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Wirth, Johann Georg August: Das Nationalfest der Deutschen zu Hambach. Heft 1. Neustadt, 1832.

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Fremden, d. h. allen in Neustadt nicht domicilirten oder in Diensten
stehenden Personen, ein Zutritt und Aufenthalt in der Stadt Neustadt
nicht gestattet. Gleiches Verbot erstreckt sich für eben diese Tage auch
auf die Gemeinden Winzingen, Ober-, Mittel- und Unterhambach."

Art. 2.

"An den genannten Tagen ist die Polizeistunde auf 8 Uhr Abends fest-
gesetzt. Mit dieser Stunde sind alle Wirthshäuser zu schließen; zugleich
werden die Polizeibehörden ermächtiget, jedes Wirthshaus zu jeder
Stunde des Tages zu schließen, wenn in einem derselben Excessen vor-
fallen oder zu befürchten stehen sollten."

Art. 3.

"Ebenso werden alle Versammlungen an den Tagen des 26., 27. und
28 des Monats Mai auf den öffentlichen Straßen und Plätzen untersagt.
Als Versammlung ist anzusehen, wenn mehr als fünf Personen beisam-
men sind."

Art. 4.

"Ingleichen werden Reden an die versammelte Volksmenge an
allen öffentlichen Orten an eben diesen Tagen verboten."

Doch die Feinde der Nation hatten sich dießmal getäuscht. Sie hatten
dem Volk den Handschuh hingeworfen, in der Hoffnung, er werde nicht
angenommen werden. Allein er ward es. Nur ein Entschluß durchdrang
die Brust der Bewohner Rheinbaierns: der unerschütterliche Entschluß,
die Regierung in die Schranken der Gesetze zurückzuweisen, die In-
stitutionen des Landes durch Thatkraft aufrecht zu erhalten und daher
aller Verbote und aller allenfallsigen Gewaltmaßregeln der Regierung
ungeachtet am 27. Mai auf der Schloßruine Hambach in Masse zu erschei-
nen. Der Stadtrath zu Neustadt an der Haardt war es, welcher zuerst
wider das gesetzwidrige Verbot der Regierung förmliche Protestation
einlegte. Wir übergeben die Namen der Mitglieder einer solchen ehr-
würdigen Corporation dem dankbaren Andenken der Nachwelt:
"L. Dacque. J. Schopmann. J. Göttheim. F. K. Exter. G. Frey
J. Böckler. J. F. Schopmann. Hassieur. Ch. Mattil. H. Cla us
G. F. Grohe-Henrich. Zinckgraf. L. Bub. A. Pancera. J. Föster.,
C. L. Braun. W. Sauter. A. Penner. E. J. Rasor. Ph. Hel-
fenstein. J. Brod. F. J Frey. J. Abresch. . Knochel. G. Exter."

Der Schluß der Protestation *) lautet also:

*) Sowohl diese Protestation, als alle übrigen das Hambacher National-
fest betreffenden Aktenstücke, werden in dem zweiten Hefte dieser
Festbeschreibung abgedruckt werden.

Fremden, d. h. allen in Neuſtadt nicht domicilirten oder in Dienſten
ſtehenden Perſonen, ein Zutritt und Aufenthalt in der Stadt Neuſtadt
nicht geſtattet. Gleiches Verbot erſtreckt ſich fuͤr eben dieſe Tage auch
auf die Gemeinden Winzingen, Ober-, Mittel- und Unterhambach.“

Art. 2.

„An den genannten Tagen iſt die Polizeiſtunde auf 8 Uhr Abends feſt-
geſetzt. Mit dieſer Stunde ſind alle Wirthshaͤuſer zu ſchließen; zugleich
werden die Polizeibehoͤrden ermaͤchtiget, jedes Wirthshaus zu jeder
Stunde des Tages zu ſchließen, wenn in einem derſelben Exceſſen vor-
fallen oder zu befuͤrchten ſtehen ſollten.“

Art. 3.

„Ebenſo werden alle Verſammlungen an den Tagen des 26., 27. und
28 des Monats Mai auf den oͤffentlichen Straßen und Plaͤtzen unterſagt.
Als Verſammlung iſt anzuſehen, wenn mehr als fuͤnf Perſonen beiſam-
men ſind.“

Art. 4.

