Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.Viertes Kapitel. Aenderung besteht darin, daß nur bei p, dem dritten oder viertenSparren ein ganz durchgehender Balken (der sogenannte Bund- tram) vorkommt und die übrigen Zwischensparren sich auf Stich- balken (s) stützen, die von den Wechselbalken (w) gehalten wer- den; den Wechselbalken verklammert man mit dem Bundtram und empfiehlt es sich, beide Hölzer mit den aufgenagelten Bohlen t zu verbinden. Sowohl Bund- als Stichbalken ruhen mittelst Verkäm- mung auf der Mauerbank m. Fig. 242 C giebt die Grundrißanlage, "den sogenannten Werk- [Abbildung]
Fig. 243 A u. B. Bauordnung für Linz. Nach §. 46 ist die Anbringung von Dachzimmern ausnahmslos untersagt. Sonst besagt dieser § dasselbe wie §. 29 a, b und c der eben erwähnten Banordnung in Oesterreich ob der Enns. Oesterreich unter der Enns (ohne Wien). §. 51 verbietet die Verbindung des Dachgerüstes mit dem Oberboden. §. 63 lautet ebenso wie §. 29 a, b und c der mitgetheilten Bauordnung für Oesterreich ob der Enns. Für Industriebauten treten die oben mitgetheilten Bauerleichterun- gen ein. Bauordnung für Wien. Außerhalb Wien: §. 7 lautet ebenso wie §. 43 der Bauordnung für Oesterreich ob der Enns. Innerhalb Wien: §. 53 lautet ebenso wie §. 29 der Bauordnung für Oesterreich ob der Enns. Viertes Kapitel. Aenderung beſteht darin, daß nur bei p, dem dritten oder viertenSparren ein ganz durchgehender Balken (der ſogenannte Bund- tram) vorkommt und die übrigen Zwiſchenſparren ſich auf Stich- balken (s) ſtützen, die von den Wechſelbalken (w) gehalten wer- den; den Wechſelbalken verklammert man mit dem Bundtram und empfiehlt es ſich, beide Hölzer mit den aufgenagelten Bohlen t zu verbinden. Sowohl Bund- als Stichbalken ruhen mittelſt Verkäm- mung auf der Mauerbank m. Fig. 242 C giebt die Grundrißanlage, „den ſogenannten Werk- [Abbildung]
Fig. 243 A u. B. Bauordnung für Linz. Nach §. 46 iſt die Anbringung von Dachzimmern ausnahmslos unterſagt. Sonſt beſagt dieſer § daſſelbe wie §. 29 a, b und c der eben erwähnten Banordnung in Oeſterreich ob der Enns. Oeſterreich unter der Enns (ohne Wien). §. 51 verbietet die Verbindung des Dachgerüſtes mit dem Oberboden. §. 63 lautet ebenſo wie §. 29 a, b und c der mitgetheilten Bauordnung für Oeſterreich ob der Enns. Für Induſtriebauten treten die oben mitgetheilten Bauerleichterun- gen ein. Bauordnung für Wien. Außerhalb Wien: §. 7 lautet ebenſo wie §. 43 der Bauordnung für Oeſterreich ob der Enns. Innerhalb Wien: §. 53 lautet ebenſo wie §. 29 der Bauordnung für Oeſterreich ob der Enns. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0182" n="170"/><fw place="top" type="header">Viertes Kapitel.</fw><lb/> Aenderung beſteht darin, daß nur bei <hi rendition="#aq">p</hi>, dem dritten oder vierten<lb/> Sparren ein ganz durchgehender Balken (der ſogenannte <hi rendition="#g">Bund-<lb/> tram</hi>) vorkommt und die übrigen Zwiſchenſparren ſich auf <hi rendition="#g">Stich-<lb/> balken</hi> (<hi rendition="#aq">s</hi>) ſtützen, die von den <hi rendition="#g">Wechſelbalken</hi> (<hi rendition="#aq">w</hi>) gehalten wer-<lb/> den; den Wechſelbalken verklammert man mit dem Bundtram und<lb/> empfiehlt es ſich, beide Hölzer mit den aufgenagelten Bohlen <hi rendition="#aq">t</hi> zu<lb/> verbinden. Sowohl Bund- als Stichbalken ruhen mittelſt Verkäm-<lb/> mung auf der <hi rendition="#g">Mauerbank</hi> <hi rendition="#aq">m.