Werner, Reinhold von: Erinnerungen und Bilder aus dem Seeleben. Berlin, 1880.Die deutsche Marine 1848--1852 drei Flottenabtheilungen im Frieden, so wie die Besetzung derausländischen Stationen unterliegt ebenfalls der näheren Ver- einbarung. 3. Dem Bund steht zu im Frieden: Ueberwachung der 4. Für den Fall eines Bundeskrieges steht dem Bunde 5. Oesterreich, Preußen und die Staaten der Nordseeflotte 6. Die Befugnisse des Bundes werden durch eine der 7. Die Staaten der Nordseeflotte werden sich über die 8. Die Staaten, welche künftig zur Nordseeflotte gehören, 9. Zu einem raschen Abschlusse der vorbehaltenen Verein- Schließlich beantragte der Ausschuß, der Bund wolle sämmt- Die deutſche Marine 1848—1852 drei Flottenabtheilungen im Frieden, ſo wie die Beſetzung derausländiſchen Stationen unterliegt ebenfalls der näheren Ver- einbarung. 3. Dem Bund ſteht zu im Frieden: Ueberwachung der 4. Für den Fall eines Bundeskrieges ſteht dem Bunde 5. Oeſterreich, Preußen und die Staaten der Nordſeeflotte 6. Die Befugniſſe des Bundes werden durch eine der 7. Die Staaten der Nordſeeflotte werden ſich über die 8. Die Staaten, welche künftig zur Nordſeeflotte gehören, 9. Zu einem raſchen Abſchluſſe der vorbehaltenen Verein- Schließlich beantragte der Ausſchuß, der Bund wolle ſämmt- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0225" n="213"/><fw place="top" type="header">Die deutſche Marine 1848—1852</fw><lb/> drei Flottenabtheilungen im Frieden, ſo wie die Beſetzung der<lb/> ausländiſchen Stationen unterliegt ebenfalls der näheren Ver-<lb/> einbarung.</p><lb/> <p>3. Dem Bund ſteht zu im Frieden: Ueberwachung der<lb/> contingentmäßigen Leiſtung, gegenſeitige Inſpectionen, Veran-<lb/> laſſung gemeinſchaftlicher Uebungen und Expeditionen, jedoch<lb/> letztere nur im Einverſtändniß mit den betreffenden Regie-<lb/> rungen.</p><lb/> <p>4. Für den Fall eines Bundeskrieges ſteht dem Bunde<lb/> die Verfügung über die Flotte zu.</p><lb/> <p>5. Oeſterreich, Preußen und die Staaten der Nordſeeflotte<lb/> behalten die Organiſation und Verwaltung und, außer dem Falle<lb/> des Bundeskrieges, auch die unbeſchränkte Verfügung über ihre<lb/> Flottenabtheilungen, ſo weit dieſelbe nicht durch die unter 2 er-<lb/> wähnte Vereinbarung beſchränkt werden ſollte.</p><lb/> <p>6. Die Befugniſſe des Bundes werden durch eine der<lb/> Bundesverſammlung unterzuordnende Marinecommiſſion aus-<lb/> geübt.</p><lb/> <p>7. Die Staaten der Nordſeeflotte werden ſich über die<lb/> Errichtung der zur Organiſation und Verwaltung der Flotte<lb/> erforderlichen Behörden vereinigen.</p><lb/> <p>8. Die Staaten, welche künftig zur Nordſeeflotte gehören,<lb/> übernehmen die geſammte Nordſeeflotte mit Material und Per-<lb/> ſonal, erwerben ſämmtliche Rechte des Bundes über dieſelbe,<lb/> befriedigen dagegen die von der Bundeskaſſe oder einzelnen<lb/> Bundesgliedern bisher geleiſteten Vorſchüſſe und entſchädigen<lb/> Preußen für ſeine bisher zur Nordſeeflotte gezahlten Beiträge.</p><lb/> <p>9. Zu einem raſchen Abſchluſſe der vorbehaltenen Verein-<lb/> barungen und Feſtſtellungen ertheilen die Bundesregierungen<lb/> ihren Geſandten ſchleunigſt die nöthigen Vollmachten und In-<lb/> ſtructionen.</p><lb/> <p>Schließlich beantragte der Ausſchuß, der Bund wolle ſämmt-<lb/> liche Regierungen erſuchen, ihre Meinung über die weſentlichen<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [213/0225]
Die deutſche Marine 1848—1852
drei Flottenabtheilungen im Frieden, ſo wie die Beſetzung der
ausländiſchen Stationen unterliegt ebenfalls der näheren Ver-
einbarung.
3. Dem Bund ſteht zu im Frieden: Ueberwachung der
contingentmäßigen Leiſtung, gegenſeitige Inſpectionen, Veran-
laſſung gemeinſchaftlicher Uebungen und Expeditionen, jedoch
letztere nur im Einverſtändniß mit den betreffenden Regie-
rungen.
4. Für den Fall eines Bundeskrieges ſteht dem Bunde
die Verfügung über die Flotte zu.
5. Oeſterreich, Preußen und die Staaten der Nordſeeflotte
behalten die Organiſation und Verwaltung und, außer dem Falle
des Bundeskrieges, auch die unbeſchränkte Verfügung über ihre
Flottenabtheilungen, ſo weit dieſelbe nicht durch die unter 2 er-
wähnte Vereinbarung beſchränkt werden ſollte.
6. Die Befugniſſe des Bundes werden durch eine der
Bundesverſammlung unterzuordnende Marinecommiſſion aus-
geübt.
7. Die Staaten der Nordſeeflotte werden ſich über die
Errichtung der zur Organiſation und Verwaltung der Flotte
erforderlichen Behörden vereinigen.
8. Die Staaten, welche künftig zur Nordſeeflotte gehören,
übernehmen die geſammte Nordſeeflotte mit Material und Per-
ſonal, erwerben ſämmtliche Rechte des Bundes über dieſelbe,
befriedigen dagegen die von der Bundeskaſſe oder einzelnen
Bundesgliedern bisher geleiſteten Vorſchüſſe und entſchädigen
Preußen für ſeine bisher zur Nordſeeflotte gezahlten Beiträge.
9. Zu einem raſchen Abſchluſſe der vorbehaltenen Verein-
barungen und Feſtſtellungen ertheilen die Bundesregierungen
ihren Geſandten ſchleunigſt die nöthigen Vollmachten und In-
ſtructionen.
Schließlich beantragte der Ausſchuß, der Bund wolle ſämmt-
liche Regierungen erſuchen, ihre Meinung über die weſentlichen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |