Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893.I. 9. Die geltung des buches in der späteren zeit. ekasten kai strategous kheirotonein ex apanton kai kath' ekastenprutaneian eperotan ei dokei kalos arkhein ekastos (ton d' apo- kheirotonethenta krinousin) kai ipparkhous duo kai phularkhous deka kai taxiarkhous deka; so ist dieser unsinn so entstanden, dass er Ar. 59, 7 das losen der richter als befugnis aller archonten las12), und nun sie als subject von klerousi athlothetas deka 60, 1 kheirotonousi stra- tegous (61, 1) taxiarkhous (3) ipparkhous (4) phularkhous (5) törichter weise nahm; die noch viel törichter eingefügte epicheirotonie nahm er aus 61, 2. eine blosse folge von redactionellem ungeschick ist es, dass 92 die angabe über die beisitzer der archonten aus 56, 1 vorangestellt ist, die angabe über die dokimasie der archonten und des schreibers der thesmotheten aber (55, 2) so angeschlossen, dass man das subject autous notwendig auf die beisitzer beziehen musste. auch die vollkommen un- verständliche darstellung der jurisdiction des polemarchen (91) ist le- diglich durch den gedankenlosen unverstand des Pollux hervorgerufen, und die entdeckung des originales (Ar. 58) überhebt uns aller bes- serungsversuche. anderwärts hat Pollux durch das hineinarbeiten an- derer angaben verwirrung angestiftet. so hat er die aristotelische be- handlung der schreiber (54, 3. 4) dadurch verdorben, dass er den aus- druck antigraphetai aufgriff und eine fremde bemerkung einmischte, die wir auch in der form antigrapheis duo esan, o men tes boules, o de tes dioikeseos vielleicht noch nicht richtig aussondern; es kann auch bloss einen antigrapheus tes dioikeseos gegeben haben, natür- lich seit es die stelle epi te dioikesei gab, d. h. seit 306, und die antigrapheis können zu Aristoteles zeit subalterne gewesen sein, weshalb er sie nicht erwähnt. Pollux verfügte also über anderes material, das zum teil den De- 12) Er las also den letzten satz von 59, den wir mit unrecht athetiert haben,
und er las nichts über die einjährigen ämter, fand also die lücke vor 61 vor. I. 9. Die geltung des buches in der späteren zeit. ἑκάστην καὶ στϱατηγοὺς χειϱοτονεῖν ἐξ ἁπάντων καὶ καϑ᾽ ἑκάστηνπϱυτανείαν ἐπεϱωτᾶν εἰ δοκεῖ καλῶς ἄϱχειν ἕκαστος (τὸν δ᾽ ἀπο- χειϱοτονηϑέντα κϱίνουσιν) καὶ ἱππάϱχους δύο καὶ φυλάϱχους δέκα καὶ ταξιάϱχους δέκα· so ist dieser unsinn so entstanden, daſs er Ar. 59, 7 das losen der richter als befugnis aller archonten las12), und nun sie als subject von κληϱοῦσι ἀϑλοϑέτας δέκα 60, 1 χειϱοτονοῦσι στϱα- τηγούς (61, 1) ταξιάϱχους (3) ἱππάϱχους (4) φυλάϱχους (5) törichter weise nahm; die noch viel törichter eingefügte epicheirotonie nahm er aus 61, 2. eine bloſse folge von redactionellem ungeschick ist es, daſs 92 die angabe über die beisitzer der archonten aus 56, 1 vorangestellt ist, die angabe über die dokimasie der archonten und des schreibers der thesmotheten aber (55, 2) so angeschlossen, daſs man das subject αὐτοὺς notwendig auf die beisitzer beziehen muſste. auch die vollkommen un- verständliche darstellung der jurisdiction des polemarchen (91) ist le- diglich durch den gedankenlosen unverstand des Pollux hervorgerufen, und die entdeckung des originales (Ar. 58) überhebt uns aller bes- serungsversuche. anderwärts hat Pollux durch das hineinarbeiten an- derer angaben verwirrung angestiftet. so hat er die aristotelische be- handlung der schreiber (54, 3. 4) dadurch verdorben, daſs er den aus- druck ἀντιγϱάφεται aufgriff und eine fremde bemerkung einmischte, die wir auch in der form ἀντιγϱαφεῖς δύο ἦσαν, ὃ μὲν τῆς βουλῆς, ὃ δὲ τῆς διοικήσεως vielleicht noch nicht richtig aussondern; es kann auch bloſs einen ἀντιγϱαφεὺς τῆς διοικήσεως gegeben haben, natür- lich seit es die stelle ἐπὶ τῇ διοικήσει gab, d. h. seit 306, und die ἀντιγϱαφεῖς können zu Aristoteles zeit subalterne gewesen sein, weshalb er sie nicht erwähnt. Pollux verfügte also über anderes material, das zum teil den De- 12) Er las also den letzten satz von 59, den wir mit unrecht athetiert haben,
und er las nichts über die einjährigen ämter, fand also die lücke vor 61 vor. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0310" n="296"/><fw place="top" type="header">I. 9. Die geltung des buches in der späteren zeit.</fw><lb/> ἑκάστην καὶ στϱατηγοὺς χειϱοτονεῖν ἐξ ἁπάντων καὶ καϑ᾽ ἑκάστην<lb/> πϱυτανείαν ἐπεϱωτᾶν εἰ δοκεῖ καλῶς ἄϱχειν ἕκαστος (τὸν δ᾽ ἀπο-<lb/> χειϱοτονηϑέντα κϱίνουσιν) καὶ ἱππάϱχους δύο καὶ φυλάϱχους δέκα καὶ<lb/> ταξιάϱχους δέκα· so ist dieser unsinn so entstanden, daſs er Ar. 59, 7<lb/> das losen der richter als befugnis aller archonten las<note place="foot" n="12)">Er las also den letzten satz von 59, den wir mit unrecht athetiert haben,<lb/> und er las nichts über die einjährigen ämter, fand also die lücke vor 61 vor.</note>, und nun sie<lb/> als subject von κληϱοῦσι ἀϑλοϑέτας δέκα 60, 1 χειϱοτονοῦσι στϱα-<lb/> τηγούς (61, 1) ταξιάϱχους (3) ἱππάϱχους (4) φυλάϱχους (5) törichter<lb/> weise nahm; die noch viel törichter eingefügte epicheirotonie nahm er<lb/> aus 61, 2. eine bloſse folge von redactionellem ungeschick ist es, daſs<lb/> 92 die angabe über die beisitzer der archonten aus 56, 1 vorangestellt<lb/> ist, die angabe über die dokimasie der archonten und des schreibers der<lb/> thesmotheten aber (55, 2) so angeschlossen, daſs man das subject αὐτοὺς<lb/> notwendig auf die beisitzer beziehen muſste. auch die vollkommen un-<lb/> verständliche darstellung der jurisdiction des polemarchen (91) ist le-<lb/> diglich durch den gedankenlosen unverstand des Pollux hervorgerufen,<lb/> und die entdeckung des originales (Ar. 58) überhebt uns aller bes-<lb/> serungsversuche. anderwärts hat Pollux durch das hineinarbeiten an-<lb/> derer angaben verwirrung angestiftet. so hat er die aristotelische be-<lb/> handlung der schreiber (54, 3. 4) dadurch verdorben, daſs er den aus-<lb/> druck ἀντιγϱάφεται aufgriff und eine fremde bemerkung einmischte,<lb/> die wir auch in der form ἀντιγϱαφεῖς δύο ἦσαν, ὃ μὲν τῆς βουλῆς,<lb/> ὃ δὲ τῆς διοικήσεως vielleicht noch nicht richtig aussondern; es kann<lb/> auch bloſs einen ἀντιγϱαφεὺς τῆς διοικήσεως gegeben haben, natür-<lb/> lich seit es die stelle ἐπὶ τῇ διοικήσει gab, d. h. seit 306, und die<lb/> ἀντιγϱαφεῖς können zu Aristoteles zeit subalterne gewesen sein, weshalb<lb/> er sie nicht erwähnt.</p><lb/> <p>Pollux verfügte also über anderes material, das zum teil den De-<lb/> metrios von Phaleron, zum teil die zeit der 12 phylen angieng. aber selbst<lb/> wo solche zeitlichen kennzeichen vorhanden sind, ist die entscheidung<lb/> keinesweges immer leicht. z. b. 102 οἱ ἕνδεκα· εἷς ἀφ᾽ ἑκάστης φυλῆς<lb/> ἐγίνετο καὶ γϱαμματεὺς αὐτοῖς συνηϱιϑμεῖτο, also nach 307, νομο-<lb/> φύλακες δὲ κατὰ τὸν Φαληϱέα μετωνομάσϑησαν. danach mit Aristo-<lb/> teles (52, 1) stimmend eine darstellung ihrer wichtigsten competenz.<lb/> τοῦ δὲ νομοφυλακίου ϑύϱα μία χαϱώνειον ἐκαλεῖτο, δι᾽ ἧς τὴν ἐπὶ<lb/> ϑανάτῳ ἀπήγοντο. das ist eine atticistenglosse, die ebenso bei Hesych,<lb/> interpolirt als Zenob. VI 41, verwebt in eine längere durchaus nicht<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [296/0310]
