Wander, Karl Friedrich Wilhelm (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon. Bd. 2. Leipzig, 1870.[Spaltenumbruch] 11 Auk en klein Gutt erhält ennen bei frauhem Maude. (Waldeck.) - Curtze, 340, 335. 12 Bai dat Guet iärwet, dai iärwet ock dat Kruet. - Woeste, 68, 92; Hillebrand, 50. Dies westfälische Sprichwort drückt denselben Rechtssatz aus, wie: Ist die Henne mein, so gehören mir auch die Eier (s. d.). 13 Bauwendig und verlaufenes Gut gehört zur höchsten Hand. - Graf, 129, 348. "Buwending gudt und verlopen gudt höret thor hogsten hand." (Pufendorf, IV, 11.) Es war eine Regel der Herrschaft, dass ihr die Güter verfielen, deren Besitzer ausgewandert (wo der Bau gewendet wird) oder verschollen war. Man nannte verlaufen Gut, dessen Besitzer nicht aufzufinden war. 14 Bei vnrechtem gut kein segen ist, es gehet hin wie es herkommen ist. - Gruter, III, 9; Henisch, 1793, 58; Lehmann, II, 50, 20. 15 Besser ein Gut in der Ferne als ein Uebel in der Nähe. - Winckler, XIX, 94. Die Russen: Das Gute in der Ferne sticht das Böse in der Nähe aus. Engl.: Good at a distance is better than evil at hand. (Bohn II, 363.) It.: Val piu un ben lontano che un mal vicino. (Pazzaglia, 202, 2.) Port.: Mais val bem de longe que mal de perto. (Bohn I, 281.) 16 Besser ist, das gegenwertig Gut gebrauchen, denn nach anderen gedencken. - Henisch, 1423, 40. 17 Beter Andermanns God, as gen God. - Bueren, 86; Eichwald, 661; Frommann, II, 390, 67. 18 Bey grossem Gut ist vbel forcht. - Petri, II, 43; Henisch, 1796, 66. 19 Da haben wir 's liebe Gut, und es ist nicht ausgebacken. Ein junger Mensch, der unwissend, sittenlos und unbrauchbar von der Universität oder von seinen kostspieligen Reisen zurückkommt. 20 Danach Gut, danach Muth. 21 Das behaltene Gut trägt den Schaden mit dem verlorenen. - Graf, 270, 288. Von anvertrautem Gute. Der Treuhänder, d. i. der, dem etwas zur Aufbewahrung übergeben worden ist, leistet keinen Ersatz, wenn er zugleich mit dem fremden Gute eigenes verlor, muss aber bezahlen, wenn die anvertraute Sache allein abhanden gekommen ist. Sein Gut theilt das Schicksal des ihm anvertrauten, und das behaltene trägt den Schaden für das verlorene. "Den schaden sall dragen dat beholdene goth mit dem verlornen." ( Westphalen, IV, 3069, 57.) 22 Das beste Gut ist der beste Kauf. - Graf, 252, 157. Vom Verhältniss zu Preis und Waare. Nicht der kauft am besten, der am wohlfeilsten kauft, sondern der die beste Waare wählt. Holl.: Het beste goed is de beste koop. (Harrebomee, I, 247.) 23 Das ewig gut macht rechten muth. - Petri, I, 9. 24 Das grösste Gut ist Gesundheit, der grösste Schatz Zufriedenheit, die grösste Last ist Liebe, der grösste Trost der Schlaf, die beste Arznei ein wahrer Freund. 25 Das Gut bleibt bei dem Blute, woher es gekommen. - Hillebrand, 159, 222; Graf, 194, 83. Dies in Livland besonders gebräuchliche Sprichwort bezeichnet das Rückfallsrecht und findet bei Erbgütern seine Anwendung. (Vgl. Bunge, Das liv- und estländische Privatrecht, 2. Auflage, 374 a u. 376.) 26 Das Gut bleibt bei denen, die in der Were sitzen. - Graf, 195, 87. Wenn zwei, die zwei Erbschaften haben, sich verheirathen und ohne Kinder sterben, so fallen die Erbschaften wieder an den nächsten Stamm, aus dem sie gekommen, die des Mannes an den seinen, die der Frau an den ihren. Wenn ferner Kinder noch auf dem Gute der Familie leben, ohne eigene Haushaltung, so fällt ihr Nachlass an die Hausgenossenschaft. In Lübeck: Dat gudt blifft by den, de yn der were sitten. (Hach, 474.) 27 Das Gut einer Ehefrau, soll hinter ihrem Manne weder wachsen noch schwinden. - Graf, 154, 91. War die Verbindung des ehelichen Vermögens blos für die Dauer der Ehe eingegangen worden, so musste bei des Mannes Tode das ehefrauliche Vermögen wieder ausgeschieden und der Frau und ihren Angehörigen zugestellt werden. Mhd.: Eener Ehefrowen guot sol hinder jrem man weder swinen noch wachsen. ( Landbuch von Niedwalden, Bl. 13.) [Spaltenumbruch] 28 Das Gut erbt Kind nach. - Graf, 193, 60. Es folgt dem Kinde. (Vgl. Dreyer, Vermischte Abhandlungen zur Erläuterung der Rechte, Wismar 1763, I, 498.) 