Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.Die Holzwände. bei jenen Lokalen, die ihrer Bestimmung wegen besonders feuer-gefährlich werden können. Für Oesterreich ob der Enns: Nach §. 31 sind Abtheilungswände theilweise aus Holz gestattet, wenn in der Nähe derselben keine Feuerung angebracht wird. §. 32. Die Herstellung von Gebäuden mit Riegelwänden ist gestattet: 1. wenn die Schwellen auf Grundmauern oder auf Grundschwel- len aus hartem Holze liegen, welche mindestens 1 Fuß (0,32m) über das natürliche Terrain reichen; 2. die Höhe solcher Wohngebäude darf außer dem Erdgeschoß nicht mehr als zwei Stockwerke und ihre Länge nicht mehr als 12 Klafter (23m) haben; 3. sämmtliche Heizanlagen, Feuerstätten und Rauchfänge, sowie die an selbe anstoßenden Theile der Haupt- und Scheide- wände auf eine Entfernung von 3 Schuh (0,95m) müssen vom Grunde aus gemauert sein. 4. bei Neu- und Umbau der Wirthschaftshöfe sind die zum eigentlichen Geschäfts- oder Wirthschaftsbetriebe bestimmten Gebäude sowohl von einander, als auch vom Wohngebäude derart abzusondern, daß zwischen jedem Gebäude ein Raum von wenigstens 5 Klafter (9,5m) frei bleibt, und für die ungehinderte Kommunication bei Feuersgefahr auch frei erhalten wird, oder daß zwischen jedem Gebäude Feuer- mauern (Brandmauern) hergestellt werden, welche wenigstens 1 Fuß (0,32m) über den Dachfirst reichen. Auf dem offenen Lande wird unter Voraussetzung, daß die Aus- führung gemauerter Gebäude durch den Bezug der harten Bau- stoffe erschwert und kostspielig wird und daß klimatische Verhält- nisse Bauausführungen aus weichen oder gemischten Materialien zulässig machen, der Bau von Gebäuden aus Holz dann gestatet, wenn das Gebäude von jeden anderen Wohngebäuden, sowie von den Nachbarsgrenzen wenigstens 10 Klafter (19m), welche nicht verbaut werden dürfen, entfernt bleibt. §. 43 bestimmt, daß auch in nicht isolirten Industriebauten a. alle Wände, mit Ausnahme jener, Bauordnung für Linz. §. 49. Wo die Ausführung von vollem Mauerwerk Schwierigkeiten unterliegt, kann zur Abtheilung einzelner Localitäten in den Die Holzwände. bei jenen Lokalen, die ihrer Beſtimmung wegen beſonders feuer-gefährlich werden können. Für Oeſterreich ob der Enns: Nach §. 31 ſind Abtheilungswände theilweiſe aus Holz geſtattet, wenn in der Nähe derſelben keine Feuerung angebracht wird. §. 32. Die Herſtellung von Gebäuden mit Riegelwänden iſt geſtattet: 1. wenn die Schwellen auf Grundmauern oder auf Grundſchwel- len aus hartem Holze liegen, welche mindeſtens 1 Fuß (0,32m) über das natürliche Terrain reichen; 2. die Höhe ſolcher Wohngebäude darf außer dem Erdgeſchoß nicht mehr als zwei Stockwerke und ihre Länge nicht mehr als 12 Klafter (23m) haben; 3. ſämmtliche Heizanlagen, Feuerſtätten und Rauchfänge, ſowie die an ſelbe anſtoßenden Theile der Haupt- und Scheide- wände auf eine Entfernung von 3 Schuh (0,95m) müſſen vom Grunde aus gemauert ſein. 4. bei Neu- und Umbau der Wirthſchaftshöfe ſind die zum eigentlichen Geſchäfts- oder Wirthſchaftsbetriebe beſtimmten Gebäude ſowohl von einander, als auch vom