I. 9. Die geltung des buches in der späteren zeit.
ἑκάστην καὶ στϱατηγοὺς χειϱοτονεῖν ἐξ ἁπάντων καὶ καϑ᾽ ἑκάστην
πϱυτανείαν ἐπεϱωτᾶν εἰ δοκεῖ καλῶς ἄϱχειν ἕκαστος (τὸν δ᾽ ἀπο-
χειϱοτονηϑέντα κϱίνουσιν) καὶ ἱππάϱχους δύο καὶ φυλάϱχους δέκα καὶ
ταξιάϱχους δέκα· so ist dieser unsinn so entstanden, daſs er Ar. 59, 7
das losen der richter als befugnis aller archonten las 12), und nun sie
als subject von κληϱοῦσι ἀϑλοϑέτας δέκα 60, 1 χειϱοτονοῦσι στϱα-
τηγούς (61, 1) ταξιάϱχους (3) ἱππάϱχους (4) φυλάϱχους (5) törichter
weise nahm; die noch viel törichter eingefügte epicheirotonie nahm er
aus 61, 2. eine bloſse folge von redactionellem ungeschick ist es, daſs
92 die angabe über die beisitzer der archonten aus 56, 1 vorangestellt
ist, die angabe über die dokimasie der archonten und des schreibers der
thesmotheten aber (55, 2) so angeschlossen, daſs man das subject αὐτοὺς
notwendig auf die beisitzer beziehen muſste. auch die vollkommen un-
verständliche darstellung der jurisdiction des polemarchen (91) ist le-
diglich durch den gedankenlosen unverstand des Pollux hervorgerufen,
und die entdeckung des originales (Ar. 58) überhebt uns aller bes-
serungsversuche. anderwärts hat Pollux durch das hineinarbeiten an-
derer angaben verwirrung angestiftet. so hat er die aristotelische be-
handlung der schreiber (54, 3. 4) dadurch verdorben, daſs er den aus-
druck ἀντιγϱάφεται aufgriff und eine fremde bemerkung einmischte,
die wir auch in der form ἀντιγϱαφεῖς δύο ἦσαν, ὃ μὲν τῆς βουλῆς,
ὃ δὲ τῆς διοικήσεως vielleicht noch nicht richtig aussondern; es kann
auch bloſs einen ἀντιγϱαφεὺς τῆς διοικήσεως gegeben haben, natür-
lich seit es die stelle ἐπὶ τῇ διοικήσει gab, d. h. seit 306, und die
ἀντιγϱαφεῖς können zu Aristoteles zeit subalterne gewesen sein, weshalb
er sie nicht erwähnt.
Pollux verfügte also über anderes material, das zum teil den De-
metrios von Phaleron, zum teil die zeit der 12 phylen angieng. aber selbst
wo solche zeitlichen kennzeichen vorhanden sind, ist die entscheidung
keinesweges immer leicht. z. b. 102 οἱ ἕνδεκα· εἷς ἀφ᾽ ἑκάστης φυλῆς
ἐγίνετο καὶ γϱαμματεὺς αὐτοῖς συνηϱιϑμεῖτο, also nach 307, νομο-
φύλακες δὲ κατὰ τὸν Φαληϱέα μετωνομάσϑησαν. danach mit Aristo-
teles (52, 1) stimmend eine darstellung ihrer wichtigsten competenz.
τοῦ δὲ νομοφυλακίου ϑύϱα μία χαϱώνειον ἐκαλεῖτο, δι᾽ ἧς τὴν ἐπὶ
ϑανάτῳ ἀπήγοντο. das ist eine atticistenglosse, die ebenso bei Hesych,
interpolirt als Zenob. VI 41, verwebt in eine längere durchaus nicht
12) Er las also den letzten satz von 59, den wir mit unrecht athetiert haben,
und er las nichts über die einjährigen ämter, fand also die lücke vor 61 vor.
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