29 Das Gut fällt auf das nächste Blut. - Graf, 200, 113. Die Gradesnähe entschied für das Recht zum Erbe. 30 Das Gut folgt seinem Herrn. - Eisenhart, 250; Hillebrand, 68, 99; Pistor., IX, 45; Simrock, 4143; Eiselein, 265. Jeder hat das Recht, sein Eigenthum in Besitz zu nehmen, wo er es findet. Darüber, was dabei zu beobachten war, vgl. Eisenhart, 252. Das Sprichwort ist aus dem lübischen Rechte entlehnt. Frz.: Le bien sieut (suit) la gent. (Leroux, II, 247.) 31 Das Gut geht in den Hof, daraus es gekommen. - Graf, 195, 96. Bezieht sich auf den seltenen Fall, dass ein Gut wieder an den Gutsherrn zurückfällt, von dem die Verleihung ausgegangen ist. Mhd.: Dat gued geit weder in den hof dar is us gekommen is. (Schildener, 21, 9.) 32 Das gut hat glück vnnd böss dück. - Gruter, I, 11. 33 Das Gut lehnet so viel als es zinset. - Hillebrand, 86, 116; Graf, 76, 81; Walter, System des deutschen Privatrechts, 538. Sagt, dass die Grösse der Angabe eines Guts, die durch Laudemium, Handgeld, Handlohn u. s. w. bezeichnet wird, nicht überall dieselbe ist. Der Ertrag desselben konnte ohne Verschulden des Besitzers geringer werden, danach wurde auch der Erbpacht ermässigt. 34 Das Gut löset seinen Herrn. - Eisenhart, III, 1, 34; Pistor., X, 22; Sailer, 255; Graf, 321, 250; Eiselein, 265; Simrock, 4145; Braun, I, 1008. Wer mit einer Schuldenlast beschwert ist, kann zur Tilgung derselben seine unbeweglichen Güter, über die er, wie sich von selbst versteht, nach Willkür schalten können muss, veräussern und mit dem daraus gelösten Gelde seine Schuld bezahlen. Auf diese Weise macht das Gut seinen Herrn von der Schuldenlast los. Das Sprichwort sagt aber auch, dass in vielen Fällen der, welcher mit Gelde büssen kann, nicht mit Verlust seiner Freiheit haften darf, nicht mit der Haut bezahlen muss. 35 Das Gut muss nicht grösser sein als sein Herr. Frz.: Le bien est tres mal employe qui de son maistre n'est subjugue. (Leroux, II, 247.) 36 Das Gut muss zwei Narren haben, einen, der 's sammelt (gewinnt), und einen, der's wieder zerstreut (verthut). - Kirchhofer, 177; Steiger, 67. 37 Das Gut muss zwei Schelme haben, der eine muss es hinein- und der andere muss es hinausschelmen. - Kirchhofer, 177. 38 Das Gut stirbt vom jüngsten zum jüngern. - Graf, 215, 219. Da die Theilung eines Guts in so viel Theile, als Kinder vorhanden waren, eine nachtheilige Zersplitterung des Besitzes zur Folge hatte; so ward allmählich die Sitte Regel, nur Einem Kinde, in der Regel dem jüngsten Sohn, Haus und Hof zu überlassen, der seine Geschwister abfinden musste. Starb er ohne Kinder, so fiel der Besitz an den nächstjüngsten. (Vgl. von Kamptz, II, 396, 5.) 39 Das Gut sucht Gut. Dän.: Et godt kaster ikke et ander bort. (Prov. dan., 248.) 40 Das Gut will keinen ruiwen1 Herrn hewwen. (Sauerland.) 1)Riv = freigebig, milde, aber auch auswürfisch, verschwenderisch. He is allto ryve = er wendet zu viel auf. He gift ryve = ist freigebig; ryve hausholen = in der Haushaltung viel aufgehen lassen. (Richey, 213.) Nach Danneil (174a) bezeichnet riw einen geringern Grad von Verschwendung in der Hauswirthschaft. Von einer Hausfrau, Köchin u. s. w., die in der Küche mehr, als nöthig ist, verbraucht, sagt man: Se is to reiw. Reiw' upp geb'n = bei einem Gastmahl zu reichlich auftragen. 41 Das ist das beste Gut, das niemand Schaden thut. Holl.: Het is van al het beste goed, welk winste niemand schade doet. (Harrebomee, I, 247.) 42 Das vordere Gut gibt dem hintern Weg und Steg. - Graf, 84, 98. Es hiess sogar: "Kann der Mann nicht anderswo zu seinem Felde kommen, so darf er sich durch das fremde Korn den Weg schneiden ohne Entgelt, muss das geschnittene Korn aber liegen lassen." (Vgl. Normann, 192, 155.) "Und wer sein Land düngen will, aber kein Dungweg hat, der soll klimmen auf seines Hauses höchste Spitze oder auf den Berg, soll suchen den nächsten Weg und den mindesten Schaden (seiner Fahrt) und soll den Weg mit Garben belegen." (Grimm, Rechtsalt., 553.)
