Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766.zu bauen, weil jedermann die Freiheit haben §. 87. Nachdem wir mit Aufhebung der Gemein- §. 88.
zu bauen, weil jedermann die Freiheit haben §. 87. Nachdem wir mit Aufhebung der Gemein- §. 88.
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zu bauen, weil jedermann die Freiheit haben
ſoll, auf ſeinen Acker zu ſaͤen und zu pflanzen
was er will. Dieſe koͤnnten in Abſicht dieſer
Einkuͤnfte allenfalls dadurch geſichert werden,
daß man aus dem vorhandenen Zehendregiſter
einen Durchſchnitt des Ertrages der ganzen
Feldmark zur Zeit der Gemeinheit von ſechs
bis zehen Jahren machte, und hiernach vor
das kuͤnftige feſtſetzte, wie viel Zehend jeder
Eigenthuͤmer jaͤhrlich entrichten muͤſte, ſein
Einſchnitt moͤge gut oder ſchlecht ſein. Wolte
der Herr Pfarrer damit nicht zufrieden ſein, ſo
wuͤrde ihm die Commißion zu bedeuten haben,
daß im Fall er bei dieſer Einrichtung manches
Jahr bei einer geſegneten Erndte auch weniger
erhielte, er dagegen vor allen Mißwachs ge-
ſichert ſei. Schloſſen und Hagelſchaden allein
wuͤrde eine Ausnahme machen, und wuͤrde der
Zehendnehmer nichts verlangen koͤnnen, wenn
nichts geerndtet wird.
§. 87.
Nachdem wir mit Aufhebung der Gemein-
heiten auf dem Ackerlande fertig ſind, ſo muͤſ-
ſen wir uns noch auf die Anger oder Gemein-
weiden und in die Waͤlder hin verfuͤgen, wo
wir aber weit weniger zu thun finden werden.
§. 88.
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