Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.Drittes Kapitel. und die Böden mit Estrich zu belegen; auch sind die Wirthschafts-gebäude, und insbesondere die Stallungen von den Wohnge- bäuden mittelst einer Mauer zu trennen. Scheunen, Schuppen, welche von den Ortschaften oder von den Wohnhäusern und Stallungen entfernt erbaut werden sollen, können mit behördlicher Bewilligung ausnahmsweise aus Holz hergestellt werden. Bukowina: 1. Chernowitz im innern Baubezirk. §. 36. Abtheilungswände aus Holz sind nur zwischen zwei feuer- festen Abtheilungswänden gestattet, wenn sie nicht in der Nähe von Feuerstellen gelegen sind. 2. Chernowitz außerhalb des innern Baubezirks. Ausnahmen: §. 32 ad b. Auch Häuser mit hölzernem Gerippe (Riegelwände), deren Fächer mit gebrannten oder ungebrannten Ziegeln, Lehm etc. ausgefüllt sind, sind unter der Bedingung gestattet, daß die Feuerstellen und Rauchfänge vollkommen gemauert sind. Im Uebrigen ist der Holzbau (Riegelbau) gestattet, wenn er hinreichend weit von andern Gebäuden steht, außerdem die Beschaffung feuersicherer Baumaterialien mit gro- ßen Unkosten verbunden ist oder wenn die Vermögensverhält- nisse des Erbauers den Massivbau sehr erschweren. Galizien: 1. in Lemberg. §. 18. Die Aufführung von Fach-, Riegel- oder Holzwänden ist in der Regel nicht gestattet. Kärnthen: Ausnahmen: §. 38. ... Auch Gebäude mit hölzernem Gerippe (Fachwänden), deren Flächen mit ungebrannten Ziegeln aus- gefüllt sind, herzustellen, wird unter der Bedingung gestattet, daß im Innern derselben kein Holz zu Tage liege und daß die Feuerungen und Rauchfänge vollkommen gemauert sind. Ganz hölzerne Gebäude aus Balken und Brettern können auch bei ganz isolirt stehenden Gebäuden nur dann zugegeben werden, wenn ihre Entfernung von jedem anderen Gebäude das Beden- ken einer Feuersgefahr aufhebt. §. 41. Hölzerne Scheuern müssen außerhalb der Ortschaften und mindestens 20 Klafter (38m) von Wohngebäuden entfernt bleiben. Drittes Kapitel. und die Böden mit Eſtrich zu belegen; auch ſind die Wirthſchafts-gebäude, und insbeſondere die Stallungen von den Wohnge- bäuden mittelſt einer Mauer zu trennen. Scheunen, Schuppen, welche von den Ortſchaften oder von den Wohnhäuſern und Stallungen entfernt erbaut werden ſollen, können mit behördlicher Bewilligung ausnahmsweiſe aus Holz hergeſtellt werden. Bukowina: 1. Chernowitz im innern Baubezirk. §. 36. Abtheilungswände aus Holz ſind nur zwiſchen zwei feuer- feſten Abtheilungswänden geſtattet, wenn ſie nicht in der Nähe von Feuerſtellen gelegen ſind. 2. Chernowitz außerhalb des innern Baubezirks. Ausnahmen: §. 32 ad b. Auch Häuſer mit hölzernem Gerippe (Riegelwände), deren Fächer mit gebrannten oder ungebrannten Ziegeln, Lehm ꝛc. ausgefüllt ſind, ſind unter der Bedingung geſtattet, daß die Feuerſtellen und Rauchfänge vollkommen gemauert ſind. Im Uebrigen iſt der Holzbau (Riegelbau) geſtattet, wenn er hinreichend weit von andern Gebäuden ſteht, außerdem die Beſchaffung feuerſicherer Baumaterialien mit gro- ßen Unkoſten verbunden iſt oder wenn die Vermögensverhält- niſſe des Erbauers den Maſſivbau ſehr erſchweren. Galizien: 1. in Lemberg. §. 18. Die Aufführung von Fach-, Riegel- oder Holzwänden iſt in der Regel nicht geſtattet. Kärnthen: Ausnahmen: §. 38. … Auch Gebäude mit hölzernem Gerippe (Fachwänden), deren Flächen mit ungebrannten Ziegeln aus- gefüllt ſind, herzuſtellen, wird unter der Bedingung geſtattet, daß im Innern derſelben kein Holz zu Tage liege und daß die Feuerungen und Rauchfänge vollkommen gemauert ſind. Ganz hölzerne Gebäude aus Balken und Brettern können auch bei ganz iſolirt ſtehenden Gebäuden nur dann zugegeben werden, wenn ihre Entfernung von jedem anderen Gebäude das Beden- ken einer Feuersgefahr aufhebt. §. 41. 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Drittes Kapitel.
und die Böden mit Eſtrich zu belegen; auch ſind die Wirthſchafts-
gebäude, und insbeſondere die Stallungen von den Wohnge-
bäuden mittelſt einer Mauer zu trennen.
Scheunen, Schuppen, welche von den Ortſchaften oder von den
Wohnhäuſern und Stallungen entfernt erbaut werden ſollen,
können mit behördlicher Bewilligung ausnahmsweiſe aus Holz
hergeſtellt werden.
Bukowina:
1. Chernowitz im innern Baubezirk.
§. 36. Abtheilungswände aus Holz ſind nur zwiſchen zwei feuer-
feſten Abtheilungswänden geſtattet, wenn ſie nicht in der Nähe
von Feuerſtellen gelegen ſind.
2. Chernowitz außerhalb des innern Baubezirks.
Ausnahmen: §. 32 ad b. Auch Häuſer mit hölzernem Gerippe
(Riegelwände), deren Fächer mit gebrannten oder ungebrannten
Ziegeln, Lehm ꝛc. ausgefüllt ſind, ſind unter der Bedingung
geſtattet, daß die Feuerſtellen und Rauchfänge vollkommen
gemauert ſind. Im Uebrigen iſt der Holzbau (Riegelbau)
geſtattet, wenn er hinreichend weit von andern Gebäuden ſteht,
außerdem die Beſchaffung feuerſicherer Baumaterialien mit gro-
ßen Unkoſten verbunden iſt oder wenn die Vermögensverhält-
niſſe des Erbauers den Maſſivbau ſehr erſchweren.
Galizien:
1. in Lemberg. §. 18. Die Aufführung von Fach-, Riegel-
oder Holzwänden iſt in der Regel nicht geſtattet.
Kärnthen:
Ausnahmen: §. 38. … Auch Gebäude mit hölzernem Gerippe
(Fachwänden), deren Flächen mit ungebrannten Ziegeln aus-
gefüllt ſind, herzuſtellen, wird unter der Bedingung geſtattet, daß
im Innern derſelben kein Holz zu Tage liege und daß die
Feuerungen und Rauchfänge vollkommen gemauert ſind. Ganz
hölzerne Gebäude aus Balken und Brettern können auch bei
ganz iſolirt ſtehenden Gebäuden nur dann zugegeben werden,
wenn ihre Entfernung von jedem anderen Gebäude das Beden-
ken einer Feuersgefahr aufhebt.
§. 41. Hölzerne Scheuern müſſen außerhalb der Ortſchaften und
mindeſtens 20 Klafter (38m) von Wohngebäuden entfernt bleiben.
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