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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Die Maurergeräthe, Bauzäune und Baugerüste.
ist gegen den Fahrdamm durch ein Geländer von 1m Höhe zu schützen
und ebenfalls vor Beginn der Arbeiten herzustellen. Granitplatten
dürfen in den Fahrdamm, um die Beschädigung des Dammpflasters
zu verhüten, nicht eingelassen werden.

Wenn die abzuladenden Wagen nicht sogleich auf die Baustelle
selbst fahren können, sondern außerhalb der Gosse resp. der Barriere
des Brettganges stehen bleiben, so muß, damit die Passanten nie ge-
nöthigt werden, um den Wagen herum und über den Straßendamm
zu gehen, ein Schutz gegen herabfallende Materialien vorhanden sein
und somit der Bauzaun noch mit einem mindestens 1,3m breiten, nach
Innen geneigten Schutzdach versehen werden. In Berlin schreibt
die Straßenpolizei dann noch vor, daß, wenn der Bauzaun den Rinn-
stein überschreitet, die auf dem Bürgersteige liegende Granitplatte für
den Verkehr frei gelassen werden muß, und zwar wird ein Durch-
gang von wenigstens 2m Breite, versehen mit einer aus doppelten
Brettern bestehenden, in senkrechter Richtung 3m vom Bürgersteige
entfernten Decke, hergestellt.

Beim Abbruch von Gebäudetheilen an der Straße muß zum Schutze
des Publikums jederzeit ein Bauzaun aufgestellt werden, da eine ein-
fache Absperrung des Bürgersteiges oder Aufstellung von Wachen
nicht geeignet ist, um Unglücksfälle zu vermeiden.

Selbstverständlich müssen alle Bauzäune so rein sein, daß die
Vorübergehenden sich nicht, ohne ihr eigenes Verschulden, beschmutzen.
Sofern die Baustelle genügenden Raum zur Aufstellung des etwa
täglich erforderlichen Bau-Materials bietet, beseitigt man den Bau-
zaun nach Vollendung des Erdgeschosses; der Verkehr auf dem Bürger-
steige ist sodann durch ein Schutzdach oder einen besonders festen
Belag des aufzustellenden Gerüstes zu schützen. Wenn die Bauarbeiten
für längere Zeit nach der Rohbau-Abnahme oder beim Beginn des
Winters eingestellt werden, sind die Baugerüste und Bauzäune zu
beseitigen und die Bürgersteige wieder ordnungsgemäß zu renoviren.
Sodann verschlägt man die von der Straße aus zugänglichen Oeffnungen
des Gebäudes mit Brettern und schließt man die Baustellen an den
etwa freiliegenden Seiten und Hintergrenzen durch einen etwa 2m
hohen Zaun (berliner Vorschrift). Nur in nicht regulirten und un-
gepflasterten Straßen kann der erste Bauzaun, sofern er den Verkehr
nicht hemmt, bestehen bleiben.

Die Maurergeräthe, Bauzäune und Baugerüſte.
iſt gegen den Fahrdamm durch ein Geländer von 1m Höhe zu ſchützen
und ebenfalls vor Beginn der Arbeiten herzuſtellen. Granitplatten
dürfen in den Fahrdamm, um die Beſchädigung des Dammpflaſters
zu verhüten, nicht eingelaſſen werden.

Wenn die abzuladenden Wagen nicht ſogleich auf die Bauſtelle
ſelbſt fahren können, ſondern außerhalb der Goſſe reſp. der Barriere
des Brettganges ſtehen bleiben, ſo muß, damit die Paſſanten nie ge-
nöthigt werden, um den Wagen herum und über den Straßendamm
zu gehen, ein Schutz gegen herabfallende Materialien vorhanden ſein
und ſomit der Bauzaun noch mit einem mindeſtens 1,3m breiten, nach
Innen geneigten Schutzdach verſehen werden. In Berlin ſchreibt
die Straßenpolizei dann noch vor, daß, wenn der Bauzaun den Rinn-
ſtein überſchreitet, die auf dem Bürgerſteige liegende Granitplatte für
den Verkehr frei gelaſſen werden muß, und zwar wird ein Durch-
gang von wenigſtens 2m Breite, verſehen mit einer aus doppelten
Brettern beſtehenden, in ſenkrechter Richtung 3m vom Bürgerſteige
entfernten Decke, hergeſtellt.

Beim Abbruch von Gebäudetheilen an der Straße muß zum Schutze
des Publikums jederzeit ein Bauzaun aufgeſtellt werden, da eine ein-
fache Abſperrung des Bürgerſteiges oder Aufſtellung von Wachen
nicht geeignet iſt, um Unglücksfälle zu vermeiden.

Selbſtverſtändlich müſſen alle Bauzäune ſo rein ſein, daß die
Vorübergehenden ſich nicht, ohne ihr eigenes Verſchulden, beſchmutzen.
Sofern die Bauſtelle genügenden Raum zur Aufſtellung des etwa
täglich erforderlichen Bau-Materials bietet, beſeitigt man den Bau-
zaun nach Vollendung des Erdgeſchoſſes; der Verkehr auf dem Bürger-
ſteige iſt ſodann durch ein Schutzdach oder einen beſonders feſten
Belag des aufzuſtellenden Gerüſtes zu ſchützen. Wenn die Bauarbeiten
für längere Zeit nach der Rohbau-Abnahme oder beim Beginn des
Winters eingeſtellt werden, ſind die Baugerüſte und Bauzäune zu
beſeitigen und die Bürgerſteige wieder ordnungsgemäß zu renoviren.
Sodann verſchlägt man die von der Straße aus zugänglichen Oeffnungen
des Gebäudes mit Brettern und ſchließt man die Bauſtellen an den
etwa freiliegenden Seiten und Hintergrenzen durch einen etwa 2m
hohen Zaun (berliner Vorſchrift). Nur in nicht regulirten und un-
gepflaſterten Straßen kann der erſte Bauzaun, ſofern er den Verkehr
nicht hemmt, beſtehen bleiben.

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[175/0191] Die Maurergeräthe, Bauzäune und Baugerüſte. iſt gegen den Fahrdamm durch ein Geländer von 1m Höhe zu ſchützen und ebenfalls vor Beginn der Arbeiten herzuſtellen. Granitplatten dürfen in den Fahrdamm, um die Beſchädigung des Dammpflaſters zu verhüten, nicht eingelaſſen werden. Wenn die abzuladenden Wagen nicht ſogleich auf die Bauſtelle ſelbſt fahren können, ſondern außerhalb der Goſſe reſp. der Barriere des Brettganges ſtehen bleiben, ſo muß, damit die Paſſanten nie ge- nöthigt werden, um den Wagen herum und über den Straßendamm zu gehen, ein Schutz gegen herabfallende Materialien vorhanden ſein und ſomit der Bauzaun noch mit einem mindeſtens 1,3m breiten, nach Innen geneigten Schutzdach verſehen werden. In Berlin ſchreibt die Straßenpolizei dann noch vor, daß, wenn der Bauzaun den Rinn- ſtein überſchreitet, die auf dem Bürgerſteige liegende Granitplatte für den Verkehr frei gelaſſen werden muß, und zwar wird ein Durch- gang von wenigſtens 2m Breite, verſehen mit einer aus doppelten Brettern beſtehenden, in ſenkrechter Richtung 3m vom Bürgerſteige entfernten Decke, hergeſtellt. Beim Abbruch von Gebäudetheilen an der Straße muß zum Schutze des Publikums jederzeit ein Bauzaun aufgeſtellt werden, da eine ein- fache Abſperrung des Bürgerſteiges oder Aufſtellung von Wachen nicht geeignet iſt, um Unglücksfälle zu vermeiden. Selbſtverſtändlich müſſen alle Bauzäune ſo rein ſein, daß die Vorübergehenden ſich nicht, ohne ihr eigenes Verſchulden, beſchmutzen. Sofern die Bauſtelle genügenden Raum zur Aufſtellung des etwa täglich erforderlichen Bau-Materials bietet, beſeitigt man den Bau- zaun nach Vollendung des Erdgeſchoſſes; der Verkehr auf dem Bürger- ſteige iſt ſodann durch ein Schutzdach oder einen beſonders feſten Belag des aufzuſtellenden Gerüſtes zu ſchützen. Wenn die Bauarbeiten für längere Zeit nach der Rohbau-Abnahme oder beim Beginn des Winters eingeſtellt werden, ſind die Baugerüſte und Bauzäune zu beſeitigen und die Bürgerſteige wieder ordnungsgemäß zu renoviren. Sodann verſchlägt man die von der Straße aus zugänglichen Oeffnungen des Gebäudes mit Brettern und ſchließt man die Bauſtellen an den etwa freiliegenden Seiten und Hintergrenzen durch einen etwa 2m hohen Zaun (berliner Vorſchrift). Nur in nicht regulirten und un- gepflaſterten Straßen kann der erſte Bauzaun, ſofern er den Verkehr nicht hemmt, beſtehen bleiben.

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/191>, abgerufen am 21.11.2024.