[Spaltenumbruch] 11 Auk en klein Gutt erhält ennen bî frauhem Maude. (Waldeck.) – Curtze, 340, 335. 12 Bai dat Guet iärwet, dai iärwet ock dat Kruet. – Woeste, 68, 92; Hillebrand, 50. Dies westfälische Sprichwort drückt denselben Rechtssatz aus, wie: Ist die Henne mein, so gehören mir auch die Eier (s. d.). 13 Bauwendig und verlaufenes Gut gehört zur höchsten Hand. – Graf, 129, 348. „Buwending gudt und verlopen gudt höret thor hogsten hand.“ (Pufendorf, IV, 11.) Es war eine Regel der Herrschaft, dass ihr die Güter verfielen, deren Besitzer ausgewandert (wo der Bau gewendet wird) oder verschollen war. Man nannte verlaufen Gut, dessen Besitzer nicht aufzufinden war. 14 Bei vnrechtem gut kein segen ist, es gehet hin wie es herkommen ist. – Gruter, III, 9; Henisch, 1793, 58; Lehmann, II, 50, 20. 15 Besser ein Gut in der Ferne als ein Uebel in der Nähe. – Winckler, XIX, 94. Die Russen: Das Gute in der Ferne sticht das Böse in der Nähe aus. Engl.: Good at a distance is better than evil at hand. (Bohn II, 363.) It.: Val più un ben lontano che un mal vicino. (Pazzaglia, 202, 2.) Port.: Mais val bem de longe que mal de perto. (Bohn I, 281.) 16 Besser ist, das gegenwertig Gut gebrauchen, denn nach anderen gedencken. – Henisch, 1423, 40. 17 Beter Andermanns Gôd, as gên Gôd. – Bueren, 86; Eichwald, 661; Frommann, II, 390, 67. 18 Bey grossem Gut ist vbel forcht. – Petri, II, 43; Henisch, 1796, 66. 19 Da haben wir 's liebe Gut, und es ist nicht ausgebacken. Ein junger Mensch, der unwissend, sittenlos und unbrauchbar von der Universität oder von seinen kostspieligen Reisen zurückkommt. 20 Danach Gut, danach Muth. 21 Das behaltene Gut trägt den Schaden mit dem verlorenen. – Graf, 270, 288. Von anvertrautem Gute. Der Treuhänder, d. i. der, dem etwas zur Aufbewahrung übergeben worden ist, leistet keinen Ersatz, wenn er zugleich mit dem fremden Gute eigenes verlor, muss aber bezahlen, wenn die anvertraute Sache allein abhanden gekommen ist. Sein Gut theilt das Schicksal des ihm anvertrauten, und das behaltene trägt den Schaden für das verlorene. „Den schaden sall dragen dat beholdene goth mit dem verlornen.“ ( Westphalen, IV, 3069, 57.) 22 Das beste Gut ist der beste Kauf. – Graf, 252, 157. Vom Verhältniss zu Preis und Waare. Nicht der kauft am besten, der am wohlfeilsten kauft, sondern der die beste Waare wählt. Holl.: Het beste goed is de beste koop. (Harrebomée, I, 247.) 23 Das ewig gut macht rechten muth. – Petri, I, 9. 24 Das grösste Gut ist Gesundheit, der grösste Schatz Zufriedenheit, die grösste Last ist Liebe, der grösste Trost der Schlaf, die beste Arznei ein wahrer Freund. 25 Das Gut bleibt bei dem Blute, woher es gekommen. – Hillebrand, 159, 222; Graf, 194, 83. Dies in Livland besonders gebräuchliche Sprichwort bezeichnet das Rückfallsrecht und findet bei Erbgütern seine Anwendung. (Vgl. Bunge, Das liv- und estländische Privatrecht, 2. Auflage, 374 a u. 376.) 26 Das Gut bleibt bei denen, die in der Were sitzen. – Graf, 195, 87. Wenn zwei, die zwei Erbschaften haben, sich verheirathen und ohne Kinder sterben, so fallen die Erbschaften wieder an den nächsten Stamm, aus dem sie gekommen, die des Mannes an den seinen, die der Frau an den ihren. Wenn ferner Kinder noch auf dem Gute der Familie leben, ohne eigene Haushaltung, so fällt ihr Nachlass an die Hausgenossenschaft. In Lübeck: Dat gudt blifft by den, de yn der were sitten. (Hach, 474.) 27 Das Gut einer Ehefrau, soll hinter ihrem Manne weder wachsen noch schwinden. – Graf, 154, 91. War die Verbindung des ehelichen Vermögens blos für die Dauer der Ehe eingegangen worden, so musste bei des Mannes Tode das ehefrauliche Vermögen wieder ausgeschieden und der Frau und ihren Angehörigen zugestellt werden. Mhd.: Eener Ehefrowen guot sol hinder jrem man weder swinen noch wachsen. ( Landbuch von Niedwalden, Bl. 13.) [Spaltenumbruch] 28 Das Gut erbt Kind nach. – Graf, 193, 60. Es folgt dem Kinde. (Vgl. Dreyer, Vermischte Abhandlungen zur Erläuterung der Rechte, Wismar 1763, I, 498.) 29 Das Gut fällt auf das nächste Blut. – Graf, 200, 113. Die Gradesnähe entschied für das Recht zum Erbe. 30 Das Gut folgt seinem Herrn. – Eisenhart, 250; Hillebrand, 68, 99; Pistor., IX, 45; Simrock, 4143; Eiselein, 265. Jeder hat das Recht, sein Eigenthum in Besitz zu nehmen, wo er es findet. Darüber, was dabei zu beobachten war, vgl. Eisenhart, 252. Das Sprichwort ist aus dem lübischen Rechte entlehnt. Frz.: Le bien sieut (suit) la gent. (Leroux, II, 247.) 31 Das Gut geht in den Hof, daraus es gekommen. – Graf, 195, 96. Bezieht sich auf den seltenen Fall, dass ein Gut wieder an den Gutsherrn zurückfällt, von dem die Verleihung ausgegangen ist. Mhd.: Dat gued geit weder in den hof dar is us gekommen is. (Schildener, 21, 9.) 32 Das gut hat glück vnnd böss dück. – Gruter, I, 11. 33 Das Gut lehnet so viel als es zinset. – Hillebrand, 86, 116; Graf, 76, 81; Walter, System des deutschen Privatrechts, 538. Sagt, dass die Grösse der Angabe eines Guts, die durch Laudemium, Handgeld, Handlohn u. s. w. bezeichnet wird, nicht überall dieselbe ist. Der Ertrag desselben konnte ohne Verschulden des Besitzers geringer werden, danach wurde auch der Erbpacht ermässigt. 34 Das Gut löset seinen Herrn. – Eisenhart, III, 1, 34; Pistor., X, 22; Sailer, 255; Graf, 321, 250; Eiselein, 265; Simrock, 4145; Braun, I, 1008. Wer mit einer Schuldenlast beschwert ist, kann zur Tilgung derselben seine unbeweglichen Güter, über die er, wie sich von selbst versteht, nach Willkür schalten können muss, veräussern und mit dem daraus gelösten Gelde seine Schuld bezahlen. Auf diese Weise macht das Gut seinen Herrn von der Schuldenlast los. Das Sprichwort sagt aber auch, dass in vielen Fällen der, welcher mit Gelde büssen kann, nicht mit Verlust seiner Freiheit haften darf, nicht mit der Haut bezahlen muss. 35 Das Gut muss nicht grösser sein als sein Herr. Frz.: Le bien est très mal employé qui de son maistre n'est subjugué. (Leroux, II, 247.) 36 Das Gut muss zwei Narren haben, einen, der 's sammelt (gewinnt), und einen, der's wieder zerstreut (verthut). – Kirchhofer, 177; Steiger, 67. 37 Das Gut muss zwei Schelme haben, der eine muss es hinein- und der andere muss es hinausschelmen. – Kirchhofer, 177. 38 Das Gut stirbt vom jüngsten zum jüngern. – Graf, 215, 219. Da die Theilung eines Guts in so viel Theile, als Kinder vorhanden waren, eine nachtheilige Zersplitterung des Besitzes zur Folge hatte; so ward allmählich die Sitte Regel, nur Einem Kinde, in der Regel dem jüngsten Sohn, Haus und Hof zu überlassen, der seine Geschwister abfinden musste. Starb er ohne Kinder, so fiel der Besitz an den nächstjüngsten. (Vgl. von Kamptz, II, 396, 5.) 39 Das Gut sucht Gut. Dän.: Et godt kaster ikke et ander bort. (Prov. dan., 248.) 40 Das Gut will keinen ruiwen1 Herrn hewwen. (Sauerland.) 1)Riv = freigebig, milde, aber auch auswürfisch, verschwenderisch. He is allto ryve = er wendet zu viel auf. He gift ryve = ist freigebig; ryve hûsholen = in der Haushaltung viel aufgehen lassen. (Richey, 213.) Nach Danneil (174a) bezeichnet riw einen geringern Grad von Verschwendung in der Hauswirthschaft. Von einer Hausfrau, Köchin u. s. w., die in der Küche mehr, als nöthig ist, verbraucht, sagt man: Se is to rîw. Rîw' upp geb'n = bei einem Gastmahl zu reichlich auftragen. 41 Das ist das beste Gut, das niemand Schaden thut. Holl.: Het is van al het beste goed, welk winste niemand schade doet. (Harrebomée, I, 247.) 42 Das vordere Gut gibt dem hintern Weg und Steg. – Graf, 84, 98. Es hiess sogar: „Kann der Mann nicht anderswo zu seinem Felde kommen, so darf er sich durch das fremde Korn den Weg schneiden ohne Entgelt, muss das geschnittene Korn aber liegen lassen.“ (Vgl. Normann, 192, 155.) „Und wer sein Land düngen will, aber kein Dungweg hat, der soll klimmen auf seines Hauses höchste Spitze oder auf den Berg, soll suchen den nächsten Weg und den mindesten Schaden (seiner Fahrt) und soll den Weg mit Garben belegen.“ (Grimm, Rechtsalt., 553.)
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger"><pb facs="#f0099" n="[93]"/><cb n="185"/> 11 Auk en klein Gutt erhält ennen bî frauhem Maude.</hi> (<hi rendition="#i">Waldeck.</hi>) – <hi rendition="#i">Curtze, 340, 335.</hi></p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">12 Bai dat Guet iärwet, dai iärwet ock dat Kruet.</hi> – <hi rendition="#i">Woeste, 68, 92; Hillebrand, 50.</hi></p><lb/> <p rendition="#et">Dies westfälische Sprichwort drückt denselben Rechtssatz aus, wie: Ist die Henne mein, so gehören mir auch die Eier (s. d.).</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">13 Bauwendig und verlaufenes Gut gehört zur höchsten Hand.</hi> – <hi rendition="#i">Graf, 129, 348.</hi></p><lb/> <p rendition="#et">„Buwending gudt und verlopen gudt höret thor hogsten hand.“ (<hi rendition="#i">Pufendorf, IV, 11.</hi>) Es war eine Regel der Herrschaft, dass ihr die Güter verfielen, deren Besitzer ausgewandert (wo der Bau gewendet wird) oder verschollen war. Man nannte verlaufen Gut, dessen Besitzer nicht aufzufinden war.</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">14 Bei vnrechtem gut kein segen ist, es gehet hin wie es herkommen ist.</hi> – <hi rendition="#i">Gruter, III, 9; Henisch, 1793, 58; Lehmann, II, 50, 20.</hi></p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">15 Besser ein Gut in der Ferne als ein Uebel in der Nähe.</hi> – <hi rendition="#i">Winckler, XIX, 94.</hi></p><lb/> <p rendition="#et">Die Russen: Das Gute in der Ferne sticht das Böse in der Nähe aus.</p><lb/> <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">Engl.</hi>: Good at a distance is better than evil at hand. (<hi rendition="#i">Bohn II, 363.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">It.</hi>: Val più un ben lontano che un mal vicino. (<hi rendition="#i">Pazzaglia, 202, 2.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">Port.</hi>: Mais val bem de longe que mal de perto. (<hi rendition="#i">Bohn I, 281.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">16 Besser ist, das gegenwertig Gut gebrauchen, denn nach anderen gedencken.</hi> – <hi rendition="#i">Henisch, 1423, 40.</hi></p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">17 Beter Andermanns Gôd, as gên Gôd.