Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893.Der verfassungsentwurf von 411. aus den andern drei vierteln erlost. der rat ist für sein amtsjahr derträger der regierung in jeder richtung, insbesondere in der finanzver- waltung. die beamten, die aus ihm genommen sind, nehmen an seinen sitzungen teil, mit ausnahme der gerade amtirenden hellenotamien.12) ein ratsausschuss, den prytanen entsprechend, existirt nicht mehr. viel- mehr tritt jeden fünften tag das plenum zusammen, wenn die geschäfte nicht häufigere sitzungen fordern. in permanenz ist der rat also nicht, wie er es durch die prytanen gewesen war. folglich muss eine behörde da sein, die ihn berufen kann und bis zu seiner constituirung den vorsitz führt. das kann nur eine der ständig auf dem markte vorhandenen sein: so erhalten die archonten den auftrag, wie es am passendsten war und noch dazu recht archaisch aussah.13) für den vorsitz in der sitzung selbst werden fünf ratsherrn ausgelost, den prytanen oder den späteren proedren entsprechend, und aus ihnen wieder einer, der abstimmen lässt, dem epistaten entsprechend. eine tagesordnung kann nun nicht vor- bereitet sein. also müssen die fünf vorsitzenden des tages die einge- gangenen oder jetzt angemeldeten sachen ordnen, die im anschluss an die tagesordnung der alten ekklesia in der reihenfolge 1) heiliges, 2) herolde, 3) gesandte, 4) alles andere, zur verhandlung kommen sollen, so dass innerhalb einer der vier abteilungen die reihenfolge durch das derselbe, dem die gewählten angehörten, oder sein vorgänger, oder der eine für die prokrisis, der zweite für die definitive wahl, ist nicht bezeichnet. 12) Aus dieser beschränkung tous ellenotamias oi an diakheirizosin ta khre- mata me sumbouleuein folgt, dass die hellenotamien in einem turnus die geschäfte führen sollen. über sie handelt der verdorbene satz vorher ellenotamias kai ton allon osion khrematon eikosi oi diakheiriousi. darin bezieht sich diakheirizein wegen des späteren satzes sicher auf die hellenotamien. also ist ellenotamias kai ton allon osion khrematon (in bekanntem gegensatze zu dem vorher erwähnten heiligen gelde fast gleich demosion) sprachlich kräftig und gut so gesagt, dass das in ellenotamias empfundene tamias den genetiv regiert. die centralcasse für alles öffentliche geld, inclusive des Reichsgeldes, wird von einer behörde verwaltet, die den namen von den Hellenotamien bewahrt, aber kolakreten und apodekten auch ersetzt. was dann von dem satze übrig ist, oi diakheiriousi, ist an sich un- genügend, weil es gar nichts sagt, und die spätere stelle lehrt, dass eine nähere bestimmung des turnus, in dem diese grosse zahl von rendanten die casse führen sollte, ausgefallen ist. 13) Wer sich die verfassung einmal wirklich überlegt hat, kann an der ände-
rung pleroun ten boulen tous th arkhontas für kleroun (§ 4) gar nicht zweifeln. zu meiner freude hat sie auch Weil gefunden. der schriftfehler, der auch sonst häufig ist, kehrt in unserer handschrift selbst öfters wieder, vgl. unsere anmerkung zu 43, 1. Der verfassungsentwurf von 411. aus den andern drei vierteln erlost. der rat ist für sein amtsjahr derträger der regierung in jeder richtung, insbesondere in der finanzver- waltung. die beamten, die aus ihm genommen sind, nehmen an seinen sitzungen teil, mit ausnahme der gerade amtirenden hellenotamien.12) ein ratsausschuſs, den prytanen entsprechend, existirt nicht mehr. viel- mehr tritt jeden fünften tag das plenum zusammen, wenn die geschäfte nicht häufigere sitzungen fordern. in permanenz ist der rat also nicht, wie er es durch die prytanen gewesen war. folglich muſs eine behörde da sein, die ihn berufen kann und bis zu seiner constituirung den vorsitz führt. das kann nur eine der ständig auf dem markte vorhandenen sein: so erhalten die archonten den auftrag, wie es am passendsten war und noch dazu recht archaisch aussah.13) für den vorsitz in der sitzung selbst werden fünf ratsherrn ausgelost, den prytanen oder den späteren proedren entsprechend, und aus ihnen wieder einer, der abstimmen läſst, dem epistaten entsprechend. eine tagesordnung kann nun nicht vor- bereitet sein. also müssen die fünf vorsitzenden des tages die einge- gangenen oder jetzt angemeldeten sachen ordnen, die im anschluſs an die tagesordnung der alten ekklesia in der reihenfolge 1) heiliges, 2) herolde, 3) gesandte, 4) alles andere, zur verhandlung kommen sollen, so daſs innerhalb einer der vier abteilungen die reihenfolge durch das derselbe, dem die gewählten angehörten, oder sein vorgänger, oder der eine für die πϱόκϱισις, der zweite für die definitive wahl, ist nicht bezeichnet. 12) Aus dieser beschränkung τοὺς ἑλληνοταμίας οἳ ἂν διαχειϱίζωσιν τὰ χϱή- ματα μὴ συμβουλεύειν folgt, daſs die hellenotamien in einem turnus die geschäfte führen sollen. über sie handelt der verdorbene satz vorher ἑλληνοταμίας καὶ τῶν ἄλλων ὁσίων χϱημάτων εἴκοσι οἳ διαχειϱιοῦσι. darin bezieht sich διαχειϱίζειν wegen des späteren satzes sicher auf die hellenotamien. also ist ἑλληνοταμίας καὶ τῶν ἄλλων ὁσίων χϱημάτων (in bekanntem gegensatze zu dem vorher erwähnten heiligen gelde fast gleich δημοσίων) sprachlich kräftig und gut so gesagt, daſs das in ἑλληνοταμίας empfundene ταμίας den genetiv regiert. die centralcasse für alles öffentliche geld, inclusive des Reichsgeldes, wird von einer behörde verwaltet, die den namen von den Hellenotamien bewahrt, aber kolakreten und apodekten auch ersetzt. was dann von dem satze übrig ist, οἳ διαχειϱιοῦσι, ist an sich un- genügend, weil es gar nichts sagt, und die spätere stelle lehrt, daſs eine nähere bestimmung des turnus, in dem diese groſse zahl von rendanten die casse führen sollte, ausgefallen ist. 13) Wer sich die verfassung einmal wirklich überlegt hat, kann an der ände-
rung πληϱοῦν τὴν βουλὴν τοὺς ϑ΄ ἄϱχοντας für κληϱοῦν (§ 4) gar nicht zweifeln. zu meiner freude hat sie auch Weil gefunden. der schriftfehler, der auch sonst häufig ist, kehrt in unserer handschrift selbst öfters wieder, vgl. unsere anmerkung zu 43, 1. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0127" n="117"/><fw place="top" type="header">Der verfassungsentwurf von 411.</fw><lb/> aus den andern drei vierteln erlost. der rat ist für sein amtsjahr der<lb/> träger der regierung in jeder richtung, insbesondere in der finanzver-<lb/> waltung. die beamten, die aus ihm genommen sind, nehmen an seinen<lb/> sitzungen teil, mit ausnahme der gerade amtirenden hellenotamien.<note place="foot" n="12)">Aus dieser beschränkung τοὺς ἑλληνοταμίας οἳ ἂν διαχειϱίζωσιν τὰ χϱή-<lb/> ματα μὴ συμβουλεύειν folgt, daſs die hellenotamien in einem turnus die geschäfte<lb/> führen sollen. über sie handelt der verdorbene satz vorher ἑλληνοταμίας καὶ τῶν<lb/> ἄλλων ὁσίων χϱημάτων εἴκοσι οἳ διαχειϱιοῦσι. darin bezieht sich διαχειϱίζειν<lb/> wegen des späteren satzes sicher auf die hellenotamien. also ist ἑλληνοταμίας καὶ<lb/> τῶν ἄλλων ὁσίων χϱημάτων (in bekanntem gegensatze zu dem vorher erwähnten<lb/> heiligen gelde fast gleich δημοσίων) sprachlich kräftig und gut so gesagt, daſs das<lb/> in ἑλληνοταμίας empfundene ταμίας den genetiv regiert. die centralcasse für alles<lb/> öffentliche geld, inclusive des Reichsgeldes, wird von einer behörde verwaltet,<lb/> die den namen von den Hellenotamien bewahrt, aber kolakreten und apodekten<lb/> auch ersetzt. was dann von dem satze übrig ist, οἳ διαχειϱιοῦσι, ist an sich un-<lb/> genügend, weil es gar nichts sagt, und die spätere stelle lehrt, daſs eine nähere<lb/> bestimmung des turnus, in dem diese groſse zahl von rendanten die casse führen<lb/> sollte, ausgefallen ist.</note> ein<lb/> ratsausschuſs, den prytanen entsprechend, existirt nicht mehr. viel-<lb/> mehr tritt jeden fünften tag das plenum zusammen, wenn die geschäfte<lb/> nicht häufigere sitzungen fordern. in permanenz ist der rat also nicht,<lb/> wie er es durch die prytanen gewesen war. folglich muſs eine behörde<lb/> da sein, die ihn berufen kann und bis zu seiner constituirung den vorsitz<lb/> führt. das kann nur eine der ständig auf dem markte vorhandenen sein:<lb/> so erhalten die archonten den auftrag, wie es am passendsten war und<lb/> noch dazu recht archaisch aussah.<note place="foot" n="13)">Wer sich die verfassung einmal wirklich überlegt hat, kann an der ände-<lb/> rung πληϱοῦν τὴν βουλὴν τοὺς ϑ΄ ἄϱχοντας für κληϱοῦν (§ 4) gar nicht zweifeln.<lb/> zu meiner freude hat sie auch Weil gefunden. der schriftfehler, der auch sonst<lb/> häufig ist, kehrt in unserer handschrift selbst öfters wieder, vgl. unsere anmerkung<lb/> zu 43, 1.</note> für den vorsitz in der sitzung<lb/> selbst werden fünf ratsherrn ausgelost, den prytanen oder den späteren<lb/> proedren entsprechend, und aus ihnen wieder einer, der abstimmen läſst,<lb/> dem epistaten entsprechend. eine tagesordnung kann nun nicht vor-<lb/> bereitet sein. also müssen die fünf vorsitzenden des tages die einge-<lb/> gangenen oder jetzt angemeldeten sachen ordnen, die im anschluſs an<lb/> die tagesordnung der alten ekklesia in der reihenfolge 1) heiliges,<lb/> 2) herolde, 3) gesandte, 4) alles andere, zur verhandlung kommen sollen,<lb/> so daſs innerhalb einer der vier abteilungen die reihenfolge durch das<lb/><note xml:id="note-0127" prev="#note-0126" place="foot" n="11)">derselbe, dem die gewählten angehörten, oder sein vorgänger, oder der eine für die<lb/> πϱόκϱισις, der zweite für die definitive wahl, ist nicht bezeichnet.</note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [117/0127]
Der verfassungsentwurf von 411.
