Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

Bild:
<< vorherige Seite

vnd Brandschäden / Verbürgungen / oder vnder sonsten einem Namen / zu voriger Eygenthumbs-Herren vnd Besitzer nachtheil / an sich gebracht. Darbey dann alle Verträge vnnd Bündnussen / oder andere alle vorbesagter Restitution entgegen lauffende Einwürffe vffgehoben / vnd vngültig seyn sollen. Jedoch / vnd mit diesem Beding / daß das jenige / was / vermög voriger Articul / bey deß Aller-Christlichsten Königs satisfaction, wie auch etlichen deß Röm. Reichs Chur- vnd Fürsten beschehenen Concessionen / oder gleichmässigen Compensationen / anderwertlich bedinget vnd verordnet worden / in seinen Kräfften verbleibe. Es solle auch die benennung der Königl. Mayt. in Hispanien / vnd Hertzogs von Lotthringen / dessen im Käys. vnd Schwed. Instrument meldung geschicht / weniger das praedicat der Käys. M. deß Landgraffen im Elsaß / dem Aller-Christl. Könige kein Nachtheil zuziehen / noch das jenige / was / wegen satisfaction der Schwedischen Militia, verglichen worden / in respect Jhro M. einige Würckung haben.

Vnd diese der occupirten Plätzen wider Einräumung / soll so wohl von der Römischen Käyserlichen Mayst. als dem Aller-Christlichsten Könige / vnd beyderseyths Adhaerenten vnd Bundsgenossen / zugleich vnd getrewlich geschehen.

Es sollen auch wider erstattet werden die Archiva, Brieff-Documenten vnd andere Mobilien / wie auch Geschütze / welche an besagten Orthen / zur Zeit der Eroberung gefunden / oder annoch befindlich vnd fürhanden sind. Was aber nach der Eroberung / von aussen hinein geführt / oder vom Feind überkommen / oder auch zu Nutz vnd Bestärckung der Plätzen hinein bracht worden / solches sampt seiner Zugehör vnd Kriegs-apparat, mag man mit sich hinauß nehmen / vnd abführen.

Es sollen eines jeden Orts Vnderthanen / beym Abzug der Besatzungen vnd Soldaten / Wagen / Pferd vnd Schiffe / sampt nothwendige an die im Heyl. Reich bestimpte Oerter abzuführen / ohne belohnung / beyschaffen.

Welche Wagen / Pferd vnd Schiffe / der also abziehenden

vnd Brandschäden / Verbürgungen / oder vnder sonsten einem Namen / zu voriger Eygenthumbs-Herren vnd Besitzer nachtheil / an sich gebracht. Darbey dann alle Verträge vnnd Bündnussen / oder andere alle vorbesagter Restitution entgegen lauffende Einwürffe vffgehoben / vnd vngültig seyn sollen. Jedoch / vnd mit diesem Beding / daß das jenige / was / vermög voriger Articul / bey deß Aller-Christlichsten Königs satisfaction, wie auch etlichen deß Röm. Reichs Chur- vnd Fürsten beschehenen Concessionen / oder gleichmässigen Compensationen / anderwertlich bedinget vnd verordnet worden / in seinen Kräfften verbleibe. Es solle auch die benennung der Königl. Mayt. in Hispanien / vnd Hertzogs von Lotthringen / dessen im Käys. vnd Schwed. Instrument meldung geschicht / weniger das praedicat der Käys. M. deß Landgraffen im Elsaß / dem Aller-Christl. Könige kein Nachtheil zuziehen / noch das jenige / was / wegen satisfaction der Schwedischen Militia, verglichen worden / in respect Jhro M. einige Würckung haben.

Vnd diese der occupirten Plätzen wider Einräumung / soll so wohl von der Römischen Käyserlichen Mayst. als dem Aller-Christlichsten Könige / vnd beyderseyths Adhaerenten vnd Bundsgenossen / zugleich vnd getrewlich geschehen.

Es sollen auch wider erstattet werden die Archiva, Brieff-Documenten vnd andere Mobilien / wie auch Geschütze / welche an besagten Orthen / zur Zeit der Eroberung gefunden / oder annoch befindlich vnd fürhanden sind. Was aber nach der Eroberung / von aussen hinein geführt / oder vom Feind überkommen / oder auch zu Nutz vnd Bestärckung der Plätzen hinein bracht worden / solches sampt seiner Zugehör vnd Kriegs-apparat, mag man mit sich hinauß nehmen / vnd abführen.

Es sollen eines jeden Orts Vnderthanen / beym Abzug der Besatzungen vnd Soldaten / Wagen / Pferd vnd Schiffe / sampt nothwendige an die im Heyl. Reich bestimpte Oerter abzuführen / ohne belohnung / beyschaffen.

Welche Wagen / Pferd vnd Schiffe / der also abziehenden

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0052" n="43"/>
vnd Brandschäden / Verbürgungen / oder vnder sonsten einem Namen / zu voriger Eygenthumbs-Herren vnd Besitzer nachtheil / an sich gebracht. Darbey dann alle Verträge vnnd Bündnussen / oder andere alle vorbesagter <hi rendition="#aq">Restitution</hi> entgegen lauffende Einwürffe vffgehoben / vnd vngültig seyn sollen. Jedoch / vnd mit diesem Beding / daß das jenige / was / vermög voriger Articul / bey deß Aller-Christlichsten Königs <hi rendition="#aq">satisfaction,</hi> wie auch etlichen deß Röm. Reichs Chur- vnd Fürsten beschehenen <hi rendition="#aq">Concessio</hi>nen / oder gleichmässigen <hi rendition="#aq">Compensatio</hi>nen / anderwertlich bedinget vnd verordnet worden / in seinen Kräfften verbleibe. Es solle auch die benennung der Königl. Mayt. in Hispanien / vnd Hertzogs von Lotthringen / dessen im Käys. vnd Schwed. <hi rendition="#aq">Instrument</hi> meldung geschicht / weniger das <hi rendition="#aq">praedicat</hi> der Käys. M. deß Landgraffen im Elsaß / dem Aller-Christl. Könige kein Nachtheil zuziehen / noch das jenige / was / wegen <hi rendition="#aq">satisfaction</hi> der Schwedischen <hi rendition="#aq">Militia,</hi> verglichen worden / in <hi rendition="#aq">respect</hi> Jhro M. einige Würckung haben.</p>
        <p>Vnd diese der <hi rendition="#aq">occupir</hi>ten Plätzen wider Einräumung / soll so wohl von der Römischen Käyserlichen Mayst. als dem Aller-Christlichsten Könige / vnd beyderseyths <hi rendition="#aq">Adhaeren</hi>ten vnd Bundsgenossen / zugleich vnd getrewlich geschehen.</p>
        <p>Es sollen auch wider erstattet werden die <hi rendition="#aq">Archiva,</hi> Brieff-<hi rendition="#aq">Documen</hi>ten vnd andere <hi rendition="#aq">Mobili</hi>en / wie auch Geschütze / welche an besagten Orthen / zur Zeit der Eroberung gefunden / oder annoch befindlich vnd fürhanden sind. Was aber nach der Eroberung / von aussen hinein geführt / oder vom Feind überkommen / oder auch zu Nutz vnd Bestärckung der Plätzen hinein bracht worden / solches sampt seiner Zugehör vnd Kriegs-<hi rendition="#aq">apparat,</hi> mag man mit sich hinauß nehmen / vnd abführen.</p>
        <p>Es sollen eines jeden Orts Vnderthanen / beym Abzug der Besatzungen vnd Soldaten / Wagen / Pferd vnd Schiffe / sampt nothwendige an die im Heyl. Reich bestimpte Oerter abzuführen / ohne belohnung / beyschaffen.</p>
        <p>Welche Wagen / Pferd vnd Schiffe / der also abziehenden
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[43/0052] vnd Brandschäden / Verbürgungen / oder vnder sonsten einem Namen / zu voriger Eygenthumbs-Herren vnd Besitzer nachtheil / an sich gebracht. Darbey dann alle Verträge vnnd Bündnussen / oder andere alle vorbesagter Restitution entgegen lauffende Einwürffe vffgehoben / vnd vngültig seyn sollen. Jedoch / vnd mit diesem Beding / daß das jenige / was / vermög voriger Articul / bey deß Aller-Christlichsten Königs satisfaction, wie auch etlichen deß Röm. Reichs Chur- vnd Fürsten beschehenen Concessionen / oder gleichmässigen Compensationen / anderwertlich bedinget vnd verordnet worden / in seinen Kräfften verbleibe. Es solle auch die benennung der Königl. Mayt. in Hispanien / vnd Hertzogs von Lotthringen / dessen im Käys. vnd Schwed. Instrument meldung geschicht / weniger das praedicat der Käys. M. deß Landgraffen im Elsaß / dem Aller-Christl. Könige kein Nachtheil zuziehen / noch das jenige / was / wegen satisfaction der Schwedischen Militia, verglichen worden / in respect Jhro M. einige Würckung haben. Vnd diese der occupirten Plätzen wider Einräumung / soll so wohl von der Römischen Käyserlichen Mayst. als dem Aller-Christlichsten Könige / vnd beyderseyths Adhaerenten vnd Bundsgenossen / zugleich vnd getrewlich geschehen. Es sollen auch wider erstattet werden die Archiva, Brieff-Documenten vnd andere Mobilien / wie auch Geschütze / welche an besagten Orthen / zur Zeit der Eroberung gefunden / oder annoch befindlich vnd fürhanden sind. Was aber nach der Eroberung / von aussen hinein geführt / oder vom Feind überkommen / oder auch zu Nutz vnd Bestärckung der Plätzen hinein bracht worden / solches sampt seiner Zugehör vnd Kriegs-apparat, mag man mit sich hinauß nehmen / vnd abführen. Es sollen eines jeden Orts Vnderthanen / beym Abzug der Besatzungen vnd Soldaten / Wagen / Pferd vnd Schiffe / sampt nothwendige an die im Heyl. Reich bestimpte Oerter abzuführen / ohne belohnung / beyschaffen. Welche Wagen / Pferd vnd Schiffe / der also abziehenden

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-29T10:30:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
ULB Münster: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-29T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-29T10:30:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • als Grundlage dienen die Editionsrichtlinien von Wikisource.
  • Zwischen Lang-ſ und Rund-s wird nicht unterschieden, beide werden als s transkribiert.
  • I/J wird nach dem Lautwert transkribiert.
  • Abkürzungen werden aufgelöst.
  • æ und œ werden durch ae bzw. oe wiedergegeben.
  • Die doppelten großen V in Antiquaschrift werden entsprechend ihres Lautwertes als W transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/52
Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/52>, abgerufen am 24.11.2024.