</hi> – <hi rendition="#i">Bueren, 86; Eichwald, 661; Frommann, II, 390, 67.</hi></p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">18 Bey grossem Gut ist vbel forcht.</hi> – <hi rendition="#i">Petri, II, 43; Henisch, 1796, 66.</hi></p><lb/> <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">19 Da haben wir 's liebe Gut, und es ist nicht ausgebacken.</hi> </p><lb/> <p rendition="#et">Ein junger Mensch, der unwissend, sittenlos und unbrauchbar von der Universität oder von seinen kostspieligen Reisen zurückkommt.</p><lb/> <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">20 Danach Gut, danach Muth.</hi> </p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">21 Das behaltene Gut trägt den Schaden mit dem verlorenen.</hi> – <hi rendition="#i">Graf, 270, 288.</hi></p><lb/> <p rendition="#et">Von anvertrautem Gute. Der Treuhänder, d. i. der, dem etwas zur Aufbewahrung übergeben worden ist, leistet keinen Ersatz, wenn er zugleich mit dem fremden Gute eigenes verlor, muss aber bezahlen, wenn die anvertraute Sache allein abhanden gekommen ist. Sein Gut theilt das Schicksal des ihm anvertrauten, und das behaltene trägt den Schaden für das verlorene. „Den schaden sall dragen dat beholdene goth mit dem verlornen.“ ( <hi rendition="#i">Westphalen, IV, 3069, 57.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">22 Das beste Gut ist der beste Kauf.</hi> – <hi rendition="#i">Graf, 252, 157.</hi></p><lb/> <p rendition="#et">Vom Verhältniss zu Preis und Waare. Nicht der kauft am besten, der am wohlfeilsten kauft, sondern der die beste Waare wählt.</p><lb/> <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">Holl.</hi>: Het beste goed is de beste koop. (<hi rendition="#i">Harrebomée, I, 247.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">23 Das ewig gut macht rechten muth.</hi> – <hi rendition="#i">Petri, I, 9.</hi></p><lb/> <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">24 Das grösste Gut ist Gesundheit, der grösste Schatz Zufriedenheit, die grösste Last ist Liebe, der grösste Trost der Schlaf, die beste Arznei ein wahrer Freund.</hi> </p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">25 Das Gut bleibt bei dem Blute, woher es gekommen.</hi> – <hi rendition="#i">Hillebrand, 159, 222; Graf, 194, 83.</hi></p><lb/> <p rendition="#et">Dies in Livland besonders gebräuchliche Sprichwort bezeichnet das Rückfallsrecht und findet bei Erbgütern seine Anwendung. (Vgl. <hi rendition="#i">Bunge, Das liv- und estländische Privatrecht, 2. Auflage, 374 a u. 376.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">26 Das Gut bleibt bei denen, die in der Were sitzen.</hi> – <hi rendition="#i">Graf, 195, 87.</hi></p><lb/> <p rendition="#et">Wenn zwei, die zwei Erbschaften haben, sich verheirathen und ohne Kinder sterben, so fallen die Erbschaften wieder an den nächsten Stamm, aus dem sie gekommen, die des Mannes an den seinen, die der Frau an den ihren. Wenn ferner Kinder noch auf dem Gute der Familie leben, ohne eigene Haushaltung, so fällt ihr Nachlass an die Hausgenossenschaft. In Lübeck: Dat gudt blifft by den, de yn der were sitten. (<hi rendition="#i">Hach, 474.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">27 Das Gut einer Ehefrau, soll hinter ihrem Manne weder wachsen noch schwinden.</hi> – <hi rendition="#i">Graf, 154, 91.</hi></p><lb/> <p rendition="#et">War die Verbindung des ehelichen Vermögens blos für die Dauer der Ehe eingegangen worden, so musste bei des Mannes Tode das ehefrauliche Vermögen wieder ausgeschieden und der Frau und ihren Angehörigen zugestellt werden.</p><lb/> <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">Mhd.</hi>: Eener Ehefrowen guot sol hinder jrem man weder swinen noch wachsen. ( <hi rendition="#i">Landbuch von Niedwalden, Bl. 13.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger"><cb n="186"/> 28 Das Gut erbt Kind nach.</hi> – <hi rendition="#i">Graf, 193, 60.</hi></p><lb/> <p rendition="#et">Es folgt dem Kinde. (Vgl. <hi rendition="#i">Dreyer, Vermischte Abhandlungen zur Erläuterung der Rechte, Wismar 1763, I, 498.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">29 Das Gut fällt auf das nächste Blut.</hi> – <hi rendition="#i">Graf, 200, 113.</hi></p><lb/> <p rendition="#et">Die Gradesnähe entschied für das Recht zum Erbe.</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">30 Das Gut folgt seinem Herrn.</hi> – <hi rendition="#i">Eisenhart, 250; Hillebrand, 68, 99; Pistor., IX, 45; Simrock, 4143; Eiselein, 265.</hi></p><lb/> <p rendition="#et">Jeder hat das Recht, sein Eigenthum in Besitz zu nehmen, wo er es findet. Darüber, was dabei zu beobachten war, vgl. <hi rendition="#i">Eisenhart, 252.</hi> Das Sprichwort ist aus dem lübischen Rechte entlehnt.</p><lb/> <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">Frz.</hi>: Le bien sieut (suit) la gent. (<hi rendition="#i">Leroux, II, 247.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">31 Das Gut geht in den Hof, daraus es gekommen.</hi> – <hi rendition="#i">Graf, 195, 96.