Wohngebäude derart abzuſondern, daß zwiſchen jedem Gebäude ein Raum von wenigſtens 5 Klafter (9,5m) frei bleibt, und für die ungehinderte Kommunication bei Feuersgefahr auch frei erhalten wird, oder daß zwiſchen jedem Gebäude Feuer- mauern (Brandmauern) hergeſtellt werden, welche wenigſtens 1 Fuß (0,32m) über den Dachfirſt reichen. Auf dem offenen Lande wird unter Vorausſetzung, daß die Aus- führung gemauerter Gebäude durch den Bezug der harten Bau- ſtoffe erſchwert und koſtſpielig wird und daß klimatiſche Verhält- niſſe Bauausführungen aus weichen oder gemiſchten Materialien zuläſſig machen, der Bau von Gebäuden aus Holz dann geſtatet, wenn das Gebäude von jeden anderen Wohngebäuden, ſowie von den Nachbarsgrenzen wenigſtens 10 Klafter (19m), welche nicht verbaut werden dürfen, entfernt bleibt. §. 43 beſtimmt, daß auch in nicht iſolirten Induſtriebauten a. alle Wände, mit Ausnahme jener, Bauordnung für Linz. §. 49. 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Die Holzwände.
bei jenen Lokalen, die ihrer Beſtimmung wegen beſonders feuer-
gefährlich werden können.
Für Oeſterreich ob der Enns:
Nach §. 31 ſind Abtheilungswände theilweiſe aus Holz geſtattet,
wenn in der Nähe derſelben keine Feuerung angebracht wird.
§. 32. Die Herſtellung von Gebäuden mit Riegelwänden iſt geſtattet:
1. wenn die Schwellen auf Grundmauern oder auf Grundſchwel-
len aus hartem Holze liegen, welche mindeſtens 1 Fuß (0,32m)
über das natürliche Terrain reichen;
2. die Höhe ſolcher Wohngebäude darf außer dem Erdgeſchoß
nicht mehr als zwei Stockwerke und ihre Länge nicht mehr
als 12 Klafter (23m) haben;
3. ſämmtliche Heizanlagen, Feuerſtätten und Rauchfänge, ſowie
die an ſelbe anſtoßenden Theile der Haupt- und Scheide-
wände auf eine Entfernung von 3 Schuh (0,95m) müſſen
vom Grunde aus gemauert ſein.
4. bei Neu- und Umbau der Wirthſchaftshöfe ſind die zum
eigentlichen Geſchäfts- oder Wirthſchaftsbetriebe beſtimmten
Gebäude ſowohl von einander, als auch vom Wohngebäude
derart abzuſondern, daß zwiſchen jedem Gebäude ein Raum
von wenigſtens 5 Klafter (9,5m) frei bleibt, und für die
ungehinderte Kommunication bei Feuersgefahr auch frei
erhalten wird, oder daß zwiſchen jedem Gebäude Feuer-
mauern (Brandmauern) hergeſtellt werden, welche wenigſtens
1 Fuß (0,32m) über den Dachfirſt reichen.
Auf dem offenen Lande wird unter Vorausſetzung, daß die Aus-
führung gemauerter Gebäude durch den Bezug der harten Bau-
ſtoffe erſchwert und koſtſpielig wird und daß klimatiſche Verhält-
niſſe Bauausführungen aus weichen oder gemiſchten Materialien
zuläſſig machen, der Bau von Gebäuden aus Holz dann geſtatet,
wenn das Gebäude von jeden anderen Wohngebäuden, ſowie
von den Nachbarsgrenzen wenigſtens 10 Klafter (19m), welche
nicht verbaut werden dürfen, entfernt bleibt.
§. 43 beſtimmt, daß auch in nicht iſolirten Induſtriebauten
a. alle Wände, mit Ausnahme jener,
Bauordnung für Linz.
§. 49. Wo die Ausführung von vollem Mauerwerk Schwierigkeiten
unterliegt, kann zur Abtheilung einzelner Localitäten in den
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