Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.Erstes Kapitel. Die Stärke der Mauern. zu ebener Erde und im ersten Stock nicht unter 60zm, bei vierstöckigen Gebäudennicht unter 75zm ausgeführt werden. Bei letzteren sind die Hauptmauern des zweiten und dritten Stockes mindestens Jene Theile der Hauptmauern, welche nicht als Auflagen für Deckenconstruk- Dieses gilt für neues Ziegelmauerwerk, bei Stein- oder gemischtem Mauerwerk b) Bei Anwendung gewölbter Decken auf eisernen Trägern kann die Mauer- c) Die Fundamentmauern sind in jedem Falle um 15zm stärker als im Erd- d) Bei Ziegelmauerwerk müssen die Mauerstärken dem Ziegelmaße entsprechen; e) Lichthofmauern müssen, wenn sie als directes Auflager hölzerner Decken- f) bei Dippelböden muß, wenn die Auflagmauer nach oben noch fortgesetzt g) bei allen anderen Deckenconstruktionen als Dippelböden müssen die Mittel- Bei drei- oder vierstöckigen Häusern in allen Stockwerken 60zm Stärke, bei h) Scheidemauern, die einzelne Bestandtheile einer Wohnung trennen, haben i) Mittelmauern, welche nur die Dicke von höchstens zwei Stockwerken zu k) über Abweichungen von den vorstehenden Normen bei Anwendung anderer Die Bauordnung für Mähren sagt: § 22. Die nach Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauer- Erſtes Kapitel. Die Stärke der Mauern. zu ebener Erde und im erſten Stock nicht unter 60zm, bei vierſtöckigen Gebäudennicht unter 75zm ausgeführt werden. Bei letzteren ſind die Hauptmauern des zweiten und dritten Stockes mindeſtens Jene Theile der Hauptmauern, welche nicht als Auflagen für Deckenconſtruk- Dieſes gilt für neues Ziegelmauerwerk, bei Stein- oder gemiſchtem Mauerwerk b) Bei Anwendung gewölbter Decken auf eiſernen Trägern kann die Mauer- c) Die Fundamentmauern ſind in jedem Falle um 15zm ſtärker als im Erd- d) Bei Ziegelmauerwerk müſſen die Mauerſtärken dem Ziegelmaße entſprechen; e) Lichthofmauern müſſen, wenn ſie als directes Auflager hölzerner Decken- f) bei Dippelböden muß, wenn die Auflagmauer nach oben noch fortgeſetzt g) bei allen anderen Deckenconſtruktionen als Dippelböden müſſen die Mittel- Bei drei- oder vierſtöckigen Häuſern in allen Stockwerken 60zm Stärke, bei h) Scheidemauern, die einzelne Beſtandtheile einer Wohnung trennen, haben i) Mittelmauern, welche nur die Dicke von höchſtens zwei Stockwerken zu k) über Abweichungen von den vorſtehenden Normen bei Anwendung anderer Die Bauordnung für Mähren ſagt: § 22. Die nach Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauer- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0218" n="202"/><fw place="top" type="header">Erſtes Kapitel. Die Stärke der Mauern.</fw><lb/> zu ebener Erde und im erſten Stock nicht unter 60<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi>, bei vierſtöckigen Gebäuden<lb/> nicht unter 75<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> ausgeführt werden.</p><lb/> <p>Bei letzteren ſind die Hauptmauern des zweiten und dritten Stockes mindeſtens<lb/> 2 Ziegel ſtark auszuführen.</p><lb/> <p>Jene Theile der Hauptmauern, welche nicht als Auflagen für Deckenconſtruk-<lb/> tionen dienen, können durch alle Stockwerke 48<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> Stärke haben.</p><lb/> <p>Dieſes gilt für neues Ziegelmauerwerk, bei Stein- oder gemiſchtem Mauerwerk<lb/> ſind obige Dimenſionen um 16<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> zu verſtärken.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b)</hi> Bei Anwendung gewölbter Decken auf eiſernen Trägern kann die Mauer-<lb/> ſtärke in ſämmtlichen Stockwerken und zu ebener Erde bei einer Zimmertiefe von<lb/> 6<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">m</hi></hi> 48<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> betragen, bei größeren Zimmertiefen 60<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi>, vorausgeſetzt, daß die Trag-<lb/> fähigkeit des Mauerwerkes nachgewieſen iſt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c)</hi> Die Fundamentmauern ſind in jedem Falle um 15<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> ſtärker als im Erd-<lb/> geſchoſſe zu machen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d)</hi> Bei Ziegelmauerwerk müſſen die Mauerſtärken dem Ziegelmaße entſprechen;<lb/> es dürfen daher nur Mauern in der Stärke von ½, 1, 1½, 2, 2½, 3 Ziegeln u. ſ. w.<lb/> ausgeführt werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">e)</hi> Lichthofmauern müſſen, wenn ſie als directes Auflager hölzerner Decken-<lb/> conſtruktionen dienen, oder wenn dieſelben Wohnungsbeſtandtheile nach außen ab-<lb/> ſchließen, mindſtens 45<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> ſtark ſein; im andern Falle bedürfen dieſelben nur einer<lb/> Stärke von 30<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">f)</hi> bei Dippelböden muß, wenn die Auflagmauer nach oben noch fortgeſetzt<lb/> wird, zwiſchen den beiderſeitigen 15<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> Auflagern auf der Mittelmauer ein Zwiſchen-<lb/> raum von wenigſtens 30<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> ſein.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">g)</hi> bei allen anderen Deckenconſtruktionen als Dippelböden müſſen die Mittel-<lb/> mauern mindeſtens folgende Dimenſionen erhalten:</p><lb/> <p>Bei drei- oder vierſtöckigen Häuſern in allen Stockwerken 60<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> Stärke, bei<lb/> Gebäuden mit weniger Stockwerken 45<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi>. 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Erſtes Kapitel. Die Stärke der Mauern.
