Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766.§. 88. Was die Aufhebung der Gemeinheiten auf Erstens. Wenn der Anger groß genug Zweitens. Wenn aber eine solche Gemein- Maßge- J 5
§. 88. Was die Aufhebung der Gemeinheiten auf Erſtens. Wenn der Anger groß genug Zweitens. Wenn aber eine ſolche Gemein- Maßge- J 5
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§. 88.
Was die Aufhebung der Gemeinheiten auf
den Angern und Gemeinweiden anbetrift, ſo
ſind hier zwei Saͤtze anzunehmen.
Erſtens. Wenn der Anger groß genug
iſt, daß die nach der Anzahl der Eigenthuͤmer
gemachten Abtheilungen nicht zu klein ausfal-
len, daß ſie zu maͤhbaren Wieſen oder ſonſten
vortheilhafter wie bishero genutzet werden koͤn-
ten: ſo muͤſſen ſolche ohne Anſtand vermeſſen,
und einem jeden nach dem Verhaͤltniß ſeines
mehreren oder wenigern Ackers ein groͤſſeres
oder kleineres Stuͤck davon als ſein Eigenthum
durchs Looß angewieſen werden, welches er
Ausſchlieſſungsweiſe fuͤr ſich allein wirthſchaft-
lich brauchen kann, wozu er will.
Zweitens. Wenn aber eine ſolche Gemein-
heit von ſo geringen Umfang ſein ſolte, daß die
Theile zu klein ausfallen wuͤrden, wenn jeder
Eigenthuͤmer ein beſonderes Stuͤck davon er-
halten ſolte: ſo muͤſten nur ſo viele Abtheilun-
gen davon gemacht werden, als ſo viel die er-
forderliche Groͤſſe behielten, um auf eine oder
andere Art, wirthſchaftlich genutzt werden zu
koͤnnen. Das Looß allein muͤſte beſtimmen,
wer von dem Eigenthuͤmer ein ſolches Antheil
bekommen ſolte, und dieſe muͤſten ſo dann die
uͤbrigen, ſo leer ausgegangen waͤren, nach
Maßge-
J 5
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