aus den andern drei vierteln erlost. der rat ist für sein amtsjahr der
träger der regierung in jeder richtung, insbesondere in der finanzver-
waltung. die beamten, die aus ihm genommen sind, nehmen an seinen
sitzungen teil, mit ausnahme der gerade amtirenden hellenotamien. 12) ein
ratsausschuſs, den prytanen entsprechend, existirt nicht mehr. viel-
mehr tritt jeden fünften tag das plenum zusammen, wenn die geschäfte
nicht häufigere sitzungen fordern. in permanenz ist der rat also nicht,
wie er es durch die prytanen gewesen war. folglich muſs eine behörde
da sein, die ihn berufen kann und bis zu seiner constituirung den vorsitz
führt. das kann nur eine der ständig auf dem markte vorhandenen sein:
so erhalten die archonten den auftrag, wie es am passendsten war und
noch dazu recht archaisch aussah. 13) für den vorsitz in der sitzung
selbst werden fünf ratsherrn ausgelost, den prytanen oder den späteren
proedren entsprechend, und aus ihnen wieder einer, der abstimmen läſst,
dem epistaten entsprechend. eine tagesordnung kann nun nicht vor-
bereitet sein. also müssen die fünf vorsitzenden des tages die einge-
gangenen oder jetzt angemeldeten sachen ordnen, die im anschluſs an
die tagesordnung der alten ekklesia in der reihenfolge 1) heiliges,
2) herolde, 3) gesandte, 4) alles andere, zur verhandlung kommen sollen,
so daſs innerhalb einer der vier abteilungen die reihenfolge durch das
11)
12) Aus dieser beschränkung τοὺς ἑλληνοταμίας οἳ ἂν διαχειϱίζωσιν τὰ χϱή-
ματα μὴ συμβουλεύειν folgt, daſs die hellenotamien in einem turnus die geschäfte
führen sollen. über sie handelt der verdorbene satz vorher ἑλληνοταμίας καὶ τῶν
ἄλλων ὁσίων χϱημάτων εἴκοσι οἳ διαχειϱιοῦσι. darin bezieht sich διαχειϱίζειν
wegen des späteren satzes sicher auf die hellenotamien. also ist ἑλληνοταμίας καὶ
τῶν ἄλλων ὁσίων χϱημάτων (in bekanntem gegensatze zu dem vorher erwähnten
heiligen gelde fast gleich δημοσίων) sprachlich kräftig und gut so gesagt, daſs das
in ἑλληνοταμίας empfundene ταμίας den genetiv regiert. die centralcasse für alles
öffentliche geld, inclusive des Reichsgeldes, wird von einer behörde verwaltet,
die den namen von den Hellenotamien bewahrt, aber kolakreten und apodekten
auch ersetzt. was dann von dem satze übrig ist, οἳ διαχειϱιοῦσι, ist an sich un-
genügend, weil es gar nichts sagt, und die spätere stelle lehrt, daſs eine nähere
bestimmung des turnus, in dem diese groſse zahl von rendanten die casse führen
sollte, ausgefallen ist.
13) Wer sich die verfassung einmal wirklich überlegt hat, kann an der ände-
rung πληϱοῦν τὴν βουλὴν τοὺς ϑ΄ ἄϱχοντας für κληϱοῦν (§ 4) gar nicht zweifeln.
zu meiner freude hat sie auch Weil gefunden. der schriftfehler, der auch sonst
häufig ist, kehrt in unserer handschrift selbst öfters wieder, vgl. unsere anmerkung
zu 43, 1.
11) derselbe, dem die gewählten angehörten, oder sein vorgänger, oder der eine für die
πϱόκϱισις, der zweite für die definitive wahl, ist nicht bezeichnet.
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