Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893.I. 7. Die verfassung. traumatos, bouleuseos, pseudokleteias nicht; schwerlich kann jemanddarin eine weise oder überlegte beschränkung finden. das ist die willkür des epitomators; aber Aristoteles ist es, der sie sich erlaubt. Von den beisitzern sagt er überhaupt nicht, was sie zu tun haben; An diesem punkte nun ist schon in dem capitel über Solon (s. 51) sehr wertvoll; es waren allerdings zum teil nur noch tote formeln, wie en odo kathelon, womit Oedipus sich schon nicht zu entschuldigen wagt. aber einiges solonische war auch durch gesetz beseitigt: so kann man doch nur über die tötung des fur nocturnus urteilen, die Solon zwar nach Demosth. 24, 113 gestattet hat, die aber beim phonos dikaios vorkommen müsste, wenn sie noch gestattet gewesen wäre. es war aber nur noch die tötung bei notwehr gestattet (Dem. 23, 60). 148) Dass sie doch auch besondere pflichten hatten, lernen wir an dem einen beispiele, der aussicht über das Pelargikon, Poll. 8, 101 mit der ergänzung des cod. Laur. 56, 1. es bestätigt sich dadurch, dass ihr local, das Thesmotheteion, dem Pelargikon nahe lag, d. h. jenes wie dieses nahe der Pangrotte, wie das Köhler sehr hübsch aus den weihungen der thesmotheten an Apollon upakraios, der ja den Ion in jener grotte gezeugt hat, erschlossen hat (Mitteil. 3, 144). 149) Die letzte frage an den candidaten gibt Aristoteles tas strateias ei
estrateutai, bei Pollux 8, 86 und im lex. Cant. steht tas uper tes patridos strateias und bei Deinarchos, der 2, 17 dieselben formeln anführt, uper tes poleos. die beiden grammatiker berufen sich allerdings auf Aristoteles, und wir haben zuerst an ausfall gedacht; vielleicht war das in diesem falle richtiger. trotzdem forderte das prinzip die volle strenge der recensio, mindestens bis das quellenverhältnis, das uns freilich bekannt war, öffentlich dargelegt wäre. I. 7. Die verfassung. τϱαύματος, βουλεύσεως, ψευδοκλητείας nicht; schwerlich kann jemanddarin eine weise oder überlegte beschränkung finden. das ist die willkür des epitomators; aber Aristoteles ist es, der sie sich erlaubt. Von den beisitzern sagt er überhaupt nicht, was sie zu tun haben; An diesem punkte nun ist schon in dem capitel über Solon (s. 51) sehr wertvoll; es waren allerdings zum teil nur noch tote formeln, wie ἐν ὁδῷ καϑελών, womit Oedipus sich schon nicht zu entschuldigen wagt. aber einiges solonische war auch durch gesetz beseitigt: so kann man doch nur über die tötung des fur nocturnus urteilen, die Solon zwar nach Demosth. 24, 113 gestattet hat, die aber beim φόνος δίκαιος vorkommen müſste, wenn sie noch gestattet gewesen wäre. es war aber nur noch die tötung bei notwehr gestattet (Dem. 23, 60). 148) Daſs sie doch auch besondere pflichten hatten, lernen wir an dem einen beispiele, der auſsicht über das Pelargikon, Poll. 8, 101 mit der ergänzung des cod. Laur. 56, 1. es bestätigt sich dadurch, daſs ihr local, das Θεσμοϑετεῖον, dem Pelargikon nahe lag, d. h. jenes wie dieses nahe der Pangrotte, wie das Köhler sehr hübsch aus den weihungen der thesmotheten an Apollon ὑπακϱαῖος, der ja den Ion in jener grotte gezeugt hat, erschlossen hat (Mitteil. 3, 144). 149) Die letzte frage an den candidaten gibt Aristoteles τὰς στϱατείας εἰ
ἐστϱάτευται, bei Pollux 8, 86 und im lex. Cant. steht τὰς ὑπὲϱ τῆς πατϱίδος στϱατείας und bei Deinarchos, der 2, 17 dieselben formeln anführt, ὑπὲϱ τῆς πόλεως. die beiden grammatiker berufen sich allerdings auf Aristoteles, und wir haben zuerst an ausfall gedacht; vielleicht war das in diesem falle richtiger. trotzdem forderte das prinzip die volle strenge der recensio, mindestens bis das quellenverhältnis, das uns freilich bekannt war, öffentlich dargelegt wäre. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0270" n="256"/><fw place="top" type="header">I. 7. Die verfassung.</fw><lb/> τϱαύματος, βουλεύσεως, ψευδοκλητείας nicht; schwerlich kann jemand<lb/> darin eine weise oder überlegte beschränkung finden. das ist die willkür<lb/> des epitomators; aber Aristoteles ist es, der sie sich erlaubt.</p><lb/> <p>Von den beisitzern sagt er überhaupt nicht, was sie zu tun haben;<lb/> das soll sich ebenso wie bei dem schreiber der archonten aus ihrem<lb/> namen ergeben. <note place="foot" n="148)">Daſs sie doch auch besondere pflichten hatten, lernen wir an dem einen<lb/> beispiele, der auſsicht über das Pelargikon, Poll. 8, 101 mit der ergänzung des cod.<lb/> Laur. 56, 1. es bestätigt sich dadurch, daſs ihr local, das Θεσμοϑετεῖον, dem<lb/> Pelargikon nahe lag, d. h. jenes wie dieses nahe der Pangrotte, wie das Köhler<lb/> sehr hübsch aus den weihungen der thesmotheten an Apollon ὑπακϱαῖος, der ja<lb/> den Ion in jener grotte gezeugt hat, erschlossen hat (Mitteil. 3, 144).</note> recht ausführlich ist dagegen die ceremonie des<lb/> amtsantrittes beschrieben, mit einfügung vieler formeln, an denen doch<lb/> auch gekürzt ist <note place="foot" n="149)">Die letzte frage an den candidaten gibt Aristoteles τὰς στϱατείας εἰ<lb/> ἐστϱάτευται, bei Pollux 8, 86 und im lex. Cant. steht τὰς ὑπὲϱ τῆς πατϱίδος<lb/> στϱατείας und bei Deinarchos, der 2, 17 dieselben formeln anführt, ὑπὲϱ τῆς πόλεως.<lb/> die beiden grammatiker berufen sich allerdings auf Aristoteles, und wir haben zuerst<lb/> an ausfall gedacht; vielleicht war das in diesem falle richtiger. trotzdem forderte<lb/> das prinzip die volle strenge der recensio, mindestens bis das quellenverhältnis, das<lb/> uns freilich bekannt war, öffentlich dargelegt wäre.</note>, und nicht nur in ihnen, sondern auch in der<lb/> schilderung finden sich wendungen, die Aristoteles aus sich unmöglich<lb/> gesetzt haben würde, wie das unpersönliche ἐπεϱωτᾷ (55, 3. 4) von<lb/> der handlung des vorsitzenden beamten, der nirgend als thesmothet<lb/> vorgestellt wird.</p><lb/> <p>An diesem punkte nun ist schon in dem capitel über Solon (s. 51)<lb/><note place="left">Ergebnis.</note>klar geworden, daſs Aristoteles von einer fremden erzählung abhängt,<lb/> und weil es hier so besonders deutlich ist, und auch das schon feststeht,<lb/> daſs dieselbe erzählung hier in der schiderung und oben in der geschicht-<lb/> lichen darstellung zu grunde liegt, habe ich mir dies auf den schluſs<lb/> aufgespart. es hat für mich völlig ausgereicht, zu schlieſsen, daſs die<lb/> ganze darstellung der verfassung nichts ist als eine stark und ungleich<lb/> kürzende, einzeln natürlich besondere lichter aufsetzende, namentlich latent<lb/> polemisirende, und wie sich für einen schriftsteller von reputation, der<lb/> in Athen schreibt, schickt, durchgehends auf den zustand des derzeit<lb/><note xml:id="note-0270" prev="#note-0269a" place="foot" n="147)">sehr wertvoll; es waren allerdings zum teil nur noch tote formeln, wie ἐν ὁδῷ<lb/> καϑελών, womit Oedipus sich schon nicht zu entschuldigen wagt. aber einiges<lb/> solonische war auch durch gesetz beseitigt: so kann man doch nur über die tötung<lb/> des <hi rendition="#i">fur nocturnus</hi> urteilen, die Solon zwar nach Demosth. 24, 113 gestattet hat, die<lb/> aber beim φόνος δίκαιος vorkommen müſste, wenn sie noch gestattet gewesen wäre.<lb/> es war aber nur noch die tötung bei notwehr gestattet (Dem. 23, 60).</note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [256/0270]
I. 7. Die verfassung.
τϱαύματος, βουλεύσεως, ψευδοκλητείας nicht; schwerlich kann jemand
darin eine weise oder überlegte beschränkung finden. das ist die willkür
des epitomators; aber Aristoteles ist es, der sie sich erlaubt.
Von den beisitzern sagt er überhaupt nicht, was sie zu tun haben;
das soll sich ebenso wie bei dem schreiber der archonten aus ihrem
namen ergeben. 148) recht ausführlich ist dagegen die ceremonie des
amtsantrittes beschrieben, mit einfügung vieler formeln, an denen doch
auch gekürzt ist 149), und nicht nur in ihnen, sondern auch in der
schilderung finden sich wendungen, die Aristoteles aus sich unmöglich
gesetzt haben würde, wie das unpersönliche ἐπεϱωτᾷ (55, 3. 4) von
der handlung des vorsitzenden beamten, der nirgend als thesmothet
vorgestellt wird.
An diesem punkte nun ist schon in dem capitel über Solon (s. 51)
klar geworden, daſs Aristoteles von einer fremden erzählung abhängt,
und weil es hier so besonders deutlich ist, und auch das schon feststeht,
daſs dieselbe erzählung hier in der schiderung und oben in der geschicht-
lichen darstellung zu grunde liegt, habe ich mir dies auf den schluſs
aufgespart. es hat für mich völlig ausgereicht, zu schlieſsen, daſs die
ganze darstellung der verfassung nichts ist als eine stark und ungleich
kürzende, einzeln natürlich besondere lichter aufsetzende, namentlich latent
polemisirende, und wie sich für einen schriftsteller von reputation, der
in Athen schreibt, schickt, durchgehends auf den zustand des derzeit
147)
Ergebnis.
148) Daſs sie doch auch besondere pflichten hatten, lernen wir an dem einen
beispiele, der auſsicht über das Pelargikon, Poll. 8, 101 mit der ergänzung des cod.
Laur. 56, 1. es bestätigt sich dadurch, daſs ihr local, das Θεσμοϑετεῖον, dem
Pelargikon nahe lag, d. h. jenes wie dieses nahe der Pangrotte, wie das Köhler
sehr hübsch aus den weihungen der thesmotheten an Apollon ὑπακϱαῖος, der ja
den Ion in jener grotte gezeugt hat, erschlossen hat (Mitteil. 3, 144).
149) Die letzte frage an den candidaten gibt Aristoteles τὰς στϱατείας εἰ
ἐστϱάτευται, bei Pollux 8, 86 und im lex. Cant. steht τὰς ὑπὲϱ τῆς πατϱίδος
στϱατείας und bei Deinarchos, der 2, 17 dieselben formeln anführt, ὑπὲϱ τῆς πόλεως.
die beiden grammatiker berufen sich allerdings auf Aristoteles, und wir haben zuerst
an ausfall gedacht; vielleicht war das in diesem falle richtiger. trotzdem forderte
das prinzip die volle strenge der recensio, mindestens bis das quellenverhältnis, das
uns freilich bekannt war, öffentlich dargelegt wäre.
147) sehr wertvoll; es waren allerdings zum teil nur noch tote formeln, wie ἐν ὁδῷ
καϑελών, womit Oedipus sich schon nicht zu entschuldigen wagt. aber einiges
solonische war auch durch gesetz beseitigt: so kann man doch nur über die tötung
des fur nocturnus urteilen, die Solon zwar nach Demosth. 24, 113 gestattet hat, die
aber beim φόνος δίκαιος vorkommen müſste, wenn sie noch gestattet gewesen wäre.
es war aber nur noch die tötung bei notwehr gestattet (Dem. 23, 60).
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