

Da nun die Restitution, vermög der Puncten / so die Amnesty vnd Gravamina betreffen / fürgangen / die Gefangenen loß gelassen / vnd die Ratificationes außgewechßlet worden / so sollen beyderseyths Militarische Besatzungen / sie seyen gleich im Namen der Römis. Käyserl. Mayst. vnd dero Bunds: vnd Angehörigen / oder deß Aller-Christlichsten Königs / der Landgräffin zu Hessen / vnd deroselben Bundsgenossen vnnd Zugethanen / oder sonsten einem andern Namen / eingelegt worden / auß denen Reichs-Stätten / vnd allen andern Orthen / so wider einzuräumen sind / ausser einigen Einred / Verzug / schaden und Nachtheil / zugleich außgeführt werden.

Die Plätze selbsten / Stätte / Flecken / Schlösser / Casteel / Vestungen / so wohl die durchs Königreich Böhmen vnd andere Käyserl. Mayst. vnd deß Hauses Oesterreichs Erblande / als durch die andere Reichs-Crayse / von obbesagten kriegenden Theilen occupirt und behalten / oder vermittelst eines oder andern Theils Armistitij, oder vff sonsten einige Manier / übergeben sind / sollen den vorigen vnnd ordentlichen Possessorn vnd Herren / sie seyen Mittelbare oder Vnmittelbare Stände deß Reichs / Geistlich oder Weltlich (die frey Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) ohne Verzug / wider eingeräumbt / vnd dero freyen disposition, so ihnen von Rechts: oder gewonheit halben / oder vermög gegenwärtigen Vertrags / gebühret / zugelassen werden: ohnerachtet einiger donationen / Belehnungen / Vbergaben (es weren dann solche von einem Stande von selbsten / vnd mit freyem Willen / einem andern angewiesen) für Gefangene / oder zu Verhütung Landsverwüstung

sich eygener oder mit der / so wider eingesetzt werden sollen / gesampter Macht zu bedienen.

Diesem nach sollen alle vnd jede beyderseiths Gefangene / ohn vnderscheid / Kriegs / oder Friedens-Bediente / dergestalt / wie zwischen der Armeen Generals-Personen / zuförderst vff Käyserl. May. Approbation, verglichen ist / oder annoch verglichen wird / ohn entgelt loß gelassen werden.

Da nun die Restitution, vermög der Puncten / so die Amnesty vnd Gravamina betreffen / fürgangen / die Gefangenen loß gelassen / vnd die Ratificationes außgewechßlet worden / so sollen beyderseyths Militarische Besatzungen / sie seyen gleich im Namen der Römis. Käyserl. Mayst. vnd dero Bunds: vnd Angehörigen / oder deß Aller-Christlichsten Königs / der Landgräffin zu Hessen / vnd deroselben Bundsgenossen vnnd Zugethanen / oder sonsten einem andern Namen / eingelegt worden / auß denen Reichs-Stätten / vnd allen andern Orthen / so wider einzuräumen sind / ausser einigen Einred / Verzug / schaden und Nachtheil / zugleich außgeführt werden.

Die Plätze selbsten / Stätte / Flecken / Schlösser / Casteel / Vestungen / so wohl die durchs Königreich Böhmen vnd andere Käyserl. Mayst. vnd deß Hauses Oesterreichs Erblande / als durch die andere Reichs-Crayse / von obbesagten kriegenden Theilen occupirt und behalten / oder vermittelst eines oder andern Theils Armistitij, oder vff sonsten einige Manier / übergeben sind / sollen den vorigen vnnd ordentlichen Possessorn vnd Herren / sie seyen Mittelbare oder Vnmittelbare Stände deß Reichs / Geistlich oder Weltlich (die frey Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) ohne Verzug / wider eingeräumbt / vnd dero freyen disposition, so ihnen von Rechts: oder gewonheit halben / oder vermög gegenwärtigen Vertrags / gebühret / zugelassen werden: ohnerachtet einiger donationen / Belehnungen / Vbergaben (es weren dann solche von einem Stande von selbsten / vnd mit freyem Willen / einem andern angewiesen) für Gefangene / oder zu Verhütung Landsverwüstung