</hi></p><lb/> <p rendition="#et">Bezieht sich auf den seltenen Fall, dass ein Gut wieder an den Gutsherrn zurückfällt, von dem die Verleihung ausgegangen ist.</p><lb/> <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">Mhd.</hi>: Dat gued geit weder in den hof dar is us gekommen is. (<hi rendition="#i">Schildener, 21, 9.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">32 Das gut hat glück vnnd böss dück.</hi> – <hi rendition="#i">Gruter, I, 11.</hi></p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">33 Das Gut lehnet so viel als es zinset.</hi> – <hi rendition="#i">Hillebrand, 86, 116; Graf, 76, 81; Walter, System des deutschen Privatrechts, 538.</hi></p><lb/> <p rendition="#et">Sagt, dass die Grösse der Angabe eines Guts, die durch Laudemium, Handgeld, Handlohn u. s. w. bezeichnet wird, nicht überall dieselbe ist. Der Ertrag desselben konnte ohne Verschulden des Besitzers geringer werden, danach wurde auch der Erbpacht ermässigt.</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">34 Das Gut löset seinen Herrn.</hi> – <hi rendition="#i">Eisenhart, III, 1, 34; Pistor., X, 22; Sailer, 255; Graf, 321, 250; Eiselein, 265; Simrock, 4145; Braun, I, 1008.</hi></p><lb/> <p rendition="#et">Wer mit einer Schuldenlast beschwert ist, kann zur Tilgung derselben seine unbeweglichen Güter, über die er, wie sich von selbst versteht, nach Willkür schalten können muss, veräussern und mit dem daraus gelösten Gelde seine Schuld bezahlen. Auf diese Weise macht das Gut seinen Herrn von der Schuldenlast los. Das Sprichwort sagt aber auch, dass in vielen Fällen der, welcher mit Gelde büssen kann, nicht mit Verlust seiner Freiheit haften darf, nicht mit der Haut bezahlen muss.</p><lb/> <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">35 Das Gut muss nicht grösser sein als sein Herr.</hi> </p><lb/> <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">Frz.</hi>: Le bien est très mal employé qui de son maistre n'est subjugué. (<hi rendition="#i">Leroux, II, 247.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">36 Das Gut muss zwei Narren haben, einen, der 's sammelt (gewinnt), und einen, der's wieder zerstreut (verthut).</hi> – <hi rendition="#i">Kirchhofer, 177; Steiger, 67.</hi></p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">37 Das Gut muss zwei Schelme haben, der eine muss es hinein- und der andere muss es hinausschelmen.</hi> – <hi rendition="#i">Kirchhofer, 177.</hi></p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">38 Das Gut stirbt vom jüngsten zum jüngern.</hi> – <hi rendition="#i">Graf, 215, 219.</hi></p><lb/> <p rendition="#et">Da die Theilung eines Guts in so viel Theile, als Kinder vorhanden waren, eine nachtheilige Zersplitterung des Besitzes zur Folge hatte; so ward allmählich die Sitte Regel, nur Einem Kinde, in der Regel dem jüngsten Sohn, Haus und Hof zu überlassen, der seine Geschwister abfinden musste. Starb er ohne Kinder, so fiel der Besitz an den nächstjüngsten. (Vgl. <hi rendition="#i">von Kamptz, II, 396, 5.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">39 Das Gut sucht Gut.</hi> </p><lb/> <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">Dän.</hi>: Et godt kaster ikke et ander bort. (<hi rendition="#i">Prov. dan., 248.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">40 Das Gut will keinen ruiwen<hi rendition="#sup">1</hi> Herrn hewwen.</hi> (<hi rendition="#i">Sauerland.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#sup">1</hi>)Riv = freigebig, milde, aber auch auswürfisch, verschwenderisch. He is allto ryve = er wendet zu viel auf. He gift ryve = ist freigebig; ryve hûsholen = in der Haushaltung viel aufgehen lassen. (<hi rendition="#i">Richey, 213.</hi>) Nach <hi rendition="#i">Danneil (174<hi rendition="#sup">a</hi>)</hi> bezeichnet riw einen geringern Grad von Verschwendung in der Hauswirthschaft. Von einer Hausfrau, Köchin u. s. w., die in der Küche mehr, als nöthig ist, verbraucht, sagt man: Se is to rîw. Rîw' upp geb'n = bei einem Gastmahl zu reichlich auftragen.</p><lb/> <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">41 Das ist das beste Gut, das niemand Schaden thut.</hi> </p><lb/> <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">Holl.</hi>: Het is van al het beste goed, welk winste niemand schade doet. (<hi rendition="#i">Harrebomée, I, 247.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">42 Das vordere Gut gibt dem hintern Weg und Steg.</hi> – <hi rendition="#i">Graf, 84, 98.</hi></p><lb/> <p rendition="#et">Es hiess sogar: „Kann der Mann nicht anderswo zu seinem Felde kommen, so darf er sich durch das fremde Korn den Weg schneiden ohne Entgelt, muss das geschnittene Korn aber liegen lassen.“ (Vgl. <hi rendition="#i">Normann, 192, 155.</hi>) „Und wer sein Land düngen will, aber kein Dungweg hat, der soll klimmen auf seines Hauses höchste Spitze oder auf den Berg, soll suchen den nächsten Weg und den mindesten Schaden (seiner Fahrt) und soll den Weg mit Garben belegen.“ (<hi rendition="#i">Grimm, Rechtsalt., 553.</hi>)</p><lb/> <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger"> </hi> </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[93]/0099]
