Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.Die Holzwände. Hinsichtlich der Baupolizeilichen Vorschriften bei Anwendung der Riegelwände lassen wir die für die österreichischen Kronländer giltigen §. §. nach- Böhmen: a. innerhalb Prag. §. 59. Wo die Aufführung von vollem Mauerwerke Schwierigkeiten unterliegt, kann zur Abtheilung ein- zelner Localitäten in den Stockwerken zwischen je zwei feuerfe- sten Abtheilungswänden die Errichtung einer Scheidewand, wel- che theilweise aus Holz besteht, jedoch von beiden Seiten mit einem vollem Mörtelverputze versehen sein muß, dann bewilligt werden, wenn in der Nähe keine Feuerung angebracht wird. Nach Umständen kann ein von feuerfesten Mauern umschlossener Raum durch derlei Scheidewände (Riegelwände) in kleinere Räumlichkeiten abgetheilt werden. b. außerhalb Prag. §. 75. ... Auch ist die Anwendung von Riegel- oder Fachwänden zur Abtheilung der inneren Gebäude- räume zulässig, wenn nur die durch Stellung solcher Wände in der Nähe von Oefen, Kaminen oder Feuerstätten die Vorschriften der Feuersicherheit nicht verletzt werden §. 76. In Gegenden, wo ein tauglicher Baustein oder ein gutes Ziegelmaterial nicht vorhanden ist, oder wo ein solches Bauma- terial bei der nothwendigen Zufuhr aus fernen Gegenden den Bewohnern in zu hohen Preisen zu stehen käme, endlich in Ge- genden, wo die klimatischen Verhältnisse oder die Art des Ge- werkbetriebes die Aufführung von hölzernen Gebäuden rechtfer- tigen, dürfen mit behördlicher Bewilligung die Wohn- und Wirthschaftsgebäude aus Holz hergestellt werden, wobei jedoch dieselben der größeren Dauerhaftigkeit wegen auf eine wenigstens 3 Schuh (0,95m) über den Erdhorizont hervorragende Unter- mauerung (Sockel) zu stellen sind. Die Bauführungen sind bei Gebäuden, welche isolirt stehen, auch außer den Dorfschaften gestattet. Es sind jedoch die Kamine und Feuerstätten in solchen hölzer- nen Wohngebäuden immer von Stein und Ziegeln zu erbauen Wanderley, Bauconstr. 10
Die Holzwände. Hinſichtlich der Baupolizeilichen Vorſchriften bei Anwendung der Riegelwände laſſen wir die für die öſterreichiſchen Kronländer giltigen §. §. nach- Böhmen: a. innerhalb Prag. §. 59. Wo die Aufführung von vollem Mauerwerke Schwierigkeiten unterliegt, kann zur Abtheilung ein- zelner Localitäten in den Stockwerken zwiſchen je zwei feuerfe- ſten Abtheilungswänden die Errichtung einer Scheidewand, wel- che theilweiſe aus Holz beſteht, jedoch von beiden Seiten mit einem vollem Mörtelverputze verſehen ſein muß, dann bewilligt werden, wenn in der Nähe keine Feuerung angebracht wird. Nach Umſtänden kann ein von feuerfeſten Mauern umſchloſſener Raum durch derlei Scheidewände (Riegelwände) in kleinere Räumlichkeiten abgetheilt werden. b. außerhalb Prag. §. 75. … Auch iſt die Anwendung von Riegel- oder Fachwänden zur Abtheilung der inneren Gebäude- räume zuläſſig, wenn nur die durch Stellung ſolcher Wände in der Nähe von Oefen, Kaminen oder Feuerſtätten die Vorſchriften der Feuerſicherheit nicht verletzt werden §. 76. In Gegenden, wo ein tauglicher Bauſtein oder ein gutes Ziegelmaterial nicht vorhanden iſt, oder wo ein ſolches Bauma- terial bei der nothwendigen Zufuhr aus fernen Gegenden den Bewohnern in zu hohen Preiſen zu ſtehen käme, endlich in Ge- genden, wo die klimatiſchen Verhältniſſe oder die Art des Ge- werkbetriebes die Aufführung von hölzernen Gebäuden rechtfer- tigen, dürfen mit behördlicher Bewilligung die Wohn- und Wirthſchaftsgebäude aus Holz hergeſtellt werden, wobei jedoch dieſelben der größeren Dauerhaftigkeit wegen auf eine wenigſtens 3 Schuh (0,95m) über den Erdhorizont hervorragende Unter- mauerung (Sockel) zu ſtellen ſind. Die Bauführungen ſind bei Gebäuden, welche iſolirt ſtehen, auch außer den Dorfſchaften geſtattet. Es ſind jedoch die Kamine und Feuerſtätten in ſolchen hölzer- nen Wohngebäuden immer von Stein und Ziegeln zu erbauen Wanderley, Bauconſtr. 10
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Die Holzwände.
Hinſichtlich der
Baupolizeilichen Vorſchriften bei Anwendung
der Riegelwände
laſſen wir die für die öſterreichiſchen Kronländer giltigen §. §. nach-
ſtehend folgen:
Böhmen:
a. innerhalb Prag. §. 59. Wo die Aufführung von vollem
Mauerwerke Schwierigkeiten unterliegt, kann zur Abtheilung ein-
zelner Localitäten in den Stockwerken zwiſchen je zwei feuerfe-
ſten Abtheilungswänden die Errichtung einer Scheidewand, wel-
che theilweiſe aus Holz beſteht, jedoch von beiden Seiten mit
einem vollem Mörtelverputze verſehen ſein muß, dann bewilligt
werden, wenn in der Nähe keine Feuerung angebracht wird.
Nach Umſtänden kann ein von feuerfeſten Mauern umſchloſſener
Raum durch derlei Scheidewände (Riegelwände) in kleinere
Räumlichkeiten abgetheilt werden.
b. außerhalb Prag. §. 75. … Auch iſt die Anwendung von
Riegel- oder Fachwänden zur Abtheilung der inneren Gebäude-
räume zuläſſig, wenn nur die durch Stellung ſolcher Wände in
der Nähe von Oefen, Kaminen oder Feuerſtätten die Vorſchriften
der Feuerſicherheit nicht verletzt werden
§. 76. In Gegenden, wo ein tauglicher Bauſtein oder ein gutes
Ziegelmaterial nicht vorhanden iſt, oder wo ein ſolches Bauma-
terial bei der nothwendigen Zufuhr aus fernen Gegenden den
Bewohnern in zu hohen Preiſen zu ſtehen käme, endlich in Ge-
genden, wo die klimatiſchen Verhältniſſe oder die Art des Ge-
werkbetriebes die Aufführung von hölzernen Gebäuden rechtfer-
tigen, dürfen mit behördlicher Bewilligung die Wohn- und
Wirthſchaftsgebäude aus Holz hergeſtellt werden, wobei jedoch
dieſelben der größeren Dauerhaftigkeit wegen auf eine wenigſtens
3 Schuh (0,95m) über den Erdhorizont hervorragende Unter-
mauerung (Sockel) zu ſtellen ſind. Die Bauführungen ſind bei
Gebäuden, welche iſolirt ſtehen, auch außer den Dorfſchaften
geſtattet.
Es ſind jedoch die Kamine und Feuerſtätten in ſolchen hölzer-
nen Wohngebäuden immer von Stein und Ziegeln zu erbauen
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