geben ist. öfter noch bestimmen sie mit der vollen freiheit des sou- veräns auch das strafmass. aber die strafvollstreckung steht nicht in ihrer hand. auch sie entbehren durchaus der executive.
Die 6000 richter sind eine vertretung der bürgerschaft wirklich, in sofern sie nach den gemeinden erlost sind, in die das attische land und die attische bürgerschaft zerfällt, wahrscheinlich aus einer candi- datenliste, welche diese aufstellten. dieses selbe princip der repraesen- tation beherrscht die magistratur und den rat. aber sobald der vertreter einer gemeinde oder phyle richter oder beamter wird, hört er auf seinen kleinen teil zu vertreten: er ist vielmehr träger der souveränetät der sammtgemeinde. in ekklesia und heliaea gibt es in folge dessen keinerlei berücksichtigung der unterabteilungen des volkes.
Das hauptorgan, durch welches der souverän die executive übt, ist der rat. rat heisst er und ist er, da er dem souverän alle seine be- schlüsse vorzubereiten und ihm in erster linie seine vorschläge zu unter- breiten hat. er ist aber längst eine und zwar die vornehmste handelnde behörde geworden. er besteht aus 500 vertretern der gemeinden, für welche dieselbe qualification wie für die richter gilt, nur dass man richter zeitlebens, ratsherr höchstens zweimal auf ein jahr sein kann. durch den rat allein verkehrt das volk mit dem auslande, mit jeder fremden person und sogar mit den eigenen beamten. in allen fällen, wo eine gesandt- schaft oder sonst ein ausländer oder auch ein beamter als solcher mit der volksversammlung direct verkehren will oder soll, führt ihn der rat bei dem volke ein. verantwortlich ist der rat natürlich seinem souverän, aber der einzelne ratsherr unterliegt als solcher nicht der rechenschaftspflicht. der rat verfügt über die höchsten souveränetäts- rechte, denn er kann selbst einen bürger an leib und leben strafen, ohne dass diesem wie gegenüber allen andern beamten die ephesis eis dikasterion, die athenische form der provocatio ad populum zustünde. aber er ist nicht mit dem souverän ideell identisch wie die gerichte: er kann vielmehr selbst an diese eine sache überweisen; dagegen kann er kein gericht selbst berufen, sondern bedarf der vermittelung der ar- chonten: die gerichte sind eben mindestens nicht jünger als der rat.
Die civilbeamten werden, so weit sie jährig sind, in der weise er- lost, dass sie die phylen oder auch deren unterabteilungen, die trittyen, vertreten; daneben kommen für einzelne vorübergehende amtliche tätig- keiten commissionen in betracht, die aus den 6000 richtern genommen werden. die beamten werden erst auf ihre würdigkeit von dem gerichte geprüft: so corrigirt der souverän die willkür des loses. sie stehn zum
II. 4. Πάτϱιος πολιτεία.
geben ist. öfter noch bestimmen sie mit der vollen freiheit des sou- veräns auch das strafmaſs. aber die strafvollstreckung steht nicht in ihrer hand. auch sie entbehren durchaus der executive.
Die 6000 richter sind eine vertretung der bürgerschaft wirklich, in sofern sie nach den gemeinden erlost sind, in die das attische land und die attische bürgerschaft zerfällt, wahrscheinlich aus einer candi- datenliste, welche diese aufstellten. dieses selbe princip der repraesen- tation beherrscht die magistratur und den rat. aber sobald der vertreter einer gemeinde oder phyle richter oder beamter wird, hört er auf seinen kleinen teil zu vertreten: er ist vielmehr träger der souveränetät der sammtgemeinde. in ekklesia und heliaea gibt es in folge dessen keinerlei berücksichtigung der unterabteilungen des volkes.
Das hauptorgan, durch welches der souverän die executive übt, ist der rat. rat heiſst er und ist er, da er dem souverän alle seine be- schlüsse vorzubereiten und ihm in erster linie seine vorschläge zu unter- breiten hat. er ist aber längst eine und zwar die vornehmste handelnde behörde geworden. er besteht aus 500 vertretern der gemeinden, für welche dieselbe qualification wie für die richter gilt, nur daſs man richter zeitlebens, ratsherr höchstens zweimal auf ein jahr sein kann. durch den rat allein verkehrt das volk mit dem auslande, mit jeder fremden person und sogar mit den eigenen beamten. in allen fällen, wo eine gesandt- schaft oder sonst ein ausländer oder auch ein beamter als solcher mit der volksversammlung direct verkehren will oder soll, führt ihn der rat bei dem volke ein. verantwortlich ist der rat natürlich seinem souverän, aber der einzelne ratsherr unterliegt als solcher nicht der rechenschaftspflicht. der rat verfügt über die höchsten souveränetäts- rechte, denn er kann selbst einen bürger an leib und leben strafen, ohne daſs diesem wie gegenüber allen andern beamten die ἔφεσις εἰς δικαστήϱιον, die athenische form der provocatio ad populum zustünde. aber er ist nicht mit dem souverän ideell identisch wie die gerichte: er kann vielmehr selbst an diese eine sache überweisen; dagegen kann er kein gericht selbst berufen, sondern bedarf der vermittelung der ar- chonten: die gerichte sind eben mindestens nicht jünger als der rat.
Die civilbeamten werden, so weit sie jährig sind, in der weise er- lost, daſs sie die phylen oder auch deren unterabteilungen, die trittyen, vertreten; daneben kommen für einzelne vorübergehende amtliche tätig- keiten commissionen in betracht, die aus den 6000 richtern genommen werden. die beamten werden erst auf ihre würdigkeit von dem gerichte geprüft: so corrigirt der souverän die willkür des loses. sie stehn zum
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II. 4. Πάτϱιος πολιτεία.
geben ist. öfter noch bestimmen sie mit der vollen freiheit des sou-
veräns auch das strafmaſs. aber die strafvollstreckung steht nicht in
ihrer hand. auch sie entbehren durchaus der executive.
Die 6000 richter sind eine vertretung der bürgerschaft wirklich,
in sofern sie nach den gemeinden erlost sind, in die das attische land
und die attische bürgerschaft zerfällt, wahrscheinlich aus einer candi-
datenliste, welche diese aufstellten. dieses selbe princip der repraesen-
tation beherrscht die magistratur und den rat. aber sobald der vertreter
einer gemeinde oder phyle richter oder beamter wird, hört er auf seinen
kleinen teil zu vertreten: er ist vielmehr träger der souveränetät der
sammtgemeinde. in ekklesia und heliaea gibt es in folge dessen keinerlei
berücksichtigung der unterabteilungen des volkes.
Das hauptorgan, durch welches der souverän die executive übt,
ist der rat. rat heiſst er und ist er, da er dem souverän alle seine be-
schlüsse vorzubereiten und ihm in erster linie seine vorschläge zu unter-
breiten hat. er ist aber längst eine und zwar die vornehmste handelnde
behörde geworden. er besteht aus 500 vertretern der gemeinden, für
welche dieselbe qualification wie für die richter gilt, nur daſs man richter
zeitlebens, ratsherr höchstens zweimal auf ein jahr sein kann. durch den
rat allein verkehrt das volk mit dem auslande, mit jeder fremden person
und sogar mit den eigenen beamten. in allen fällen, wo eine gesandt-
schaft oder sonst ein ausländer oder auch ein beamter als solcher mit
der volksversammlung direct verkehren will oder soll, führt ihn der
rat bei dem volke ein. verantwortlich ist der rat natürlich seinem
souverän, aber der einzelne ratsherr unterliegt als solcher nicht der
rechenschaftspflicht. der rat verfügt über die höchsten souveränetäts-
rechte, denn er kann selbst einen bürger an leib und leben strafen,
ohne daſs diesem wie gegenüber allen andern beamten die ἔφεσις εἰς
δικαστήϱιον, die athenische form der provocatio ad populum zustünde.
aber er ist nicht mit dem souverän ideell identisch wie die gerichte:
er kann vielmehr selbst an diese eine sache überweisen; dagegen kann
er kein gericht selbst berufen, sondern bedarf der vermittelung der ar-
chonten: die gerichte sind eben mindestens nicht jünger als der rat.
Die civilbeamten werden, so weit sie jährig sind, in der weise er-
lost, daſs sie die phylen oder auch deren unterabteilungen, die trittyen,
vertreten; daneben kommen für einzelne vorübergehende amtliche tätig-
keiten commissionen in betracht, die aus den 6000 richtern genommen
werden. die beamten werden erst auf ihre würdigkeit von dem gerichte
geprüft: so corrigirt der souverän die willkür des loses. sie stehn zum
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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893/116>, abgerufen am 23.11.2024.
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