Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.Die Dachgerüste. zweitens: der Dachboden muß mit einem flachen Ziegelpflaster be- deckt sein (in ländlichen Gebäuden ist auch ein 10zm hoher Lehm- estrich gestattet). Demgemäß erlangt das einfache Satteldach oder der leere Dach- [Abbildung]
Fig. 242 A--D. §. 77. Bei Industriebauten kann der Bundtram (Gespärrbalken) im Ober- boden liegen. Oesterreich ob der Enns: §. 23 lautet fast ebenso wie §. 48 der Bauordnung für Mähren. §. 29. In Städten, Märkten und geschlossenen Ortschaften müssen: a. Die Mauerbänke des Dachstuhls mindestens 6" (16zm) über dem Dachboden- pflafter liegen, b. Die Dachbodenabschlußthüren sind in steinernen Gewänden oder eisernen Rah- men herzustellen. c. Dachlängen über 15 Klaftern (29m) müssen in der ganzen Breite des Dach- bodens mittelst Brandmauern in der Höhe von 1' (0,30zm) über den Dach- flächen abgetheilt werden und ist jede dieser Brandmauern mit einer eisernen Thür (von beiden Seiten zu öffnen) in feuerfesten Gewänden zu versehen. d. Dachzimmer müssen so hergestellt werden, daß sie vom Dachgehölze vollständig feuersicher getrennt und durch feuersichere Gänge und Stiegen zugänglich find. §. 43 erlaubt für nicht isolirte Industriebauten die Herstellung von Tram- böden und einfachen Bretterfußböden ohne Schuttlage und ohne Stuckatu- rung, dann die Benutzung des Dachstuhls zur Deckenconstruction. Die Dachgerüſte. zweitens: der Dachboden muß mit einem flachen Ziegelpflaſter be- deckt ſein (in ländlichen Gebäuden iſt auch ein 10zm hoher Lehm- eſtrich geſtattet). Demgemäß erlangt das einfache Satteldach oder der leere Dach- [Abbildung]
Fig. 242 A—D. §. 77. Bei Induſtriebauten kann der Bundtram (Geſpärrbalken) im Ober- boden liegen. Oeſterreich ob der Enns: §. 23 lautet faſt ebenſo wie §. 48 der Bauordnung für Mähren. §. 29. In Städten, Märkten und geſchloſſenen Ortſchaften müſſen: a. Die Mauerbänke des Dachſtuhls mindeſtens 6″ (16zm) über dem Dachboden- pflafter liegen, b. Die Dachbodenabſchlußthüren ſind in ſteinernen Gewänden oder eiſernen Rah- men herzuſtellen. c. Dachlängen über 15 Klaftern (29m) müſſen in der ganzen Breite des Dach- bodens mittelſt Brandmauern in der Höhe von 1′ (0,30zm) über den Dach- flächen abgetheilt werden und iſt jede dieſer Brandmauern mit einer eiſernen Thür (von beiden Seiten zu öffnen) in feuerfeſten Gewänden zu verſehen. d. Dachzimmer müſſen ſo hergeſtellt werden, daß ſie vom Dachgehölze vollſtändig feuerſicher getrennt und durch feuerſichere Gänge und Stiegen zugänglich find. §. 43 erlaubt für nicht iſolirte Induſtriebauten die Herſtellung von Tram- böden und einfachen Bretterfußböden ohne Schuttlage und ohne Stuckatu- rung, dann die Benutzung des Dachſtuhls zur Deckenconſtruction. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0181" n="169"/> <fw place="top" type="header">Die Dachgerüſte.</fw><lb/> <list> <item>zweitens: der Dachboden muß mit einem flachen Ziegelpflaſter be-<lb/> deckt ſein (in ländlichen Gebäuden iſt auch ein 10<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> hoher Lehm-<lb/> eſtrich geſtattet).</item> </list><lb/> <p>Demgemäß erlangt das einfache Satteldach oder der leere Dach-<lb/> ſtuhl in Oeſterreich die in Fig. 242 gegebenen Geſtalt. Die ganze<lb/><figure><head>Fig. 242 </head><p><hi rendition="#aq">A—D.