11 Auk en klein Gutt erhält ennen bî frauhem Maude. (Waldeck.) – Curtze, 340, 335.
12 Bai dat Guet iärwet, dai iärwet ock dat Kruet. – Woeste, 68, 92; Hillebrand, 50.
Dies westfälische Sprichwort drückt denselben Rechtssatz aus, wie: Ist die Henne mein, so gehören mir auch die Eier (s. d.).
13 Bauwendig und verlaufenes Gut gehört zur höchsten Hand. – Graf, 129, 348.
„Buwending gudt und verlopen gudt höret thor hogsten hand.“ (Pufendorf, IV, 11.) Es war eine Regel der Herrschaft, dass ihr die Güter verfielen, deren Besitzer ausgewandert (wo der Bau gewendet wird) oder verschollen war. Man nannte verlaufen Gut, dessen Besitzer nicht aufzufinden war.
14 Bei vnrechtem gut kein segen ist, es gehet hin wie es herkommen ist. – Gruter, III, 9; Henisch, 1793, 58; Lehmann, II, 50, 20.
15 Besser ein Gut in der Ferne als ein Uebel in der Nähe. – Winckler, XIX, 94.
Die Russen: Das Gute in der Ferne sticht das Böse in der Nähe aus.
Engl.: Good at a distance is better than evil at hand. (Bohn II, 363.)
It.: Val più un ben lontano che un mal vicino. (Pazzaglia, 202, 2.)
Port.: Mais val bem de longe que mal de perto. (Bohn I, 281.)
16 Besser ist, das gegenwertig Gut gebrauchen, denn nach anderen gedencken. – Henisch, 1423, 40.
17 Beter Andermanns Gôd, as gên Gôd. – Bueren, 86; Eichwald, 661; Frommann, II, 390, 67.
18 Bey grossem Gut ist vbel forcht. – Petri, II, 43; Henisch, 1796, 66.
19 Da haben wir 's liebe Gut, und es ist nicht ausgebacken.
Ein junger Mensch, der unwissend, sittenlos und unbrauchbar von der Universität oder von seinen kostspieligen Reisen zurückkommt.
20 Danach Gut, danach Muth.
21 Das behaltene Gut trägt den Schaden mit dem verlorenen. – Graf, 270, 288.
Von anvertrautem Gute. Der Treuhänder, d. i. der, dem etwas zur Aufbewahrung übergeben worden ist, leistet keinen Ersatz, wenn er zugleich mit dem fremden Gute eigenes verlor, muss aber bezahlen, wenn die anvertraute Sache allein abhanden gekommen ist. Sein Gut theilt das Schicksal des ihm anvertrauten, und das behaltene trägt den Schaden für das verlorene. „Den schaden sall dragen dat beholdene goth mit dem verlornen.“ ( Westphalen, IV, 3069, 57.)
22 Das beste Gut ist der beste Kauf. – Graf, 252, 157.
Vom Verhältniss zu Preis und Waare. Nicht der kauft am besten, der am wohlfeilsten kauft, sondern der die beste Waare wählt.
Holl.: Het beste goed is de beste koop. (Harrebomée, I, 247.)
23 Das ewig gut macht rechten muth. – Petri, I, 9.
24 Das grösste Gut ist Gesundheit, der grösste Schatz Zufriedenheit, die grösste Last ist Liebe, der grösste Trost der Schlaf, die beste Arznei ein wahrer Freund.
25 Das Gut bleibt bei dem Blute, woher es gekommen. – Hillebrand, 159, 222; Graf, 194, 83.
Dies in Livland besonders gebräuchliche Sprichwort bezeichnet das Rückfallsrecht und findet bei Erbgütern seine Anwendung. (Vgl. Bunge, Das liv- und estländische Privatrecht, 2. Auflage, 374 a u. 376.)
26 Das Gut bleibt bei denen, die in der Were sitzen. – Graf, 195, 87.
Wenn zwei, die zwei Erbschaften haben, sich verheirathen und ohne Kinder sterben, so fallen die Erbschaften wieder an den nächsten Stamm, aus dem sie gekommen, die des Mannes an den seinen, die der Frau an den ihren. Wenn ferner Kinder noch auf dem Gute der Familie leben, ohne eigene Haushaltung, so fällt ihr Nachlass an die Hausgenossenschaft. In Lübeck: Dat gudt blifft by den, de yn der were sitten. (Hach, 474.)
27 Das Gut einer Ehefrau, soll hinter ihrem Manne weder wachsen noch schwinden. – Graf, 154, 91.
War die Verbindung des ehelichen Vermögens blos für die Dauer der Ehe eingegangen worden, so musste bei des Mannes Tode das ehefrauliche Vermögen wieder ausgeschieden und der Frau und ihren Angehörigen zugestellt werden.
Mhd.: Eener Ehefrowen guot sol hinder jrem man weder swinen noch wachsen. ( Landbuch von Niedwalden, Bl. 13.)
