Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.Bauordnung für Oesterreich. Für die Mauerstärke gilt die Regel: a) wenn im obersten Stockwerke die Zimmertiefe 6m nicht überschreitet, so Falls die Zimmertiefe in dem gedachten Stockwerke 6m überschreitet, so muß b) mit jedem Stockwerke nach abwärts müssen die Hauptmauern um 8--15zm Abweichungen von der vorstehenden Regel sind nur mit ausdrücklicher Geneh- In der Regel soll zwar jedes Haus seine eigenen Hauptmauern erhalten; wenn Bauordnung für Oesterreich ob der Enns lautet: § 31. Bezüglich der Mauerstärke sind folgende allgemeine Vorschriften zu 1) Bei Anwendung von Ziegeln muß die Hauptmauer im obersten Stocke, falls 2) Die Ve[ - 1 Zeichen fehlt]rstärkung der Hauptmauer von oben nach abwärts richtet sich nach Bei Dippelboden ist sie auf 15zm zu bestimmen. Die Mauern im Fundamente müssen aber jedenfalls um 15zm stärker als jene 3) Jedes Haus muß auf eigenem Grunde durch eine hinreichend starke Feuer- Dachgehölze darf in der Feuermauer nicht eingelassen oder mit derselben in Zur Abtheilung einzelner Localitäten in den Stockwerken zwischen je zwei Bauordnung für Oeſterreich. Für die Mauerſtärke gilt die Regel: a) wenn im oberſten Stockwerke die Zimmertiefe 6m nicht überſchreitet, ſo Falls die Zimmertiefe in dem gedachten Stockwerke 6m überſchreitet, ſo muß b) mit jedem Stockwerke nach abwärts müſſen die Hauptmauern um 8—15zm Abweichungen von der vorſtehenden Regel ſind nur mit ausdrücklicher Geneh- In der Regel ſoll zwar jedes Haus ſeine eigenen Hauptmauern erhalten; wenn Bauordnung für Oeſterreich ob der Enns lautet: § 31. Bezüglich der Mauerſtärke ſind folgende allgemeine Vorſchriften zu 1) Bei Anwendung von Ziegeln muß die Hauptmauer im oberſten Stocke, falls 2) Die Ve[ – 1 Zeichen fehlt]rſtärkung der Hauptmauer von oben nach abwärts richtet ſich nach Bei Dippelboden iſt ſie auf 15zm zu beſtimmen. Die Mauern im Fundamente müſſen aber jedenfalls um 15zm ſtärker als jene 3) Jedes Haus muß auf eigenem Grunde durch eine hinreichend ſtarke Feuer- Dachgehölze darf in der Feuermauer nicht eingelaſſen oder mit derſelben in Zur Abtheilung einzelner Localitäten in den Stockwerken zwiſchen je zwei <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0219" n="203"/> <fw place="top" type="header">Bauordnung für Oeſterreich.</fw><lb/> <p>Für die Mauerſtärke gilt die Regel:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a)</hi> wenn im oberſten Stockwerke die Zimmertiefe 6<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">m</hi></hi> nicht überſchreitet, ſo<lb/> müſſen in dieſem Stockwerke die Hauptmauern aus Stein 60<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> und aus Ziegeln<lb/> 45<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> ſtark ſein.</p><lb/> <p>Falls die Zimmertiefe in dem gedachten Stockwerke 6<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">m</hi></hi> überſchreitet, ſo muß<lb/> die Dicke der Steinmauer 70<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi>, die Dicke der Ziegelmauern 60<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> betragen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b)</hi> mit jedem Stockwerke nach abwärts müſſen die Hauptmauern um 8—15<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi><lb/> verſtärkt werden, und ſind in den Fundamenten um volle 15<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> ſtärker zu halten,<lb/> als im Erdgeſchoſſe.</p><lb/> <p>Abweichungen von der vorſtehenden Regel ſind nur mit ausdrücklicher Geneh-<lb/> migung der Behörde geſtattet.</p><lb/> <p>In der Regel ſoll zwar jedes Haus ſeine eigenen Hauptmauern erhalten; wenn<lb/> jedoch Umſtände eintreten, welche im Einverſtändniſſe der Nachbarn die Herſtellung<lb/> einer gemeinſchaftlichen Mauer nothwendig machen, ſo muß dieſelbe ſo verſtärkt<lb/> werden, daß ſie auf beiden Seiten eine eigene und ſichere Auflage für die Dach-<lb/> und Bodenhölzer gewährt.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head><hi rendition="#g">Bauordnung für Oeſterreich ob der Enns</hi> lautet:</head><lb/> <p>§ 31. 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Bauordnung für Oeſterreich.
Für die Mauerſtärke gilt die Regel:
a) wenn im oberſten Stockwerke die Zimmertiefe 6m nicht überſchreitet, ſo
müſſen in dieſem Stockwerke die Hauptmauern aus Stein 60zm und aus Ziegeln
45zm ſtark ſein.
Falls die Zimmertiefe in dem gedachten Stockwerke 6m überſchreitet, ſo muß
die Dicke der Steinmauer 70zm, die Dicke der Ziegelmauern 60zm betragen.
b) mit jedem Stockwerke nach abwärts müſſen die Hauptmauern um 8—15zm
verſtärkt werden, und ſind in den Fundamenten um volle 15zm ſtärker zu halten,
als im Erdgeſchoſſe.
Abweichungen von der vorſtehenden Regel ſind nur mit ausdrücklicher Geneh-
migung der Behörde geſtattet.
In der Regel ſoll zwar jedes Haus ſeine eigenen Hauptmauern erhalten; wenn
jedoch Umſtände eintreten, welche im Einverſtändniſſe der Nachbarn die Herſtellung
einer gemeinſchaftlichen Mauer nothwendig machen, ſo muß dieſelbe ſo verſtärkt
werden, daß ſie auf beiden Seiten eine eigene und ſichere Auflage für die Dach-
und Bodenhölzer gewährt.
Bauordnung für Oeſterreich ob der Enns lautet:
§ 31. Bezüglich der Mauerſtärke ſind folgende allgemeine Vorſchriften zu
beachten:
1) Bei Anwendung von Ziegeln muß die Hauptmauer im oberſten Stocke, falls
die Zimmertiefe in letzterem 6m nicht überſchreitet, eine Dicke von wenigſtens 45zm,
bei Verwendung von Steinen von wenigſtens 55zm, falls aber die Zimmertiefe in
dieſem Stockwerke 6m überſchreitet, eine Dicke von 60zm und aus Steinen von
wenigſtens 70zm erhalten.
2) Die Ve_rſtärkung der Hauptmauer von oben nach abwärts richtet ſich nach
der Art der Decken zwiſchen den einzelnen Stockwerken und nach der Belaſtung des
Gebäudes.
Bei Dippelboden iſt ſie auf 15zm zu beſtimmen.
Die Mauern im Fundamente müſſen aber jedenfalls um 15zm ſtärker als jene
im Erdgeſchoſſe gehalten werden.
3) Jedes Haus muß auf eigenem Grunde durch eine hinreichend ſtarke Feuer-
mauer vom anſtoßenden Nachbarhauſe getrennt, es muß dieſelbe 30zm über die
Dachfläche des Hauſes erhöht und oben nicht unter 30zm ſtark ſein, nach unten
ſich aber ſo verſtärken, daß ſie an und für ſich ohne Rückſicht auf die Nachbarmauern
die nöthige Stabilität beſitzt.
Dachgehölze darf in der Feuermauer nicht eingelaſſen oder mit derſelben in
Verbindung gebracht werden.
Zur Abtheilung einzelner Localitäten in den Stockwerken zwiſchen je zwei
Abtheilungsmauern wird die Errichtung einer Scheidewand, welche theilweiſe aus
Holz ſein darf, dann geſtattet, wenn in der Nähe derſelben keine Feuerung ange-
bracht iſt.
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