</hi></p><lb/> <p>Fig. 242 <hi rendition="#aq">C</hi> giebt die Grundrißanlage, „den ſogenannten Werk-<lb/> ſatz“ der Bund- und Stichtramen; in Fig. 243 <hi rendition="#aq">A</hi> erkennen wir<lb/> die ganze Anlage in iſometriſcher Anſicht Da der Bundtram frei<lb/><figure><head>Fig. 243 </head><p><hi rendition="#aq">A</hi> u. <hi rendition="#aq">B.</hi></p></figure><lb/><note prev="#note-0181" xml:id="note-0182" next="#note-0183" place="foot" n="*)"><list><item><hi rendition="#g">Bauordnung für Linz</hi>.<lb/><list><item>Nach §. 46 iſt die Anbringung von Dachzimmern ausnahmslos unterſagt.<lb/> Sonſt beſagt dieſer § daſſelbe wie §. 29 <hi rendition="#aq">a, b</hi> und <hi rendition="#aq">c</hi> der eben erwähnten<lb/> Banordnung in Oeſterreich ob der Enns.</item></list></item><lb/><item><hi rendition="#g">Oeſterreich unter der Enns</hi> (ohne Wien).<lb/><list><item>§. 51 verbietet die Verbindung des Dachgerüſtes mit dem Oberboden.</item><lb/><item>§. 63 lautet ebenſo wie §. 29 <hi rendition="#aq">a, b</hi> und <hi rendition="#aq">c</hi> der mitgetheilten Bauordnung für<lb/> Oeſterreich ob der Enns.<lb/><hi rendition="#et">Für Induſtriebauten treten die oben mitgetheilten Bauerleichterun-<lb/> gen ein.</hi></item></list></item><lb/><item><hi rendition="#g">Bauordnung für Wien</hi>.<lb/><list><item><hi rendition="#g">Außerhalb Wien</hi>: §. 7 lautet ebenſo wie §. 43 der Bauordnung für<lb/> Oeſterreich ob der Enns.</item><lb/><item><hi rendition="#g">Innerhalb Wien</hi>: §. 53 lautet ebenſo wie §. 29 der Bauordnung für<lb/> Oeſterreich ob der Enns.</item></list></item></list></note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [170/0182]
Viertes Kapitel.
Aenderung beſteht darin, daß nur bei p, dem dritten oder vierten
Sparren ein ganz durchgehender Balken (der ſogenannte Bund-
tram) vorkommt und die übrigen Zwiſchenſparren ſich auf Stich-
balken (s) ſtützen, die von den Wechſelbalken (w) gehalten wer-
den; den Wechſelbalken verklammert man mit dem Bundtram und
empfiehlt es ſich, beide Hölzer mit den aufgenagelten Bohlen t zu
verbinden. Sowohl Bund- als Stichbalken ruhen mittelſt Verkäm-
mung auf der Mauerbank m.
Fig. 242 C giebt die Grundrißanlage, „den ſogenannten Werk-
ſatz“ der Bund- und Stichtramen; in Fig. 243 A erkennen wir
die ganze Anlage in iſometriſcher Anſicht Da der Bundtram frei
[Abbildung Fig. 243 A u. B.]
*)
*) Bauordnung für Linz.
Nach §. 46 iſt die Anbringung von Dachzimmern ausnahmslos unterſagt.
Sonſt beſagt dieſer § daſſelbe wie §. 29 a, b und c der eben erwähnten
Banordnung in Oeſterreich ob der Enns.
Oeſterreich unter der Enns (ohne Wien).
§. 51 verbietet die Verbindung des Dachgerüſtes mit dem Oberboden.
§. 63 lautet ebenſo wie §. 29 a, b und c der mitgetheilten Bauordnung für
Oeſterreich ob der Enns.
Für Induſtriebauten treten die oben mitgetheilten Bauerleichterun-
gen ein.
Bauordnung für Wien.
Außerhalb Wien: §. 7 lautet ebenſo wie §. 43 der Bauordnung für
Oeſterreich ob der Enns.
Innerhalb Wien: §. 53 lautet ebenſo wie §. 29 der Bauordnung für
Oeſterreich ob der Enns.
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