</hi></p></figure><lb/><note prev="#note-0180" xml:id="note-0181" next="#note-0182" place="foot" n="*)"><list><item><list><item>§. 77. Bei Induſtriebauten kann der Bundtram (Geſpärrbalken) im Ober-<lb/> boden liegen.</item></list></item><lb/><item><hi rendition="#g">Oeſterreich ob der Enns</hi>:<lb/><list><item>§. 23 lautet faſt ebenſo wie §. 48 der Bauordnung für Mähren.</item><lb/><item>§. 29. In Städten, Märkten und geſchloſſenen Ortſchaften müſſen:</item></list></item><lb/><item><hi rendition="#aq">a.</hi> Die Mauerbänke des Dachſtuhls mindeſtens 6″ (16<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi>) über dem Dachboden-<lb/> pflafter liegen,</item><lb/><item><hi rendition="#aq">b.</hi> Die Dachbodenabſchlußthüren ſind in ſteinernen Gewänden oder eiſernen Rah-<lb/> men herzuſtellen.</item><lb/><item><hi rendition="#aq">c.</hi> Dachlängen über 15 Klaftern (29<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">m</hi></hi>) müſſen in der ganzen Breite des Dach-<lb/> bodens mittelſt Brandmauern in der Höhe von 1′ (0,30<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi>) über den Dach-<lb/> flächen abgetheilt werden und iſt jede dieſer Brandmauern mit einer eiſernen<lb/> Thür (von beiden Seiten zu öffnen) in feuerfeſten Gewänden zu verſehen.</item><lb/><item><hi rendition="#aq">d.</hi> Dachzimmer müſſen ſo hergeſtellt werden, daß ſie vom Dachgehölze vollſtändig<lb/> feuerſicher getrennt und durch feuerſichere Gänge und Stiegen zugänglich find.<lb/><list><item>§. 43 erlaubt für nicht iſolirte Induſtriebauten die Herſtellung von Tram-<lb/> böden und einfachen Bretterfußböden ohne Schuttlage und ohne Stuckatu-<lb/> rung, dann die Benutzung des Dachſtuhls zur Deckenconſtruction.</item></list></item></list></note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [169/0181]
Die Dachgerüſte.
zweitens: der Dachboden muß mit einem flachen Ziegelpflaſter be-
deckt ſein (in ländlichen Gebäuden iſt auch ein 10zm hoher Lehm-
eſtrich geſtattet).
Demgemäß erlangt das einfache Satteldach oder der leere Dach-
ſtuhl in Oeſterreich die in Fig. 242 gegebenen Geſtalt. Die ganze
[Abbildung Fig. 242 A—D.]
*)
*) §. 77. Bei Induſtriebauten kann der Bundtram (Geſpärrbalken) im Ober-
boden liegen.
Oeſterreich ob der Enns:
§. 23 lautet faſt ebenſo wie §. 48 der Bauordnung für Mähren.
§. 29. In Städten, Märkten und geſchloſſenen Ortſchaften müſſen:
a. Die Mauerbänke des Dachſtuhls mindeſtens 6″ (16zm) über dem Dachboden-
pflafter liegen,
b. Die Dachbodenabſchlußthüren ſind in ſteinernen Gewänden oder eiſernen Rah-
men herzuſtellen.
c. Dachlängen über 15 Klaftern (29m) müſſen in der ganzen Breite des Dach-
bodens mittelſt Brandmauern in der Höhe von 1′ (0,30zm) über den Dach-
flächen abgetheilt werden und iſt jede dieſer Brandmauern mit einer eiſernen
Thür (von beiden Seiten zu öffnen) in feuerfeſten Gewänden zu verſehen.
d. Dachzimmer müſſen ſo hergeſtellt werden, daß ſie vom Dachgehölze vollſtändig
feuerſicher getrennt und durch feuerſichere Gänge und Stiegen zugänglich find.
§. 43 erlaubt für nicht iſolirte Induſtriebauten die Herſtellung von Tram-
böden und einfachen Bretterfußböden ohne Schuttlage und ohne Stuckatu-
rung, dann die Benutzung des Dachſtuhls zur Deckenconſtruction.
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