„Ingleichen werden Reden an die verſammelte Volksmenge an
allen oͤffentlichen Orten an eben dieſen Tagen verboten.“

Doch die Feinde der Nation hatten ſich dießmal getaͤuſcht. Sie hatten
dem Volk den Handſchuh hingeworfen, in der Hoffnung, er werde nicht
angenommen werden. Allein er ward es. Nur ein Entſchluß durchdrang
die Bruſt der Bewohner Rheinbaierns: der unerſchuͤtterliche Entſchluß,
die Regierung in die Schranken der Geſetze zuruͤckzuweiſen, die In-
ſtitutionen des Landes durch Thatkraft aufrecht zu erhalten und daher
aller Verbote und aller allenfallſigen Gewaltmaßregeln der Regierung
ungeachtet am 27. Mai auf der Schloßruine Hambach in Maſſe zu erſchei-
nen. Der Stadtrath zu Neuſtadt an der Haardt war es, welcher zuerſt
wider das geſetzwidrige Verbot der Regierung foͤrmliche Proteſtation
einlegte. Wir uͤbergeben die Namen der Mitglieder einer ſolchen ehr-
wuͤrdigen Corporation dem dankbaren Andenken der Nachwelt:
„L. Dacqué. J. Schopmann. J. Goͤttheim. F. K. Exter. G. Frey
J. Boͤckler. J. F. Schopmann. Haſſieur. Ch. Mattil. H. Cla us
G. F. Grohe-Henrich. Zinckgraf. L. Bub. A. Pancera. J. Foͤſter.,
C. L. Braun. W. Sauter. A. Penner. E. J. Raſor. Ph. Hel-
fenſtein. J. Brod. F. J Frey. J. Abreſch. . Knochel. G. Exter.“

Der Schluß der Proteſtation *) lautet alſo:

*) Sowohl dieſe Proteſtation, als alle uͤbrigen das Hambacher National-
feſt betreffenden Aktenſtuͤcke, werden in dem zweiten Hefte dieſer
Feſtbeſchreibung abgedruckt werden.
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[7/0015] Fremden, d. h. allen in Neuſtadt nicht domicilirten oder in Dienſten ſtehenden Perſonen, ein Zutritt und Aufenthalt in der Stadt Neuſtadt nicht geſtattet. Gleiches Verbot erſtreckt ſich fuͤr eben dieſe Tage auch auf die Gemeinden Winzingen, Ober-, Mittel- und Unterhambach.“ Art. 2. „An den genannten Tagen iſt die Polizeiſtunde auf 8 Uhr Abends feſt- geſetzt. Mit dieſer Stunde ſind alle Wirthshaͤuſer zu ſchließen; zugleich werden die Polizeibehoͤrden ermaͤchtiget, jedes Wirthshaus zu jeder Stunde des Tages zu ſchließen, wenn in einem derſelben Exceſſen vor- fallen oder zu befuͤrchten ſtehen ſollten.“ Art. 3. „Ebenſo werden alle Verſammlungen an den Tagen des 26., 27. und 28 des Monats Mai auf den oͤffentlichen Straßen und Plaͤtzen unterſagt. Als Verſammlung iſt anzuſehen, wenn mehr als fuͤnf Perſonen beiſam- men ſind.“ Art. 4. „Ingleichen werden Reden an die verſammelte Volksmenge an allen oͤffentlichen Orten an eben dieſen Tagen verboten.“ Doch die Feinde der Nation hatten ſich dießmal getaͤuſcht. Sie hatten dem Volk den Handſchuh hingeworfen, in der Hoffnung, er werde nicht angenommen werden. Allein er ward es. Nur ein Entſchluß durchdrang die Bruſt der Bewohner Rheinbaierns: der unerſchuͤtterliche Entſchluß, die Regierung in die Schranken der Geſetze zuruͤckzuweiſen, die In- ſtitutionen des Landes durch Thatkraft aufrecht zu erhalten und daher aller Verbote und aller allenfallſigen Gewaltmaßregeln der Regierung ungeachtet am 27. Mai auf der Schloßruine Hambach in Maſſe zu erſchei- nen. Der Stadtrath zu Neuſtadt an der Haardt war es, welcher zuerſt wider das geſetzwidrige Verbot der Regierung foͤrmliche Proteſtation einlegte. Wir uͤbergeben die Namen der Mitglieder einer ſolchen ehr- wuͤrdigen Corporation dem dankbaren Andenken der Nachwelt: „L. Dacqué. J. Schopmann. J. Goͤttheim. F. K. Exter. G. Frey J. Boͤckler. J. F. Schopmann. Haſſieur. Ch. Mattil. H. Cla us G. F. Grohe-Henrich. Zinckgraf. L. Bub. A. Pancera. J. Foͤſter., C. L. Braun. W. Sauter. A. Penner. E. J. Raſor. Ph. Hel- fenſtein. J. Brod. F. J Frey. J. Abreſch. . Knochel. G. Exter.“ Der Schluß der Proteſtation *) lautet alſo: *) Sowohl dieſe Proteſtation, als alle uͤbrigen das Hambacher National- feſt betreffenden Aktenſtuͤcke, werden in dem zweiten Hefte dieſer Feſtbeſchreibung abgedruckt werden.

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Zitationshilfe: Wirth, Johann Georg August: Das Nationalfest der Deutschen zu Hambach. Heft 1. Neustadt, 1832, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wirth_nationalfest01_1832/15>, abgerufen am 03.05.2024.