28 Das Gut erbt Kind nach. – Graf, 193, 60.
Es folgt dem Kinde. (Vgl. Dreyer, Vermischte Abhandlungen zur Erläuterung der Rechte, Wismar 1763, I, 498.)
29 Das Gut fällt auf das nächste Blut. – Graf, 200, 113.
Die Gradesnähe entschied für das Recht zum Erbe.
30 Das Gut folgt seinem Herrn. – Eisenhart, 250; Hillebrand, 68, 99; Pistor., IX, 45; Simrock, 4143; Eiselein, 265.
Jeder hat das Recht, sein Eigenthum in Besitz zu nehmen, wo er es findet. Darüber, was dabei zu beobachten war, vgl. Eisenhart, 252. Das Sprichwort ist aus dem lübischen Rechte entlehnt.
Frz.: Le bien sieut (suit) la gent. (Leroux, II, 247.)
31 Das Gut geht in den Hof, daraus es gekommen. – Graf, 195, 96.
Bezieht sich auf den seltenen Fall, dass ein Gut wieder an den Gutsherrn zurückfällt, von dem die Verleihung ausgegangen ist.
Mhd.: Dat gued geit weder in den hof dar is us gekommen is. (Schildener, 21, 9.)
32 Das gut hat glück vnnd böss dück. – Gruter, I, 11.
33 Das Gut lehnet so viel als es zinset. – Hillebrand, 86, 116; Graf, 76, 81; Walter, System des deutschen Privatrechts, 538.
Sagt, dass die Grösse der Angabe eines Guts, die durch Laudemium, Handgeld, Handlohn u. s. w. bezeichnet wird, nicht überall dieselbe ist. Der Ertrag desselben konnte ohne Verschulden des Besitzers geringer werden, danach wurde auch der Erbpacht ermässigt.
34 Das Gut löset seinen Herrn. – Eisenhart, III, 1, 34; Pistor., X, 22; Sailer, 255; Graf, 321, 250; Eiselein, 265; Simrock, 4145; Braun, I, 1008.
Wer mit einer Schuldenlast beschwert ist, kann zur Tilgung derselben seine unbeweglichen Güter, über die er, wie sich von selbst versteht, nach Willkür schalten können muss, veräussern und mit dem daraus gelösten Gelde seine Schuld bezahlen. Auf diese Weise macht das Gut seinen Herrn von der Schuldenlast los. Das Sprichwort sagt aber auch, dass in vielen Fällen der, welcher mit Gelde büssen kann, nicht mit Verlust seiner Freiheit haften darf, nicht mit der Haut bezahlen muss.
35 Das Gut muss nicht grösser sein als sein Herr.
Frz.: Le bien est très mal employé qui de son maistre n'est subjugué. (Leroux, II, 247.)
36 Das Gut muss zwei Narren haben, einen, der 's sammelt (gewinnt), und einen, der's wieder zerstreut (verthut). – Kirchhofer, 177; Steiger, 67.
37 Das Gut muss zwei Schelme haben, der eine muss es hinein- und der andere muss es hinausschelmen. – Kirchhofer, 177.
38 Das Gut stirbt vom jüngsten zum jüngern. – Graf, 215, 219.
Da die Theilung eines Guts in so viel Theile, als Kinder vorhanden waren, eine nachtheilige Zersplitterung des Besitzes zur Folge hatte; so ward allmählich die Sitte Regel, nur Einem Kinde, in der Regel dem jüngsten Sohn, Haus und Hof zu überlassen, der seine Geschwister abfinden musste. Starb er ohne Kinder, so fiel der Besitz an den nächstjüngsten. (Vgl. von Kamptz, II, 396, 5.)
39 Das Gut sucht Gut.
Dän.: Et godt kaster ikke et ander bort. (Prov. dan., 248.)
40 Das Gut will keinen ruiwen1 Herrn hewwen. (Sauerland.)
1)Riv = freigebig, milde, aber auch auswürfisch, verschwenderisch. He is allto ryve = er wendet zu viel auf. He gift ryve = ist freigebig; ryve hûsholen = in der Haushaltung viel aufgehen lassen. (Richey, 213.) Nach Danneil (174a) bezeichnet riw einen geringern Grad von Verschwendung in der Hauswirthschaft. Von einer Hausfrau, Köchin u. s. w., die in der Küche mehr, als nöthig ist, verbraucht, sagt man: Se is to rîw. Rîw' upp geb'n = bei einem Gastmahl zu reichlich auftragen.
41 Das ist das beste Gut, das niemand Schaden thut.
Holl.: Het is van al het beste goed, welk winste niemand schade doet. (Harrebomée, I, 247.)
42 Das vordere Gut gibt dem hintern Weg und Steg. – Graf, 84, 98.
Es hiess sogar: „Kann der Mann nicht anderswo zu seinem Felde kommen, so darf er sich durch das fremde Korn den Weg schneiden ohne Entgelt, muss das geschnittene Korn aber liegen lassen.“ (Vgl. Normann, 192, 155.) „Und wer sein Land düngen will, aber kein Dungweg hat, der soll klimmen auf seines Hauses höchste Spitze oder auf den Berg, soll suchen den nächsten Weg und den mindesten Schaden (seiner Fahrt) und soll den Weg mit Garben belegen.“ (Grimm, Rechtsalt., 553.)
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-09-18T08:54:47Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-09-18T08:54:47Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein Verzeichnisse im Vorspann wurden nicht transkribiert. Errata aus den Berichtigungen im Nachspann wurden stillschweigend integriert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |