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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.

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Die Holzwände.
jeder Heizvorrichtung entfernte Trennung einzelner Räume han-
delt. In Ausnahmsfällen sind solche Scheidewände auch über
großen Räumen des unteren Geschosses erlaubt, wenn sie voll-
ständig gemauert und auf gemauerten Gurten stehen; auch kön-
nen solche Riegelwände an Orten, welche von jeder Heizvorrich-
tung entfernt sind, auf starken, hinreichend tragfähigen Rösten
ruhen; Eisenträger sind gleichfalls gestattet. Wenn mehrere
Wände über einander angeordnet werden, muß jede für sich bestehen.
Auf dem flachen Lande sollen nach §. 3 der II. Abtheilungen
der Bauordnung für Steiermark in der Regel nur feuersichere
Gebäude errichtet werden, doch sind in Ausnahmsfällen bei weit-
auseinander stehenden Gebäuden auch Holzwände erlaubt, wenn
diese auf einem 0,9m hohen massiven Sockel stehen.
Für industrielle Bauten gestattet §. 5 des Gesetzes vom 2. März
1866 Zwischenwände in allen Räumen, die ihrer Bestimmung we-
gen nicht besonders feuergefährlich sind.
§. 7. Bei isolirten Werksanlagen wird für Wohnungen des Werks-
herrn, seiner Beamten und Arbeiter der Bau von Riegelwänden
unter Beobachtung der gehörigen Vorsicht und der gesetzlichen
Bestimmungen bei Oefen u. s. w. gestattet. Diese Wohnungen
müssen, wo sie an das Werkslocal anstoßen, von diesem durch
Feuermauern getrennt sein.
Bauordnung für Graz lautet hinsichtlich der Zulässigkeit der
Riegelwände ebenso wie §. 43 der Bauordnung für Kärnthen.
Tirol.
Bauordnung für Insbruck schreibt bezüglich der Riegelwände das-
selbe wie § 43 der Bauordnung für Kärnthen.
Voralberg.
Der §. 26 lautet fast ebenso wie §. 43 der Bauordnung für
Kärnthen.
Für Bauten zum Zwecke der Industrie ist nach §. 50 der Rie-
gelbau bei allen nicht feuergefährlichen Räumen zulässig.
Auf dem platten Lande darf nach §. 55 unter denselben Be-
dingungen wie §. 76 der Bauordnung für Böhmen der Riegel-
bau Verwendung finden.
Wien.
§. 57. Als Scheidemauern zur Trennung einzelner Bestandtheile
einer Wohnung können Riegelwände oder Wände blos aus Holz
Die Holzwände.
jeder Heizvorrichtung entfernte Trennung einzelner Räume han-
delt. In Ausnahmsfällen ſind ſolche Scheidewände auch über
großen Räumen des unteren Geſchoſſes erlaubt, wenn ſie voll-
ſtändig gemauert und auf gemauerten Gurten ſtehen; auch kön-
nen ſolche Riegelwände an Orten, welche von jeder Heizvorrich-
tung entfernt ſind, auf ſtarken, hinreichend tragfähigen Röſten
ruhen; Eiſenträger ſind gleichfalls geſtattet. Wenn mehrere
Wände über einander angeordnet werden, muß jede für ſich beſtehen.
Auf dem flachen Lande ſollen nach §. 3 der II. Abtheilungen
der Bauordnung für Steiermark in der Regel nur feuerſichere
Gebäude errichtet werden, doch ſind in Ausnahmsfällen bei weit-
auseinander ſtehenden Gebäuden auch Holzwände erlaubt, wenn
dieſe auf einem 0,9m hohen maſſiven Sockel ſtehen.
Für induſtrielle Bauten geſtattet §. 5 des Geſetzes vom 2. März
1866 Zwiſchenwände in allen Räumen, die ihrer Beſtimmung we-
gen nicht beſonders feuergefährlich ſind.
§. 7. Bei iſolirten Werksanlagen wird für Wohnungen des Werks-
herrn, ſeiner Beamten und Arbeiter der Bau von Riegelwänden
unter Beobachtung der gehörigen Vorſicht und der geſetzlichen
Beſtimmungen bei Oefen u. ſ. w. geſtattet. Dieſe Wohnungen
müſſen, wo ſie an das Werkslocal anſtoßen, von dieſem durch
Feuermauern getrennt ſein.
Bauordnung für Graz lautet hinſichtlich der Zuläſſigkeit der
Riegelwände ebenſo wie §. 43 der Bauordnung für Kärnthen.
Tirol.
Bauordnung für Insbruck ſchreibt bezüglich der Riegelwände daſ-
ſelbe wie § 43 der Bauordnung für Kärnthen.
Voralberg.
Der §. 26 lautet faſt ebenſo wie §. 43 der Bauordnung für
Kärnthen.
Für Bauten zum Zwecke der Induſtrie iſt nach §. 50 der Rie-
gelbau bei allen nicht feuergefährlichen Räumen zuläſſig.
Auf dem platten Lande darf nach §. 55 unter denſelben Be-
dingungen wie §. 76 der Bauordnung für Böhmen der Riegel-
bau Verwendung finden.
Wien.
§. 57. Als Scheidemauern zur Trennung einzelner Beſtandtheile
einer Wohnung können Riegelwände oder Wände blos aus Holz
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[151/0163] Die Holzwände. jeder Heizvorrichtung entfernte Trennung einzelner Räume han- delt. In Ausnahmsfällen ſind ſolche Scheidewände auch über großen Räumen des unteren Geſchoſſes erlaubt, wenn ſie voll- ſtändig gemauert und auf gemauerten Gurten ſtehen; auch kön- nen ſolche Riegelwände an Orten, welche von jeder Heizvorrich- tung entfernt ſind, auf ſtarken, hinreichend tragfähigen Röſten ruhen; Eiſenträger ſind gleichfalls geſtattet. Wenn mehrere Wände über einander angeordnet werden, muß jede für ſich beſtehen. Auf dem flachen Lande ſollen nach §. 3 der II. Abtheilungen der Bauordnung für Steiermark in der Regel nur feuerſichere Gebäude errichtet werden, doch ſind in Ausnahmsfällen bei weit- auseinander ſtehenden Gebäuden auch Holzwände erlaubt, wenn dieſe auf einem 0,9m hohen maſſiven Sockel ſtehen. Für induſtrielle Bauten geſtattet §. 5 des Geſetzes vom 2. März 1866 Zwiſchenwände in allen Räumen, die ihrer Beſtimmung we- gen nicht beſonders feuergefährlich ſind. §. 7. Bei iſolirten Werksanlagen wird für Wohnungen des Werks- herrn, ſeiner Beamten und Arbeiter der Bau von Riegelwänden unter Beobachtung der gehörigen Vorſicht und der geſetzlichen Beſtimmungen bei Oefen u. ſ. w. geſtattet. Dieſe Wohnungen müſſen, wo ſie an das Werkslocal anſtoßen, von dieſem durch Feuermauern getrennt ſein. Bauordnung für Graz lautet hinſichtlich der Zuläſſigkeit der Riegelwände ebenſo wie §. 43 der Bauordnung für Kärnthen. Tirol. Bauordnung für Insbruck ſchreibt bezüglich der Riegelwände daſ- ſelbe wie § 43 der Bauordnung für Kärnthen. Voralberg. Der §. 26 lautet faſt ebenſo wie §. 43 der Bauordnung für Kärnthen. Für Bauten zum Zwecke der Induſtrie iſt nach §. 50 der Rie- gelbau bei allen nicht feuergefährlichen Räumen zuläſſig. Auf dem platten Lande darf nach §. 55 unter denſelben Be- dingungen wie §. 76 der Bauordnung für Böhmen der Riegel- bau Verwendung finden. Wien. §. 57. Als Scheidemauern zur Trennung einzelner Beſtandtheile einer Wohnung können Riegelwände oder Wände blos aus Holz

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre01_1877/163>, abgerufen am 18.12.2024.