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0051" n="42"/>
sich eygener oder mit der / so wider eingesetzt werden sollen / gesampter Macht zu bedienen.</p>
        <p>Diesem nach sollen alle vnd jede beyderseiths Gefangene / ohn vnderscheid / Kriegs / oder Friedens-Bediente / dergestalt / wie zwischen der Armeen Generals-Personen / zuförderst vff Käyserl. May. <hi rendition="#aq">Approbation,</hi> verglichen ist / oder annoch verglichen wird / ohn entgelt loß gelassen werden.</p>
        <p>Da nun die <hi rendition="#aq">Restitution,</hi> vermög der Puncten / so die <hi rendition="#aq">Amnesty</hi> vnd <hi rendition="#aq">Gravamina</hi> betreffen / fürgangen / die Gefangenen loß gelassen / vnd die <hi rendition="#aq">Ratificationes</hi> außgewechßlet worden / so sollen beyderseyths <hi rendition="#aq">Milita</hi>rische Besatzungen / sie seyen gleich im Namen der Römis. Käyserl. Mayst. vnd dero Bunds: vnd Angehörigen / oder deß Aller-Christlichsten Königs / der Landgräffin zu Hessen / vnd deroselben Bundsgenossen vnnd Zugethanen / oder sonsten einem andern Namen / eingelegt worden / auß denen Reichs-Stätten / vnd allen andern Orthen / so wider einzuräumen sind / ausser einigen Einred / Verzug / schaden und Nachtheil / zugleich außgeführt werden.</p>
        <p>Die Plätze selbsten / Stätte / Flecken / Schlösser / Casteel / Vestungen / so wohl die durchs Königreich Böhmen vnd andere Käyserl. Mayst. vnd deß Hauses Oesterreichs Erblande / als durch die andere Reichs-Crayse / von obbesagten kriegenden Theilen <hi rendition="#aq">occupirt</hi> und behalten / oder vermittelst eines oder andern Theils <hi rendition="#aq">Armistitij,</hi> oder vff sonsten einige Manier / übergeben sind / sollen den vorigen vnnd ordentlichen <hi rendition="#aq">Possessorn</hi> vnd Herren / sie seyen Mittelbare oder Vnmittelbare Stände deß Reichs / Geistlich oder Weltlich (die frey Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) ohne Verzug / wider eingeräumbt / vnd dero freyen <hi rendition="#aq">disposition,</hi> so ihnen von Rechts: oder gewonheit halben / oder vermög gegenwärtigen Vertrags / gebühret / zugelassen werden: ohnerachtet einiger <hi rendition="#aq">donatio</hi>nen / Belehnungen / Vbergaben (es weren dann solche von einem Stande von selbsten / vnd mit freyem Willen / einem andern angewiesen) für Gefangene / oder zu Verhütung Landsverwüstung
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[42/0051] sich eygener oder mit der / so wider eingesetzt werden sollen / gesampter Macht zu bedienen. Diesem nach sollen alle vnd jede beyderseiths Gefangene / ohn vnderscheid / Kriegs / oder Friedens-Bediente / dergestalt / wie zwischen der Armeen Generals-Personen / zuförderst vff Käyserl. May. Approbation, verglichen ist / oder annoch verglichen wird / ohn entgelt loß gelassen werden. Da nun die Restitution, vermög der Puncten / so die Amnesty vnd Gravamina betreffen / fürgangen / die Gefangenen loß gelassen / vnd die Ratificationes außgewechßlet worden / so sollen beyderseyths Militarische Besatzungen / sie seyen gleich im Namen der Römis. Käyserl. Mayst. vnd dero Bunds: vnd Angehörigen / oder deß Aller-Christlichsten Königs / der Landgräffin zu Hessen / vnd deroselben Bundsgenossen vnnd Zugethanen / oder sonsten einem andern Namen / eingelegt worden / auß denen Reichs-Stätten / vnd allen andern Orthen / so wider einzuräumen sind / ausser einigen Einred / Verzug / schaden und Nachtheil / zugleich außgeführt werden. Die Plätze selbsten / Stätte / Flecken / Schlösser / Casteel / Vestungen / so wohl die durchs Königreich Böhmen vnd andere Käyserl. Mayst. vnd deß Hauses Oesterreichs Erblande / als durch die andere Reichs-Crayse / von obbesagten kriegenden Theilen occupirt und behalten / oder vermittelst eines oder andern Theils Armistitij, oder vff sonsten einige Manier / übergeben sind / sollen den vorigen vnnd ordentlichen Possessorn vnd Herren / sie seyen Mittelbare oder Vnmittelbare Stände deß Reichs / Geistlich oder Weltlich (die frey Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) ohne Verzug / wider eingeräumbt / vnd dero freyen disposition, so ihnen von Rechts: oder gewonheit halben / oder vermög gegenwärtigen Vertrags / gebühret / zugelassen werden: ohnerachtet einiger donationen / Belehnungen / Vbergaben (es weren dann solche von einem Stande von selbsten / vnd mit freyem Willen / einem andern angewiesen) für Gefangene / oder zu Verhütung Landsverwüstung

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-29T10:30:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
ULB Münster: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-29T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-29T10:30:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • als Grundlage dienen die Editionsrichtlinien von Wikisource.
  • Zwischen Lang-ſ und Rund-s wird nicht unterschieden, beide werden als s transkribiert.
  • I/J wird nach dem Lautwert transkribiert.
  • Abkürzungen werden aufgelöst.
  • æ und œ werden durch ae bzw. oe wiedergegeben.
  • Die doppelten großen V in Antiquaschrift werden entsprechend ihres Lautwertes als W transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/51
Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/51>, abgerufen am 21.11.2024.