zu ebener Erde und im erſten Stock nicht unter 60zm, bei vierſtöckigen Gebäuden
nicht unter 75zm ausgeführt werden.
Bei letzteren ſind die Hauptmauern des zweiten und dritten Stockes mindeſtens
2 Ziegel ſtark auszuführen.
Jene Theile der Hauptmauern, welche nicht als Auflagen für Deckenconſtruk-
tionen dienen, können durch alle Stockwerke 48zm Stärke haben.
Dieſes gilt für neues Ziegelmauerwerk, bei Stein- oder gemiſchtem Mauerwerk
ſind obige Dimenſionen um 16zm zu verſtärken.
b) Bei Anwendung gewölbter Decken auf eiſernen Trägern kann die Mauer-
ſtärke in ſämmtlichen Stockwerken und zu ebener Erde bei einer Zimmertiefe von
6m 48zm betragen, bei größeren Zimmertiefen 60zm, vorausgeſetzt, daß die Trag-
fähigkeit des Mauerwerkes nachgewieſen iſt.
c) Die Fundamentmauern ſind in jedem Falle um 15zm ſtärker als im Erd-
geſchoſſe zu machen.
d) Bei Ziegelmauerwerk müſſen die Mauerſtärken dem Ziegelmaße entſprechen;
es dürfen daher nur Mauern in der Stärke von ½, 1, 1½, 2, 2½, 3 Ziegeln u. ſ. w.
ausgeführt werden.
e) Lichthofmauern müſſen, wenn ſie als directes Auflager hölzerner Decken-
conſtruktionen dienen, oder wenn dieſelben Wohnungsbeſtandtheile nach außen ab-
ſchließen, mindſtens 45zm ſtark ſein; im andern Falle bedürfen dieſelben nur einer
Stärke von 30zm.
f) bei Dippelböden muß, wenn die Auflagmauer nach oben noch fortgeſetzt
wird, zwiſchen den beiderſeitigen 15zm Auflagern auf der Mittelmauer ein Zwiſchen-
raum von wenigſtens 30zm ſein.
g) bei allen anderen Deckenconſtruktionen als Dippelböden müſſen die Mittel-
mauern mindeſtens folgende Dimenſionen erhalten:
Bei drei- oder vierſtöckigen Häuſern in allen Stockwerken 60zm Stärke, bei
Gebäuden mit weniger Stockwerken 45zm. Sind die Mittelmauern im Erdgeſchoſſe
aus Ziegeln hergeſtellt und vielfach durchbrochen, ſo müſſen ſie daſelbſt entſprechend
verſtärkt werden.
h) Scheidemauern, die einzelne Beſtandtheile einer Wohnung trennen, haben
eine Stärke von mindeſtens 15zm, trennen ſie jedoch Wohnungen, ſo haben ſie
mindeſtens eine Stärke von 30zm zu erhalten.
i) Mittelmauern, welche nur die Dicke von höchſtens zwei Stockwerken zu
tragen haben, oder als Deckauflager gar nicht dienen, können bei Anwendung von
Trammböden, inſoweit keine Rauchfänge darin ſind, eine Stärke von 30zm haben;
k) über Abweichungen von den vorſtehenden Normen bei Anwendung anderer
Conſtruktionen und Materialien, als: Stein, Cement, Eiſen u. ſ. w. entſcheidet über
Nachweis der genügenden Feſtigkeit und Stabilität die Behörde.
Die Bauordnung für Mähren ſagt:
§ 22. Die nach Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauer-
ſtärke iſt im Bauplane in Antrag zu bringen und bei der Localcommiſſion zu
prüfen. Insbeſondere hat die Behörde auch dann zu entſcheiden, wenn andere als
die bisher üblichen Conſtruetionen in Anwendung kommen ſollen.
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